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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1898
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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4050 Nichtamtlicher Teil. 122, 31. Mai 1898. die Wiedergabe in Zeitungen zu untersagen, auf eine An zahl Atonale und Jahre, jedenfalls auf kurze Zeit. »Da, wie wir gesehen haben, in Deutschland der Ver fasser eines Zeitungsartikels seinen Beitrag nach Verlauf von zwei Jahren ohne Genehmigung des Herausgebers anderweitig aodrucken darf, so nimmt der Gesetzgeber offen bar an, daß nach dieser Frist das Interesse am Inhalt der Zeitung, wo der Beitrag zuerst erschienen, geschwunden sei. Das VersügungSrecht des Autors ist ein noch viel ausgiebigeres nach dem schweizerischen Obligationenrecht, dessen Artikel 376 salzendes bestimmt: »»Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen. »»Beiträge an Sammelwerke oder größere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeoer nicht vor Ab lauf von drei Atonalen nach dem vollständigen Er scheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.«« «Es wäre somit durchaus nicht zu verwundern, wenn der Gesetzgeber die freie Wiedergabe solcher Artikel m Zei tungen einem weiteren Publikum nach Verstreichung einer angemessenen Frist ebenfalls zuerkennen wollte; er könnte sich um so leichlern Herzens zu einer solchen Regelung ent schließen, als ja die Journalisten selber in Bezug auf den Schutz der sogenannten Artikel politischen Inhalts durchaus nicht einig sind. »Eine solche Lösung halte ich aber für die schlimmere. Es scheint mir viel richtiger, daß hinsichtlich der Schutz dauer für die Zeitungsartikel kein Unterschied gegenüber anderen Schriften gemacht werde, sofern der Verfasser eines Artikels wirklich Wert daraus legt, die Kontrolle über ihn zu behalten, in welchem Falle er den Vermerk anbringt. Dadurch bleibt die Bestimmung des Umfangs der Urheber rechte eine einheitliche; dadurch wird die Gleichstellung der wirklichen Autorarbeit für Zeitungen und Bücher m pruxi viel energischer betont als durch Aushebung der Nötigung, den Zeitungsartikel durch einen besonderen Vermerk zu schützen. Der Schutz bleibt klarer als bei Aufstellung ver schiedener Schutzfristen und darum auch für das allgemeine Publikum einfacher. »Für Beibehaltung des Status gao spricht noch eine andere praktische Erwägung. Gegenwärtig ist auf diesem Gebiete das zu erreichende Hauptziel unbedingt die immer allgemeinere Anerkennung des litterarischen Eigentums in allen Ländern und die Gruppierung sämtlicher Staaten in einer einzigen Lilteraturunion. Von diesem Ziele ist man noch weit entfernt, da Kulturstaaten wie Oesterreich, Rußland, Nordamerika, die Niederlande, Dänemark und Schweden u s. w. nur noch ganz ungenügenden oder gar keinen internationalen Schutz gestalten. Das Hauptangriffs objekt der Gegner der Union ist die Regelung der Ueber- setzungssrage. Die verbissensten Antagonisten finden wir unter den Journalisten und Besitzern von Zeitungen Wenn nun im Ulilonsgeblet Ip»o zurs verboten sein sollte, irgend welchen Zeitungsartikel abzudrucken und somit auch zu übersetzen «.während wenigstens zehn Jahren), so würde dieser Opposition durch eine solche Bestimmung eine mäch tige Waffe m die Hand gedrückt. Man wird alsdann dem Publikum vorstellen, daß es unter der Konvention verboten sein werde, einen berühmten Artikel, der heute, weil nicht mit Verbot belegt, frei wiedergegeben werden darf, z. B. einen politischen Artikel oder einen Artikel über ein wissen schaftliches Thema (Tuberkulosis, Serumtherapie re.) nach zudrucken ohne lange Verhandlungen mit den Rechts- mhabern. Alan wird mit allerlei Schlagwörtern fechten, daß die Verbreitung der Kultur und der fortschrittlichen Ideen unterbunden werde. Solche Stimmen wurden schon bei der Ausarbeitung der Berner Uebereinkunft auf den diplomatischen Konferenzen von 1884 und 1885 laut, und ähnliche Einwendungen werden jedesmal in den Parla menten erhoben, wenn der Eintritt in die Union be kämpft ivird. »Von diesen Gesichtspunkten aus glaube ich, die Journalisten oder diejenigen, die deren Interessen be fürworten und vertheidigen, sollten im Hinblick auf die internationale Wahrung des Urheberrechts, um nicht weite Kreise in den refraktären Ländern stutzig zu machen, die jetzige Regelung durch die Berner Konvention und den Pariser Zusatzvertrag, die allen billigen Bedürfnissen für die Jetztzeit entgegenkommt, nicht als zu reaktionär hin stellen. Eine Regelung des Zeitungsartikelschutzes im Sinne absoluter Prohibition ist nicht dringend und bleibt wohl einer späteren Aera Vorbehalten, in der durch Berufs organisationen der Verkehr zwischen journalistischen Produ zenten und denjenigen, die in gewinnsüchtiger Absicht Ent lehnungen machen wollen, eingeleitet und in geordnete Bahnen geführt werden wird. »Was die Zeitschriften anbelangt, so ist prinzipiell die Notwendigkeit des Abdruckoerbotes zu beanstanden; faktisch aber macht die Anbringung dieses Verbotes auf dem klischierten Umschlag keinerlei Schwierigkeit, sofern man nämlich das Verbot überhaupt anbringen will. Die Zeitschrift: »U» Uimt a'^.ut«ur« z. B. hat ein solches Ver bot absichtlich weggelassen, damit ihre Artikel weitere Ver breitung finden zu gunsten des Urheberrechts. »Dagegen ist in der von mir angeführten Weise auf die volle und klare Quellenangabe bet Entlehnungen immer energischer zu dringen. Das ist meiner Ansicht nach die Hauptresorm, die der Journalismus durch zufahren hat und durch welche der blinden Abschreiberei am wirksamsten gesteuert wird. Gegenüber sypematlscher Plünderung des Nachrichtenteils einer und derselben Zeitung durch die andere sollen die bestehenden Vorschriften über Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs angerufen werden. »Durch Einleitung einiger typischen Prozesse könnten sich die Journalistenvereine hier ein Verdienst erwerben und zur Sanierung der Verhältnisse beitragen. Alan rufe nur nicht immer nach neuen Gesetzesbestimmungen, ohne die Rechtsmittel, welche die schon bestehenden Artikel geben, voll ausgenutzt zu haben. »Diesen Ansichten pflichtete die Jahresversammlung der schweizerischen Journalisten in Schaffhausen durchweg und rückhaltlos bei. Die Schweizer Preffe thut sich etwas darauf zu gute, möglichst wenig vom Gesetzgeber zu ver langen; sie wünscht, er möge sie gnädigst rn Ruhe lassen; sie glaubt mit den gewöhnlichen Schutzbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und mit dem gemeinen Recht aus zukommen und fordert keine neuen Vorschriften. Die Ver treter größerer Zeitungen haben mir erklärt, sie wüßten wohl, daß viele kleinere Blätter von ihren Artikeln zehrten und lebten, sie fürchteten aber diese Konkurrenz nicht, sähen im Gegenteil darin eine Reklame für die Vortrefflich keit ihrer Unternehmung und suchten nur fortwährend mög lichst die Ersten im Informationsdienst zu sein. Ein gewisses Maß von Bewegungsfreiheit für sich und die andern sei notwendig, um für den Konkurrenzkampf gestählt zu bleiben, den die Prohibitionisten denn doch zu sehr zu fürchten scheinen. Gegen notorische Schäden, wie Verschweigen der Quelle und professionsmätziges Abstehlen der Nach richten, namentlich von seiten gewisser Depeschenagenturen, gedenkt der Preßverein auf Grund der bestehenden Gesetze oorzugehen. Auch der Entwurf des neuen schweizerischen Gesetzbuches will dem unlauteren Wettbewerb schärfer zu Leibe gehen, womit die Journalisten einverstanden sind.
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