Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980531
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189805315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980531
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-05
- Tag1898-05-31
- Monat1898-05
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
122, 31. Mai 1898. Nichtamtlicher Teil. 4049 ihre besonderen Beilagen einzelne Spezialgebiete bebauen und darüber beinahe Broschüren herausgeben. Auch zwischen Zeitungen und Zeitschriften ist der Unterschied schwierig geworden, indem Zeitschriften nunmehr wöchentlich, ja in neuester Zeit sogar täglich herausgegeben werden und auch die Zeitungen Wochenausgaben (Sonntagsblätter, Mit teilungen u. s. w.) veranstalten. »Praktisch nimmt aber die Sache eine andere Wendung, wenn man die gesetzliche Schutzfrist in Betracht zieht. Die Schutzfrist betrügt im Minimum dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers oder bei anonymen und pseudonymen Werken dreißig Jahre nach dem Erscheinen. Diese Be stimmung ist ganz augenscheinlich zugeschnitten worden auf die Herausgabe von eigentlichen litterarischen Werken, seien diese nun Broschüren oder aber Bändchen oder Folianten. Der Gesetzgeber hat Schriftwerke im Auge, bei denen der Verlag angegeben ist, die bibliographisch registriert werden, bei denen der Autor bis zu einem gewissen Grade als Schriftsteller hervortritt, so daß überhaupt die Schutzfrist durch Kenntnisnahme seines Ablebens oder Angabe eines Verlages (bei anonymen und pseudonymen Werken) ermittelt werden kann. »Ist das Gleiche der Fall mit den gewöhnlichen jour nalistischen Leistungen? Doch wohl nicht. Hier wird für das Tagesinteresse und Tagesbedürfnis geschrieben. Alles trägt einen ephemeren Charakter, der noch viel flüchtiger ist als derjenige irgend einer Gelegenheitsschrift. Die Indi vidualität des Schreibers tritt in den Hintergrund, so sehr, daß er selten mit seinem Namen persönlich sich vorstellt; wo diese Individualität gleichwohl ihr Gewicht hat, wie z. B. wenn ein Gelehrter oder ein großer Politiker seine Gedanken einem weiteren Publikum in einem Zeitungs aufsatz mitteilt, da ist klar, daß das Organ der Zeitung gewählt wurde, um das Auditorium entsprechend zu ver größern und die öffentliche Meinung nachhaltiger zu beein flussen Der Tagesschriftstellerei gemeinsam ist die Eigen schaft, rasch zu veralten. Jedermann weiß zudem, daß Zeitungspapier in der Regel kaum ein Menschenalter hält und daß vollständige Zeitungssammlungen schon eine Seltenheit bilden und in besonderen Museen und Biblio theken aufbewahrt werden. »Unter dem jetzigen Regime ist der Abdruck von Zei tungsartikeln — es handelt sich natürlich nicht um die unbedingt geschützten Romane und Erzählungen und novellistischen Beiträge — erlaubt, sofern der Autor nicht den Abdruck durch einen ausdrücklichen Vermerk untersagt hat, sei es, weil ihm ein anderweitiges Erscheinen über haupt nicht beliebt, sei es, weil er die Wiedergabe in seinem vermögensrechtlichen Interesse überwachen möchte. Bei diesem System erfolgt also eine Willensäußerung gegen jede Reproduktion, eine Bekräftigung, daß der Artikel Privatbesitz bleiben soll. Hinter dieser Aeußerung steht ein Interessent. Bei der Uebertretung des Verbotes entsteht ein moralischer oder materieller Schaden. Klage ist wahr scheinlich, weil eine gewisse Ueberwachung anzunehmen ist. Jedenfalls ist es nicht schwierig, den Verbieter oder seinen Rechtsnachfolger ausfindig zu machen. Nicht zu vergessen ist, daß auch unter dem jetzigen System nach allgemein urheberrechtlichen Grundsätzen der Autor allein eine Samm lung und Zusammenstellung seiner eigenen Artikel, auch derjenigen, deren Wiedergabe er nicht verboten hat und die vereinzelt wiedergegeben werden dürfen, veranstalten und somit die wirtschaftliche Ausnutzung seiner Geistesarbeit erzielen darf »Welches sind aber die praktischen Konsequenzen, so bald jeder individuelle Beitrag zu einer Zeitung, jeder Artikel ohne weiteres geschützt werden soll und zwar, wenn Fünfundsechzigster Jahrgang. gezeichnet, bis dreißig Jahre nach dem Tode des Verfassers, wenn nicht gezeichnet, bis dreißig Jahre nach dem Er scheinen? »Entweder züchtet man durch ein solches System förm lich die versteckte Wiedergabe, indem man die andern Zei tungen dazu führt, unter dem Deckmantel des Citates einen Artikel mit im Grund ganz unwesentlichen Abände rungen vollinhaltlich zum Abdruck zu bringen, oder auch Originalartikel, z B. Berichte vom Kriegsschauplatz, poli tische Situationsberichte zusammenzustoppeln, um scheinbar etwas Neues zu bringen. In diesem Falle würde man aber eine Unzahl von Prozessen Hervorrufen oder bei der Masse von Uebertretungen auf Ahndung verzichten müssen. So liegen thatsächlich die Verhältnisse in Frankreich, wie die Klagen über versteckte Wiedergabe und sogenannte Dämarquage von Artikeln genugsam beweisen. »Man macht nun die Wiedergabe von Zeitungsartikeln so ziemlich unmöglich, wenn bei jeder Entlehnung erst die Erlaubnis cingeholt werden muß, es sei denn, man liefere, da die Zeitungen auf die Mitarbeit der anderen Zeitungen unbedingt mehr oder weniger angewiesen sind und jedes Blatt in den Fall kommt, bestimmte Artikel ab- drucken zu müssen, den Handel mit geschütztem Zeitungs material den Agenturen aus, ohne daß der Journalist daraus nennenswerte Vorteile zöge, gleichwie das jetzt zu Ungunsten der Künstler mit dem Klischeehandel geschieht. »Dieser Zustand wäre um so unleidlicher, als es ge rade im Zeitungswesen sehr oft schwierig hält, zu ent scheiden, wer eigentlich der Träger des Urheberrechts an den veröffentlichten Artikeln ist und von wem die Erlaubnis zum Abdruck rechtmäßig erteilt werden darf Im Prinzip behält der Verfasser eines Artikels sein Autorrecht auf diesen bei Aber nach der Fassung der Mehrzahl der Ge setze besteht eine Rcchtsvermutung, wonach bei Aufsätzen, Abhandlungen, die in periodischen Zeitschriften erscheinen, der Autor sein Recht dem Herausgeber oder Verleger über trägt. »Im Zweifel wird davon auszugehen sein, daß der jenige, welcher einen Aufsatz an die Redaktion einer Zeit schrift einsendet, dies in der Absicht der Uebertragung des Vervielfältigungsrechts thut« (Scheele, p. 60). Deshalb darf auch der Autor erst nach Ablauf einiger Zeit (von zwei Jahren nach 8 10 des deutschen Gesetzes vom 11. Juni 1870), vorbehaltlich besonderer Abmachungen, wieder frei über seinen Beitrag verfügen. Wie soll in den allergewöhnlichsten Fällen überhaupt entschieden werden können, wem eigentlich das Recht, die Erlaubnis zum Ab druck zu erteilen, zusteht und wie lange dieses Recht in Wirk lichkeit dauert? Eine systematische Rechtsunsicherheit aber führt zur Diskreditierung des bezüglichen Rechtsschutzes, der ein bloß papierner bleibt, oder zur Willkür. »Nun befürchte ich — und es sind verschiedene An zeichen da, um diese Befürchtung zu bestätigen —, daß, wenn der totale ausnahmslose Schutz von Zeitungsartikeln nachdrücklich und immer wieder in der jetzigen Konstellation des Urheberrechts verlangt wird, eine solche Lösung ganz einfach den Widerspruch des Gesetzgebers, der meist von ausschließlich praktischen Erwägungen sich leiten läßt, herausfordert. Der Gesetzgeber wird alsdann die Zeitungs leute, die für alle Artikel den gleichen Schutz fordern wie für Bücher, vor dieses Dilemma stellen: entweder: Beibe haltung des jetzigen Rechtszustandes, bei dem durch die Nötigung, den Schutz durch Anbringung eines besonderen Verbotes zu erlangen, die Autorschaft in den Vordergrund gestellt wird, — oder aber: Gleichstellung des Zeitungs artikels mit allen übrigen Schriften, jedoch kürzere Schutz dauer für diese Artikel, zeitliche Beschränkung des Rechts, b3ö
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder