Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1898
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- Band
- 1898-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1898
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- Deutsch
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lung von Verlegererklärungen zur thatkräftigen Durchführung der Verkaufsnormen, Feststellung einer Restbuchhandels ordnung auch für den Musikalicnhandel; Erlaß von Bestimmungen zur alljährlichen Herausgabe eines Verzeichnisses der Musikalienhandlungen, die mit der Mehr zahl der Verlegermitglieder des Vereins in Verbindung stehen und ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben; Pflege des Ausstellungswesens und Bemühung um günstige Ge staltung des Zollwesens. Die große Aufgabe der Durchführung und Kräftigung des Ur heberschutzes für Musikalien sucht der Verein, indem er Ansehen und Einfluß seiner Körperschaft geltend macht, auf Grund der deutschen Gesetzgebung und der völkerrechtlichen Staatsverträge über Urheberschutz in mannigfacher Weise zu erfüllen. Zur Klä rung der musikalischen Urheberrechtsbegriffe erteilt er Auskunft über das bestehende Recht, schlichtet ihm zu endgültiger Entschei dung von beiden Seiten übergebene Rechtsstreitigkeiten unter Be- russgenossen, erläßt öffentliche Verwarnungen vor Nachdruck, ver öffentlicht Gutachten musikalischer Sachverständigenvereine und grundsätzlich wichtige Rechlsentscheidungen über musikalisches Ur heberrecht, führt solche Entscheiduogen herbei, indem er betroffene Mitglieder veranlaßt, gemeinsam und einheitlich vorzugehen. Zur Durchführung des musikalischen Urheberrechts ermächtigt er seine Mitglieder, auf diejenigen ihrer musikalischen Verlagswerke, die einen ausschließenden Rechtsschutz beanspruchen können, als Zeichen, daß der Verein ihre Rechte soweit dies möglich zu unterstützen bereit ist, den Vermerk -Eingetragen in das Vereinsarchiv- unter Beobachtung der vorgeschriebenen Bestimmungen zu setzen. Zur wirksamen und doch schonenden Ausführung der Urheber rechte verpflichtet er seine Mitglieder, gewisse satzungsgemäß fest gestellte Rechtsgrundsätze einzuhalten, auch trifft er Vereinbarungen mit den Kapellen und Chören zur allmählichen Beseitigung gesetz widrigen Handschriftenwesens, mit den Bühnen über Opernmaterial und Tantiemen, mit den musikalischen Urhebern über Veranstal tungen zu gemeinsamer Ausübung der musikalischen Aufführungs rechte, im Auslande begründet er amtliche Stellung zur Wahrung des Urheberrechts. Zur Förderung und zum Ausbau der Gesetzgebung über Ur heberschutz stellt sich der Verein den Regierungen zu sachverständigen Gutachten für die besonderen musikalischen Verhältnisse zur Ver fügung, wirkt für Abschluß neuer sowie dem deutschen Musikalien handel günstigere Gestaltung bereits bestehender Staatsverträge über Urheberrecht und sucht in Ländern mangelnden Staatsschutzes die Rechte seiner Mitglieder durch körperschaftliche Selbsthilfe zu schützen, indem er Angehörige solcher Länder, die dem Berner Ur heberschutzbunde nicht beigetreten sind oder mit denen ein wirksamer Staatsvertrag zum Schutze des Urheberrechts bisher nicht zu stände gekommen ist, als außerordentliche Mitglieder zur Anerkennung des deutschen Rechtsschutzes auch in ihrem Staatsgebiete verbindet oder mit ihnen Schutzvereine zum gegenseitigen Schutze wider Nachdruck begründet. Als Organ des Börsenvereins der deutschen Buchhändler ver pflichtet er neu eintretende ordentliche Mitglieder zum Eintritt in den Börsenverein, auch beteiligt er sich an dessen Bestrebungen für das Gesamtwohl des deutschen Buchhandels und nimmt an der Wahl der Vertreter in den Vereinsausschuß des Börsenvereins gemeinsam mit den Orts- und Kreisoerereinen des Börsen vereins teil. 8 4. Die Mitglieder des Vereins. I. Ordentliche Mitglieder, a) Bedingungen für die ordentliche Mitgliedschaft. Zum Eintritt in den Verein als ordentliche Mitglieder sind inländische Besitzer oder verantwortliche Vertreter einer im Deut schen Reiche belegenen Musikalienhandlung — mag sie als beson deres Geschäft oder als Zweig eines verwandten Geschäftes be trieben werden — berechtigt, sofern sie im Vollbesitze der bürger lichen Ehrenrechte sind und die Mitgliedschaft des Börsenvereins der deutschen Buchhändler erworben haben oder darum ersuchen. Auch Kreis- und Ortsvereine des deutschen Buch- und Musikalien handels können die Mitgliedschaft mit ihren Rechten und Pflichten erwerben, die Rechte aber, abgesehen von der Teilnahme an den Verhandlungen, die jedem Mitgliede zusteht, nur durch einen stimmfähigen Vertreter ausüben. b) Die Aufnahme in den Verein. Die Beitrittserklärung zum Verein wird nach erfolgter schrift licher Anmeldung beim Vorsteher des Vereins bewirkt durch An erkennung der vom Vorsteher zu diesem Zweck vorgelegten Ver einssatzungen. Dem neu eingetretenen Mitgliede ist gegen Zahlung der von der Hauptversammlung sestzusetzenden Eintrittsgebühr (siehe ä 6) eine Mitgliedskarte zu erteilen. e) Wesen der ordentlichen Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft beruht auf der Person oder auf der Zuge hörigkeit zu einem Vereine, der als solcher die Mitgliedschaft er worben hat. Jeder Besitzer oder Teilhaber einer Musikalienhandlung insbesondere erwirbt mit seinem Eintritt in den Verein die Mit gliedschaft nur für sich persönlich, wenn schon damit zugleich die Handlung, deren Besitzer oder Teilhaber er ist, insoweit berechtigt und verpflichtet wird, als es sich nicht um persönlich auszuübende Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder handelt. Der durch die Ein tragung ins Vereinsarchiv bestätigte Rechtsschutz besteht nur während der persönlichen Mitgliedschaft des Verlegers; scheidet derselbe durch Tod oder Geschästsverkauf aus dem Vereine aus, so ist der Rechts nachfolger gehalten, binnen Vierteljahrsfrist die Mitgliedschaft zu erwerben, dafern der Rechtsschutz fortdauern soll; wünscht dagegen ein neu eintretendes Mitglied seinen bisherigen Verlag nachträglich einzutragen, so hat er binnen Vierteljahrsfrist nach dem Eintritt einen Verlagskatalog, in dem die zu schützenden Werke anzustreichen sind, dem Vereinsvorsteher zur Eintragung einzureichen. ä) Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Durch die Ausnahme in den Verein wird jeder Eintretende verpflichtet: 1. den Satzungen des Vereins, sowie den satzungsmäßigen Be schlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes, den Verkaufsnormen des Vereins und den Bestimmungen von Vereinsanstalten und von Verträgen des Vereins mit anderen Personen oder Körperschaften sich zu unterwerfen und die satzungsmäßig gewährleisteten Rechte der Mitglieder zu achten; 2. an solche Musikalienhändler und Wiederverkäufer, die vom Bärsenvereins-Vorstande oder durch die Hauptversammlung des Börsenvereins von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten desselben ausgeschlossen sind, sowie an Bazare und Warenhäuser, die sich nicht zur Einhaltung der Ver kaufsnormen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler dem Verein gegenüber verpflichtet haben, nicht zu liefern; 3. das geteilte, durch die jeweiligen politischen Grenzen räum lich begrenzte musikalische Verlagsrecht derartig zu achten, daß in dem Verlagsbezirke der außerordentlichen Vereins mitglieder kein Abzug eines Musikwerkes von ihm hergestellt oder verbreitet werde, dessen Verlagseigentum ihm mit aus drücklichem Ausschlüsse dieses Bezirkes übertragen ist; 4. das Recht der Melodie (im Sinne deS französischen Gesetzes) bei künftigen Verlagsunternehmungen den übrigen Vereins mitgliedern gegenüber anzuerkennen; 5. solange für das Aufführungsrecht von musikalischen Werken ein Vorbehalt nötig ist, einen solchen Vorbehalt aus allen geschützten Werken anzubringen; 6. eine Eintrittsgebühr, sowie einen jährlichen Beitrag zur Kasse des Vereins pünktlich zu zahlen, die bei Annahme dieser Satzungen auf je 5 ^ bemessen wurden, aber von der Hauptversammlung anderweit festgestellt werden können; 7. im Falle persönlicher Anwesenheit in Leipzig die Hauptver sammlung des Vereins zu besuchen; unentschuldigt Aus bleibende haben eine Strafe von 3 ^ an den Verein zu zahlen, über deren Verwendung zu einem wohlthätigen Zwecke der Geschäftführende Ausschuß entscheidet; 8. jede Veränderung in den Teilhabern oder der Firma seines Geschäfts dem Vorsteher sofort anzuzeigen; 9. Sorge zu tragen, daß neu erscheinende musikalische Verlags werke seines Hauses, die ein ausschließendes Verlagseigentum besitzen und den Vermerk -Eingetragen in das Vereins archiv- führen sollen, nach dem Titel der Original- oder ersten Ausgabe in das Archiv des Vereins eingetragen werden. Wer nach dreimaliger schriftlicher Aufforderung des Vorstehers die Erfüllung seiner Zahlungsverbindlichkeiten gegen den Verein länger als vier Wochen unterläßt, wird als ausgetreten angesehen, s) Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht: 1. auf gleichen Anteil am Vereinsoermögen; 2. der Teilnahme an der Hauptversammlung; 3. der Wählbarkeit zu den Ehrenämtern; 4. der Benutzung des Vereinsarchivs für Eintragung wider Nachdruck von musikalischen Verlagswerken seines Hauses, sowie der sonstigen Anstalten des Vereins; 5. auf Unterstützung durch den Verein bei Rechtsstreiten grund sätzlicher Bedeutung über litterarisch-musikalisches Urheber recht nach vorgängiger Zustimmung der Hauptversammlung oder des Geschäftssührenden Ausschusses; 6. auf Schutz des Verlagseigentums in dem Umsange, in dem dasselbe einzuhalten sämtliche Mitglieder satzungsgemäß verbunden sind, sowie auf Schutz durch Verträge des Vereins, soweit solche möglich sind, in Ergänzung der durch den Staat gewährleisteten Rechte; 7. auf Weiterführung der bereits ausgegebenen bisher nach dem Gesetze erlaubten Kompositionen und der freien Be arbeitungen auf Grund fremder Schöpfungen, deren Verlag nach dem Rechte der Melodie nur dem Originalverleger er laubt sein würde.
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