Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1898
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- 1898-06-16
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- 16.06.1898
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Das k. k. Handelsministerium macht in seiner Gegenschrift folgendes geltend: -Nach dem Postgesetze vom 5. November 1837 setzen beson dere Anordnungen die Einrichtungen der verschiedenen Post anstalten und das Verfahren fest, welches bei ihrer Benutzung zu beobachten ist, und bestimmen die Rechte und Verbindlich keiten derjenigen, welche die Postanstalt benützen. -Die Correspondenz-Karten wurden mit der Handelsmint- sterial-Verordnung vom 22. September 1869 ins Leben gerufen. Hierbei wurde an dem Grundsätze festgehalten, daß die für diese neue Correspondenzsorm gewährte bedeutende Porto-Begünstigung nur bei Verwendung der amtlich aufgelegten Blankette ein- treten soll. -Diese amtlichen Blankette tragen auf der Adretzseite die Aufschrift: -Lorrespondenz-Karte-. -Weiter wurde die Einrichtung getroffen, daß für jene Post bezirke, in welchen außer der deutschen noch eine andere Sprache landesüblich ist, die Correspondenz-Karten mit einer doppel sprachigen Aufschrift, nämlich in deutscher und der betreffenden ^zweiten Landessprache aufgelegt und in Verschleiß gebracht werden. -Demgemäß bestehen für den Postdirektions-Bezirk Brünn (Mähren und Schlesien) deutsch-böhmische und deutsch-polnische ^Correspondenz-Karten. -Von dem Grundsätze, daß nur die amtlich aufgelegten Blankette der Correspondenz-Karten verwendet werden dürfen, wurde vom 1. Januar 188b angesangen eine Ausnahme zuge- standen, indem unter gewissen Bedingungen auch von der Privat- Jndustrie hergestellte Correspondenz-Karten zur Beförderung zum ermäßigten Portosatze von zwei Kreuzern zugelassen werden. Diese Bedingungen gehen aus manipulativen Gründen im Prinzipe dahin, daß die von der Prioat-Jndustrie hergestellten Corre spondenz-Karten den amtlichen Blanketten vollkommen gleichen müssen. -Dieselben müssen also nicht nur in Größe und Stärke des Papieres mit den amtlichen Correspondenz-Karten genau über einstimmen, sondern auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen deutschen Ueberschrift -Correspondenz-Karte- versehen sein, der eine Bezeichnung in einer anderen Landes sprache ebenso beigefügt werden kann, wie dies bei den in ge mischtsprachigen Bezirken aufgelegten amtlichen Correspondenz- Karten der Fall ist. -Endlich bestimmt die Handels-Ministerial-Verordnung vom 19. Mai 1892, daß Correspondenz-Karten, die in Bezug aus Ausdehnung, Ausstattung u. s. w. den für diese hinsichtlich der Portogebühr begünstigte Correspondenz-Gattung vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprechen, als Briefe zu behandeln sind. -Aus dem Inhalte dieser Postvorschriften einerseits und dem Wortlaute der angefochtenen Entscheidung anderseits geht hervor, daß es sich im vorliegenden Falle keineswegs um die Frage des Rechtes zum Gebrauche einer landesüblichen Sprache, sondern lediglich um die Anwendung der hinsichtlich der Post beförderung von Correspondenz-Karten bestehenden allgemeinen reglementären Vorschriften handelt. -Indem daher die Beschwerde die Gesetzmäßigkeit der an gefochtenen Entscheidung bekämpft, bestreitet sie eigentlich die Legalität der cirierten Postvorschristen. -Weder aus Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. De zember 1867, noch aus einem anderen Gesetze läßt sich für den einzelnen Staatsbürger ein Recht darauf ableiten, daß beliebig ausgestattele Karten zu dem für Correspondenz-Karten bestimmten ermäßigten Portosatze seitens der Postanstalt befördert werden. -Der Postverwaltung muß es daher freistehen, im Verord nungswege die Bedingungen festzusetzen, unter denen die ursprüng lich nur für amtlich aufgelegte Blankette von Correspondenz- Karten eingesührte Porto-Begünstigung auch den von der Privat- Jndustrie hergestellten Karten zugestanden wird. -Wenn nun volle Uebereinstimmung mit den amtlich auf gelegten Blanketten gefordert wird, so kann darin keinesfalls eine Rechtswidrigkeit erblickt werden, es müßten denn die amt lichen Blankette selbst eine Gesetzwidrigkeit enthalten. Daß aber die amtlich aufgelegten Correspondenz-Karten, welche in allen gemischtsprachigen Postdirektions-Beztrken die Aufschrift auch in der betreffenden anderen Landessprache enthalten, eine Verletzung des Grundsatzes der sprachlichen Gleichberechtigung in sich schließen, kann wohl niemand behaupten. -Das k. k. Handelsministerium stellt daher den Antrag, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.- — Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher nur der Vertreter der Beschwerde erschienen ist, hat derselbe nachzu weisen versucht, daß der Vorgang des k. k. Handelsministeriums weder durch das Gesetz, noch durch Verkehrsrücksichten gerechtfertigt imrd und baß auch Fälle einer gegenteiligen Praxis der Postbe hörden Vorkommen- Den Legalausführungen der Beschwerdeschrist wurde insbesondere beigefügt, daß die Normativ-Bedingungen des Vertragsabschlusses mit dem Staate, welcher bei dem Fracht geschäfte der Beförderung der Korrespondenz-Karten im Sinne der Artikel 390 und 421 H. G. B. erforderlich sei, für die Angehörigen aller österreichischen Volksstämme die gleichen sein müssen. Die vorliegende Beschwerde ist gesetzlich nicht begründet. Die Postverwaltung ist nach § 24 des Postgesetzes vom 5. No vember 1837 berechtigt, mittels besonderer Anordnungen das Ver fahren bei Benutzung der Postanstalten sestzusetzen. Von diesem Rechte hat sie Gebrauch gemacht, indem sie mit der Handelsministerial-Verordnung vom 22. September 1869 im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Handelsministerium einsprachige (deutsche, beziehungsweise ungarische) Correspondenz- Karten einführte und mit der Handelsministerial-Verordnung vom 8. September 1871 anordnete, daß für mehrsprachige Postbezirke Correspondenz-Karten mit einer doppelsprachigen Aufschrift, nämlich in deutscher und der betreffenden anderen Landessprache aufgelegt werden. Wenn nun die Postverwaltung verlangt, daß auch die durch Private hergestellten Correspondenz-Karten den für die amtlichen Blankette bestehenden Vorschriften entsprechen, so kann hierin eine Verletzung des staatsgrundgesetzlich gewährleisteten Rechtes der nationalen Gleichberechtigung nicht erblickt werden. Veröffentlichungen aus der österreichischen Geschichte. — In den Wiener Blättern wird ein von der Regierung unter stützter Plan zur Herausgabe von Akten und Korrespondenzen zur neueren Geschichte Oesterreichs angekündigt. Aus dem un geheuren Stoffe des mit dem sechzehnten Jahrhundert beginnenden Zeitraums soll zunächst vor allem das politische Material heraus, genommen, die äußere Geschichte berücksichtigt werden. Es sind vier Serien von Publikationen in Aussicht genommen: Korrespondenz der Herrscher, Korrespondenz der Staatsmänner, Berichte fremder Gesandten, Staatsverträge. Um dieses weitaussehende Unter nehmen in Angriff zu nehmen, ist seitens des österreichischen Unterrichts-Ministeriums eine namhafte Subvention bewilligt und eine provisorische Kommission von Historikern bestellt worden, die die Sache in die Hand zu nehmen hat. Bei der Inangriffnahme der ersten Vorarbeit zur Herstellung einer Uebersicht des Materials kommen neben dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv und den anderen öffentlichen Archiven ganz besonders auch Familienarchive in Betracht, Archive von Geschlechtern, aus denen einzelne Glieder in vergangenen Zeiten im Dienste des Staates eine hervorragende Rolle gespielt haben. Die provisorische Kommission besteht aus folgenden Gelehrten: Hofrat Beer, Archiv direktor Fellner, Professor Huber, Professor Mühlbacher, Professor Pribram, Professor Redlich, Sektionschef Rezek, Direktor des Staats archivs Winter, Direktor der Hosbibliothek vr. v. Zeihberg, Professor v. Zwiedineck (Graz). Als Referenten sind zunächst beigezogen: Landeshistoriograph Bretholz (Brünn), Landesarchivar v. Jaksch (Klagenfurt), Professor v. Ottenthal (Innsbruck). Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht. — Die in der letzten Hauptversammlung des Vereins der Deutschen Musi kalienhändler (vgl. Börsenblatt Nr. 118 vom 25. v. M.) gegründete -Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht- wird am Dienstag den 28. Juni 1898, vormittags 9>/, Uhr in Mainz im Konzerthaus der Liedertafel zu ihrer ersten Hauptversammlung zusammentreten. Tagesordnung: 1) Bericht des Vorstehers, 2) Wahl der Ausschüsse. Der Vorstand bemerkt in seiner Einladung folgendes: -Zur Teilnahme sind berechtigt die ordentlichen Mitglieder des Vereins der Deutschen Musikalienhändler und des Allgemeinen Deutschen Musikvereins. -Die von den Ausschüssen für Urheberrecht beider Vereine zu leitende Anstalt ist am 10. Mai 1898 begründet worden. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler hat in der ordentlichen Haupt versammlung am Dienstag nach Kantate zu Leipzig die Satzungen der Anstalt angenommen und am folgenden Tage die Unterzeich neten Mitglieder seines Ausschusses für Urheberrecht mit der ehren amtlichen Leitung der Anstalt betraut, so weit die Musikalienver leger nach den Satzungen hierzu berufen sind. -Die Satzungen der Anstalt waren vor der Annahme durch den Verein der Deutschen Musikalienhändler in einer Sitzung des Direktoriums und des Gesamtvorstandes des Allgemeinen Deutschen Musikoereins einstimmig angenommen worden; die Hauptversamm lung des Allgemeinen Deutschen Musikvereins, die der der Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht vorangehen wird, wird über den Beitritt der Anstalt aus Grund dieser Satzungen beschließen. -An die deutschen musikalischen Urheber und Musikalienoer leger, die noch nicht ordentliche Mitglieder des Allgemeinen Deut schen Musikvereins oder des Vereins der Deutschen Musikalien händler sind, richten wir die Bitte, einem dieser beiden Vereins beizutreten, damit sie in der Lage sind, ratend und thatend an der gemeinsamen Arbeit zur Förderung des musikalischen Urheber-
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