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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1898
- Sprache
- Deutsch
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j 3974 Amtlicher Teil. 120. 27. Mai 1898. Für den Fall der Annahme ist zu streichen: -Die Woche wird zu 6 Arbeitstagen gerechnet.» Witweu- und Waisen-Kasse betreffend: 15. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen: in A 2, Abs. 4 zu streichen: -oder Witwer ohne Kinder.» 16. Antrag des Vorstandes: in § 7 zu streichen: -Beiträgen der Ehrenmitglieder und sonstigen- und anstatt: -aus 15°/^ der Mitgliederbeiträge zu setzen: -aus 15°/, der Mitglieder- und freiwilligen Jahresbeiträge». 17. Antrag des Vorstandes: in 8 8 zu setzen anstatt: -85°/, der Mitgliederbeiträge-: -85°/, der Mitglieder- und freiwilligen Jahresbeiträge». 18. Antrag des Vorstandes: § 11 folgende Fassung zu geben: -Anspruch auf Pensionen haben nur diejenigen Witwen und Waisen, deren Mann bezw. Vater der Witwen- und Waisenkasse mindestens 10 Jahre als Mitglied angehört hat. Witwen und Waisen aus Ehen, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen wurden, haben keinen Anspruch auf Pensionen. 19. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle den Sonder-Satzungen der Alters- und Jnvalideu-Zuschußkaffe folgende Fassung geben: 8 1. Die Alters- und Jnvalidcn-Zuschußkasse ist eine Anstalt des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes und steht unter dessen Verwaltung. Ihr Zweck ist, den Invaliden und Altersschwachen des Verbandes Zuschüsse zu ihrem Lebensunterhalte zu gewähren. Der Gründungstag war der 15. Juli 1888, die Beitrags pflicht begann am 1. Oktober 1888, und in ihre Wirksamkeit trat sie am 1. Januar 1899. 8 2. Jedes Mitglied des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs- Gehilsen-Verbandes ist Mitglied dieser Kasse. Ehrenmitglieder können Buchhändler und Könner des Ver bandes, welche das Unternehmen unterstützen wollen, durch Zahlung eines jährlichen Beitrages von 20 Mark oder eines einmaligen von 300 Mark werden. 8 3- Jedes Mitglied hat zu dreser Kasse einen Jahresbeitrag von 3 Mark zu zahlen. Während der Zeit der Dienstleistung beim Militär, sobald dieselbe länger als ein Vierteljahr dauert, ruhen Rechte und Pflichten. 8 4. Die Einnahmen der Alters- und Jnvalidcn-Zuschußkasse bestehen: 1) aus den Beiträgen der Mitglieder, 2) aus den Zinsen der angesammelten Fonds, 3) aus den freiwilligen Beiträgen, den Beiträgen der Ehrenmitglieder, Geschenken und Vermächtnissen. Die Ausgaben bestehen: 1) in den zu zahlenden Zuschüssen, 2) in den Verwaltungskosten. 8 5. Das Grundvermögen der Alters- und Jnvaliden-Zuschuß- kasse besteht: 1) aus den bis 31.Dezember1897 angesammelten Geldern, 2) aus den der Kasse zufließenden Schenkungen — beson dere Verfügungen der Cchenkgeber sind zu berück, sichtigen —, 3) aus 's. der jährlichen Mitgliederbeiträge, freiwilligen Jahresbeiträge und Zinsen nach Abzug von '/« der Spesen. 8 6. Zur Auszahlung gelangen — nach Abzug von ^/« der Spesen: 3/. der Mitgliederbeiträge, der freiwilligen Jahresbeiträge, sowie der Zinsen des verflossenen Rechnungsjahres — und zwar erstmalig die des Jahres 1898. Es sind jedoch hiervon 10"/, für die im Lause des Jahres hinzutretenden Zuschußempfänger zurückzustellen. Reicht der zurückgestellte Betrag für die hinzutretenden Zuschußempfänger nicht aus, so ist der Fehlbetrag aus den Mitglieüerbeiträgen des lausenden Jahres zu entnehmen. Ueberschüsse aber sind im nächsten Jahre zur Verteilung mit in Rechnung zu stellen. 8 7. Die Höhe der Zuschüsse wird nach Maßgabe der vorhan denen Mittel alljährlich vom Vorstande festgesetzt, jedoch darf ein Zuschuß die Höhe von 200 Mark nicht übersteigen. 8 8. Anspruch an die Kasse haben: diejenigen, welche infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht imstande sind, die gewöhnlichen Arbeiten, welche ihre Berufsthätigkeit mit sich bringt, regelmäßig zu verrichten, diejenigen, welche nach § 2, Absatz 7 der Sondersatzungen der Kranken- und Begräbniskasse als dauernd krank (invalid) ihr überwiesen worden sind. An Mitglieder, welche sich die Invalidität im Kriege zugezogen haben, wird nur die Hälfte des festgesetzten Zu schusses gewährt Weitere Zuschüsse dürfen nur aus besonderen Zuwendungen gewährt werden. Zu einer Aufforderung zur Inanspruchnahme des Zuschusses ist der Vorstand nicht verpflichtet. . 8 9. Die Erwerbsunsähigkeit muß bei Mitgliedern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, halbjährlich auf den vom Vorstande vorgeschriebenen Formularen ärztlich bescheinigt werden. Diese Bescheinigungen sind bis zum 15. Juni und bezw. bis zum 15. Dezember bei dem Vorstande einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, ihm ge eignet erscheinende weitere Nachweise zu verlangen. 8 io. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Beibringung des Nachweises am 28. März, 28. Juni, 28. September und 28. Dezember eines jeden Jahres. Nichterhobene Zuschüsse verfallen nach Jahressrist. Neu hinzutretende Zuschußempfänger erhalten den Zuschuß für den Monat der Anmeldung voll ausgezahlt, Ausscheidende haben auf den Zuschuß für den Monat des Abganges jedoch keinen Anspruch. 8 11- Der Genuß des Zuschusses ruht während des Bezuges von Krankenunterstützung und hört mit dem Wiedereintritt der Erwerbsfähigkeit aus. 8 12. Die Auslösung der Alters- und Jnvaliden-Zuschußkasse er folgt nur auf Grund des 8 23 der (Allgemeinen) Satzungen; über das Vermögen, welches nach Sicherstellung eines Grund vermögens für die zur Zeit der Auflösung aus der Kasse ruhenden Verpflichtungen vorhanden ist, beschließt die auf lösende Hauptversammlung. Begründung. Der Verband ist fatzungsgemäß verpflichtet, die Alters und Jnvaliden-Zuschußkasse nunmehr in Wirksamkeit treten zu lassen, nachdem sie bereits einmal hinausgeschoben worden ist. Bei dem Entwürfe dieser Satzungen haben wir alle ein schlägigen Verhältnisse berücksichtigt. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, den Beginn ihrer Thätigkeit auf Anfang des Jahres zu verlegen. Als Maximalleistung haben wir einen Zuschuß von 200 Mark pro Jahr festgesetzt. Wenngleich die verfügbaren Mittel nach unseren aufgestellten Berechnungen zur Zeit aus- reichen werden, so dürfen wir doch nichts unversucht lassen, eine Vermehrung der jährlichen Einnahmen herbeizusühren, in Anbetracht, daß auch diese Kasse für die nächsten Jahre an Zuschußempfängern stetig wachsen wird. 20. Antrag des Herrn Fr. Schneider und Genossen in Berlin: Die Hauptversammlung wolle beschließen, einen Ausschuß zu wählen, der auf Grund des ihm vom Vorstande zur Ver fügung zu stellenden ausführlichen Materials prüft, ob es sich empfiehlt, die Krankenkasse des Verbandes in eine -Ein geschriebene Hisskasse- umzuwandeln, und über das Er gebnis dieser Beratungen klar, eingehend und öffentlich be richtet. 21. Erledigung sonstiger Anfragen u. s. w. Die obige Tagesordnung mit den Begründungen der Anträge ist heute gleichfalls an sämtliche Mitglieder von uns zur Ver sendung gebracht worden. Leipzig, den 27. Mai 1893. Der Vorstand.
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