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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1898
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- 1898-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1898
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127. 6 Juni 1898 Nichtamtlicher Teil. 4215 laut und seiner Form nach als eine amtliche Verfügung kenn zeichnet. Aus dem Erlasse selbst mutz also der amtliche Charakter hervorgehen. Ein solcher Fall liegt zwar vor, wenn der verant wortliche Redakteur durch schriftliche Verfügung ausgefordert wird, zum Vollzug das Urteil in der von ihm redigierten Zeitung abzu drucken. Jedoch muh in dem geforderten Abdruck diese Verfügung mit enthalten sein oder wenigstens darauf verwiesen werden, dah die gerichtliche Verfügung zum Abdruck des Urteils Veranlassung gegeben hat.» (Urteil S. 906/97 vom 30. Dezember 1897, mitgeteilt vom Senatspräsidenten Geheimen Oberjustizrat Groschuff in der Deutschen Juristen-Zeitung Nr. 12.) Der Poststempel als Urkunde. — Ueber die Frage, ob die Poststempel, durch welche von der Post die Freimarken auf Briefen, Postanweisungen, Paket-Adressen rc. entwertet und zu gleich die Zeiten der Auflieferung bezw. Bestellung solcher Post sendungen angegeben werden, öffentliche Urkunden sind, hat vor kurzem das Reichsgericht eine Entscheidung gefällt, die in ihrer Konsequenz für weite Kreise, namentlich aber für die Geschäfts welt, von Bedeutung ist. Denn das Reichsgericht hat erklärt, datz diese Stempel keine -öffentlichen Urkunden- seien, da sie nicht den Zweck hätten, als Beweismittel für den Zeitpunkt der Auf lieferung von Bestellung der Sendungen zu dienen. Die betreffende Anklage richtete sich gegen einen Postbeamten, der drei im Post- dienste durch seine Hände gegangene Briefe unberechtigt geöffnet und in einem Falle zur Verdeckung der dadurch bewirkten Ver zögerung in der Bestellung des Briefes den auf dem Umschlag be findlichen Ankunstsstempel gefälscht hatte. Nach Ansicht des Reichs gerichts verfolgt die Abstempelung zunächst den Zweck, die Dienst aufsicht über die Beamten zu ermöglichen und das Bestellgeschäft zu überwachen -Darüber hinaus für und gegen jeden Dritten zum öffentlichen Glauben die Thatsache zu beurkunden, wann die Sendung der Post übergeben und wann sie am Bestimmungsort angekommen, ist nicht der Zw'ck der Abstempelungen. Der Um stand, dah thatsächlich der Briefstempel vielfach zum Beweise des Datums eines Briefes einer Postkarte rc. benutzt wird, ist nicht ausschlaggebend für die Bedeutung des Stempels als einer öffent lichen Urkunde. Vielmehr fällt die Annahme des Gegenteils ins Gewicht, da die Abstempelung, wenn auch unter Aussicht eines Beamten, doch im übrigen durch Unterbeamte erfolgt, die nach ihrer Stellung nicht als zur Vertretung der Postbehörde berufene Urkundspersonen gelten können. - Der Zeitungsstempel in Oesterreich. — Die hier schon als bevorstehend gemeldete Einbringung einer den Zeitungsstempel aushebenden Gesetzesoorlage im österreichischen Reichsrate ist in zwischen erfolgt. Damit wäre ein alter, dringender Wunsch er füllt, wenn diese Reform nicht von den dortigen politischen Ge samtverhältnissen abhängig und bedroht wäre. Die österreichische Presse kann sich denn auch nicht enthalten, ihr lebhaftes Bedauern über diese Komplikation auszusprechen, die noch' dadurch ver schlimmert wird, datz zur Deckung des Ausfalls sür die Stempel steuer eine Zuckerverbrauchsabgabe eingeführt werden soll. So schreibt die -Neue Freie Presse-: -Leider entspringt auch sür die gesamte österreichische Presse aus diesem Umstande eine ernste moralische und materielle Schä digung. Die Regierung hat einen langjährigen und oft vergeblich ausgesprochenen Wunsch der heimischen österreichischen Presse erfüllt und in Uebereinstimmung mit zahlreichen Anträgen und Resolutionen, die aus der Mitte aller Parteien hervorgegangen sind, einen Gesetz entwurf über die Aushebung des Zeitungs- und Kalenderstempels vorgelegt. Durch die Annahme des Entwurfes, der dem Staate ein doch nur vorübergehendes Opfer von 2>/z Millionen Gulden aufer legt, würde ein groher politischer Fortschritt erzielt und eine not wendige Unterstützung gerade der freien, politisch und sittlich unab hängigen Presse geboten werden. In einem Lande des allgemeinen Stimmrechtes, wo alle Schichten und Klassen berufen sind, durch ihre Vertreter an der Gesetzgebung teilzunehmen, mutz eine Steuer, die, abgesehen von Oesterreich, nur noch in der Türkei besteht, schleunigst abgeschafft und ein Hindernis, das die Verbreitung der Presse erschwert, beseitigt werden. Der Zeitungsstempel ist wirklich eine der rohesten Steuerformen, eine wahre Kultursteuer. Der Finanzminister vr. Kaizl, der selbst dem litterarischen und publi zistischen Leben nicht fern stand, hat diese Motive gewürdigt, die Un entbehrlichkeit der Presse zur Verbreitung von Kenntnissen und Nach richten im Volke anerkannt und die Aufhebung dieser Steuer in einem Gesetzentwürfe beantragt. Es ist jedoch nur geringe Aussicht vorhanden, daß die Bestimmungen der Vorlage bald in Anwen dung gelangen. Einerseits bilden die parlamentarischen Verhält nisse eine unüberwindliche Schwierigkeit, und anderseits ergiebt sich aus dem Motivenberichte, datz die Aushebung des Zeitungs stempels mit der Bewilligung der Verschleitzabgabe von Zucker in Verbindung gebracht wird. Was ein solches Junctim bedeutet, haben ja auch die Beamten zur Genüge erfahren. So erscheint die Befreiung der österreichischen Presse aus den drückenden Fesseln des Stempels noch in ziemlich weite Ferne gerückt und von der Ent wicklung der gesamten inneren Politik abhängig - Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Nonatiiebsr ^.nrsigsr üdsr Novitütsu vuä Lotiqus-ris. cisiu Osbists äsr Nlsäieiu und Naturwisssusobalt. dir. 5. (Nsü 1898.) 8". 8. 33—40. Verlag äsr llirsobvalä'sobsu Lusbbanälung in Lsrliv. 8tuuts- unä OLwsesIwisssusebattsu; Ns-tioualötzonowis; 8oeial- visssusebutt; koliesivsssu. Üntiq.-Xatslog Nr. 1010 von Xirob- bokk L IVigauä in llsiprig. 8". 30 8. 937 Nrn. Rsebts^visssnsobaft (sinseblissslieb Xirebsnrsobt.) ^ntiq.-Xatklog Nr. 1011 von Lurobbotk L IVigauä in I/sipeig. 8". 99 8. 3142 Nro. lnvrss Lnsisns st moäsrnss, rarss st ourisux. Ouvragss ä'osea- sion. lävrss sn tont gsnrs. Lullstin 60 von 0. I-. vnn lls,n- gsnbu^ssn in ilwstsräam. 8". 64 8. 815 Nro. I-urae's Oriental Inst. Vol. IX. Nr. 5. (Nai 1898.) 8". 8. 121—144. I-onäoo, 1-ULS.o L Oo. IiULLo L Oo.'s (I>onäon) Innguistio Oatalogus. 8". 8. 61—76. Nr. 850—1079. Usäisiuas novitatss. XII. äabrg. Nr. 6. (Xatalog 263.) Nsäi- einisebsr ^nrsigsr brsg. von XrauL kisteotzsr in lübingsn. 8°. 8. 129-160. 888 Nrn. Vsrsobioäsns IVtsssnsabaktsn. ^.ntiq.-Latalog Nr. 107 von ktaunsoksr io Llagsotnrt. 8". 24 8. 695 Nrn. lätsrarissbs 8sltsobsitsn, alts Holrsoboitt- unä Xuptsrwsrtzg sts. Xorsigsr k. öibüopbilso Nr. 103 von 9. 8ebsibls in 8tuttgart. gr. 8°. 32 8. 328 Nrn. Statistik der graphischen Betriebe in Ruhland. — Nach dem eben erschienenen 23. Bande des russischen -Encyklopä- dischen Wörterbuchs-, herausgegeben von F. A. Brockhaus und I. A. Esron (Artikel lleiLiooe «tno — Druckwesen) betrug die Zahl der Buchdruckereien, Steindruckereien, metallographischcn, xylogra- phischen Anstalten, Phototypieen, Photozinkographieen sowie ein zelner typographischer und lithographischer Handpressen (z. B. bei den Militärabteilungen) in Rußland (außer Finland) am 1. (13.) Ja nuar 1897: 1958. Davon waren in St. Petersburg 255. in Moskau 212, in Warschau 143, in Wilna und Kiew je 22, in Odessa 55, in Kasan 15; ferner in den Gouvernements Charkow 29, Tiflis 54, Poltawa 36, Petrokow (Petrikau) 14, Perm 37, Orel 34, Nishnij Nowgorod 38, Livland 49, Wolhynien 27, im Gebiet der Dänischen Kosaken 41; je 4 Druckbetriebe hatten die Gouvernements AkmolinSk, Jelisawetpol, Sjedlez, Stawropol; je drei die Gouvernements Suwalki, Olonez, Orenburg, die Gebiete Transbaikalien, Daghestan und Uralsk; je einen das Gouvernement Kars und das Gebier Semipalatinsk. Als Verwaltungsgebiete, in denen es überhaupt keine Druckbetriebe geben soll, werden angeführt: die Gouverne ments Kutais, Eriwan und Irkutsk, das Amur-, das Kuban gebiet, die Gebiete Turgajsk, Syr-darja, Samarkand, Ferghana, Transkaspien und Jakutsk sowie das Departement Amu - darja; aber das scheint mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht ganz übereinzustimmen, denn in den Städten Datum (Gouverne ment Kutais), Irkutsk (Gouvernement gleichen Namens), Blago- wjeschtschensk (Amurgebiet), Jekaterinodar (Kubangebiet), Aschabad (Transkaspien) und in dem armenischen Kloster Etschmiadzin (Gouvernement Eriwan) erscheinen Zeitungen (in Etschmiadzin auch Bücher), zu deren Herstellung doch Buchdruckereien nötig sind. Es kommt nun zwar vor, datz, wenn man in Rußland von Gouverne ment (Gebiet) spricht, man nicht selten die Hauptstadt desselben (als Gegensatz zum flachen Lande) ausnimmt; dies würde sich auf einige der obigen Fälle anwenden lassen, aber nicht auf alle, denn Datum und Etschmiadzin sind nicht Hauptstädte jener Art. Außerdem bliebe auch immer noch die Ungleichheit, daß bei einigen Gouverne ments, bezw. Gebieten, die Hauptstädte ausgeschlossen wären, bei den andern offenbar nicht. Die letzte Gruppe der obigen Ausstellung bedarf also einer Berichtigung oder doch präciseren Fassung, k. Neue Tonschöpfungen von Verdi. — Die drei neuesten Kompositionen Giuseppe Verdis gehören der Kirchenmusik an und wurden in Paris mit lebhaftem Beifall, in Turin mit Jubel ausgenommen. Der -Täglichen Rundschau- wird darüber aus Turin geschrieben: -Giuseppe Verdi, der unermüdliche, schaffensfreudige vier- undachtzigjährige Greis hat seine Lebensarbeit mit einem Werke gekrönt, das weit abliegt von dem Gebiet seiner son stigen künstlerischen Wirksamkeit. Wie einst Rossini, so ver spürte auch er an seinem Lebensabend den Drang, noch eine künstlerische That auf dem Gebiete der Kirchenmusik auszusühren, 556*
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