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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1898
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- 1898-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1898
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- Deutsch
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124. 2. Juni 1898 Nichtamtlicher Teil. 4119 rechtigten Interessen zu unserem großen Bedauern gezwungen sein, unser Recht auf anderem Wege zu suchen. Indes wollen wir der Hoffnung gern Raum geben, daß Sie es zu derartigen bedauerlichen Differenzen zwischen unserer Zeitung und der Ihrigen nicht kommen lassen werden, da wir unsererseits den aufrichtigen Wunsch haben, keine Weiterungen herbeigeführt zu sehen, die, wie wir versichern dürfen, uns sehr peinlich sein würden und die wir gern vermeiden möchten. -Mit vorzüglicher Hochachtung ergebenst Königsberger Allgemeine Zeitung !gez. A. Wyneken. xxs.. Fr. Daßler.- Auf diese Zuschrift empfingen wir am 17. Januar die Mitteilung des Verlags, daß der - Ostpreußische General- Anzeiger« zu »seinem Bedauern sich nicht veranlaßt sehe, am unser Schreiben näher einzugehen«. Wir harten inzwischen bei einer Reihe großer und mittlerer deutscher Zeitungen Nachfrage gehalten und ausnahmslos von allen die Antwort erhalten, daß ein derartiges Verfahren, das heißt ein der artig ausgedehnter Nachdruck unserer Inserate weder gesetz mäßig noch loyal sei, und wir entschlossen uns daher, nachdem unser billiges Ersuchen seitens des »General- Anzeigers« so kurz abgewiesen war, gegen diesen — so sehr peinlich es uns auch war — auf dem Wege der Civilklage vorzugehen. j^Das ist geschehen, und der entscheidende Termin, in dem wir durch Herrn Rechtsanwalt Samuelsohn vertreten waren, hat am 24. d. Mts. stattgefunden. Die Klageschrift erblickt in dem Verfahren des »Ostpreußischen General-An zeigers« einen Verstoß gegen den Z t des Reichsgesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, da neben anderen Gründen der von dem Beklagten mit dieser Beharrlichkeit be triebene Nachdruck des Annoncenmaterials bei den Lesern des »Ostpreußischen General-Anzeigers« die falsche Vorstellung er wecken müsse, daß er mit der Veröffentlichung dieser Annoncen beauftragt worden sei, um die Zeitung als besonders empfeh lenswert erscheinen zu lassen. Wiederholt hatte nun die Leitung der »KönigSbevger Allgemeinen Zeitung« den »Ost preußischen General-Anzeiger« aufgefordert, diese Ausbeutung ihrer Zeitung zu unterlassen, und neuerdings zu demselben Zwecke ihren Inseratenteil mit der Marke »Nachdruck ver boten« versehen; diesen Aufforderungen sei aber der »Ost preußische General-Anzeiger« nicht nachgekommen Der Antrag der »Königsberger Allgemeinen Zeitung« ging nicht auf Be strafung des »Ostpreußischen General-Anzeigers«, sondern ver langte lediglich: den Beklagten zu verurteilen, jeden Nach druck der Inserate der »Königsberger Allgemeinen Zeitung« zu unterlassen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil gegen Sicherheitsbietung für vorläufig vollstreck bar zu erklären. Der »Ostpreußische General-Anzeiger« war durch Herrn Rechtsanwalt Haase vertreten Dieser bestritt die Thatsache des Inseraten-Nachdrucks selbst nicht; er bestritt aber in längerer Ausführung, daß ein Verstoß gegen das Rcichs- gesetz vom 27. Mai 1896 in einem solchen Vorgehen liege Der Gerichtshof stellte sich in seinem Urteil auf die Seite der »Königsberger Allgemeinen Zeitung«. Das Erkenntnis ging dahin: Dem »Ostpreußischen General-Anzeiger« wird aufgegeben, den Nachdruck von Inseraten aus dem Arbeits- und Woh nungsnachweis der »Königsberger Allgemeinen Zeitung« zu unterlassen bei Androhung einer Strafe von je 100 für jeden einzelnen Fall. Gegen Hinterlegung einer Kaution von 1600 ist das Urteil als sofort vollstreckbar erklärt worden In der Begründung des Urteils wurde darauf hingewiesen, daß solche Handlungen, wie sie in dem Nachdruck von Annoncen seitens des -General-Anzeigers« vorlägen, eine schwindelhafte Reklame bedeuteten, die das Gesetz gegen un lauteren Wettbewerb unterdrückt twisten wolle und verboten habe. Dem »Ostpreußischen General-Anzeiger« wurden sämt liche Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Kleine Mitteilungen. Nicht entschuldbarer rechtlicher Irrtum beiNachdruck. Reichsgerichtsentscheidung. — Erstinstanzlich war sestgestellt worden, daß der Angeklagte einen Nachdruck der vom Nebenkläger herausgegebenen Broschüre und eines von ihm versandten Cirku- lars veranstaltet habe. Es war dennoch auf Freisprechung erkannt worden in der Annahme, daß dem Verhalten des Angeklagten ein nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 entschuldbarer Rechtsirrtum zu Grunde liege, weil das nachgedruckte Schriftwerk kein Verbot des Nachdruckes enthalte, der Angabe des Druckers und Verlegers ermangele und sich als eine Geschäftsofferte darstelle, die ausschließlich und vorzugsweise dem Zwecke der Reklame diene und dazu auch verbreitet werde. -Diese Ausführung verkennt den Begriff der Entschuldbarkeit beim Irrtum. Damit von seiner Entschuldbarkeit die Rede sein kann, müssen Umstände vorliegen, die den Angeklagten auch bei Anwendung der durch die Rücksicht aus fremde Rechte gebotenen Vorsicht zu der Annahme führen konnten, er greife nicht in das fremde Recht ein. Es genügt also nicht eine beliebige, vorgefaßte Meinung, sondern sie muß auf Gründen beruhen, die auch einen anderen sorgfältigen Mann in der Lage des Angeklagten zu dem gleichen Irrtum führen konnten.- Hierfür seien aber die zu Gunsten des Angeklagten angeführten Um stände nicht als geeignet anzusehen. Der Mangel des Verbotes des Nachdruckes sei nach § 7 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 nur bei Ver öffentlichung in Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern von Bedeutung, und zu ihnen Habs doch der Beklagte die Schrift werke des Nebenklägers nicht gerechnet. Aus der Bestimmung des 8 6 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 über die Mit wendigkeit, den Drucker und Verleger namhaft zu machen, und der dabei zugelassenen Ausnahmen könne für die Frage, ob an den Schriftwerken des Nebenklägers ein Urheberrecht bestehe, nichts abgeleitet weiden. Daß der Angeklagte sie aus dem in Rede stehenden Grunde für ein Formular und ein«n Preiszettel gehalten habe, sei nicht sestgestellt. Auch der Zweck, für den der Neben, klüger sein Schriftwerk hergestellt und verbreitet habe, sei nicht allein entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob sie das Er. zeugnis einer selbständigen, schöpferischen Thätigkeit seien. ES bestehe keine Meinungsverschiedenheit darüber, daß der Schutz des Gesetzes vom 11. Juni 1870 den den gewerblichen Interessen dienenden Schriften ebenfalls zukomme. Der Angeklagte könne daher nicht geltend machen, daß von irgend einer Seite, auf deren Sachkennt nis er sich verlassen zu können gemeint habe, die vorerwähnten Umstände als ausschlaggebend ihm bezeichnet seien. Habe er ab« lediglich haltlose Schlüsse gezogen, so sei es unrichtig, in diesem unberechtigten Irrtum einen rechtfertigenden Grund dafür z« inden, daß der Angeklagte es unterlassen habe, nähere Auskunft über das Erlaubte seines Thuns einzuziehen. Der erste Richter, der selbst davon ausgehe, daß die Verpflichtung zur Einholung olcher Auskunft an sich für den Angeklagten bestanden habe, irre daher in der Annahme, daß diese Verpflichtung bereits durch einen beim Angeklagten aus den festgestellten Gründen bestehenden Irr tum aufgehoben gewesen sei. — Urteil des Reichsgerichts, I. Straf- enat, vom 25. Oktober 1897. (Seufferts Blatter für Rechtsan wendung. 63. Jahrg. Nr. 6 Seite 114—116.) (Osterrieths gewerbl. Rechtsschutz u. Urheberrecht, Berlin, Carl Heymanns Verlqg.) Zur Anwendung des strafgesetzlichen Begriffs des groben Unfugs auf Preßvergehen. — In der bayerischst Kammer der Reichsräte kam am 28. Mai der Beschluß der Ab geordnetenkammer bezüglich der Petition des Münchener Jour nalisten- und Schriftstellervereins, Auslegung des ß 360 Ziffer 11 des Reichs-Strafgesetzbuches (grober Unfug), der cms Hinübergabe zur Berücksichtigung lautet, zur Verhandlung. Berichterstatter Reichsrat vr. v. Bechmann verbreitete sich zunächst über die Verhandlungen der Abgeordnetenkammer und kam dann aus die materielle und formelle Seite der Frage zu sprechen. In ersterer Richtung verwies er auf die vielen Anfechtungen und Angriffe, denen die Anwendung des genannten Paragraphen in den letzten Jahre« owohl seitens der Presse, als auch seitens der Wissenschaft aus- gesetzt gewesen sei. Hierbei gehe man von zwei Gesichtspunkten aus Nach der einen Auffassung sei der Paragraph nur dazu bo° Nimmt, -Gassenbubenstreiche, zu treffen, und könne daher auf den Inhalt von Preßerzeugnissen nicht ausgedehnt werden Nach des Referenten Anschauung sei dies unbegründet. Wäre er berufen, als Richter zu entscheiden, so würde er sich ganz der jetzigen Judikatur anschließen. Vollkommen berechtigt sei jedoch die Ansicht, daß die Bezeichnung des Thatbestandes im § 360 Ziffer 11 eine so unbe»- timmte sei, daß dem Ermessen des Richters ein sehr weiter Spiel raum gelassen, ihm gewissermaßen sine Blankovollmacht ausgestellt 543»
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