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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1898
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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AS 137. 17. Juni 1898. Nichtamtliche!. Teil. 4529 k) Ende der ordentlichen Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt außer in dem § 4 I zu ä vor gesehenen Falle: 1. durch ausdrücklich erklärten Austritt. 2. mit Aufgabe des Geschäftsbetriebs im Deutschen Reich, 3. durch Austritt aus dem Börsenverein, 4. durch Ausschließung aus dem Verein Als Grund der Ausschließung ist es anzusehen, wenn ein Mit glied gewerbsmäßig sich des wissentlichen unerlaubten Nachdrucks, beziehentlich wissentlicher Verbreitung von Nachdruckswerken, oder böswilliger Schädigung der den außerordentlichen Mitgliedern durch die Satzungen gewährleisteten ausschließlichen Rechte (siehe 8 4 II s 2) schuldig gemacht hat; in diesem Falle hat das Mitglied zugleich eine Ordnungsstrafe von 300 ^ an die Vereinskasse zu entrichten. II. Außerordentliche Mitglieder. s) Bedingungen für die außerordentliche Mitgliedschaft. Als außerordentliche Mitglieder, die im Rechtsschutz den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, in den Hauptversammlungen jedoch nicht stimmberechtigt sind, können auf Widerruf Nichtmit glieder des Börsenvereins der deutschen Buchhändler und solche ausländische selbständige Musikalienhändler ausgenommen werden, die durch Anerkennung dieser Satzungen in ihrem Verhältnisse zu den ordentlichen Mitgliedern des Vereins die deutsche Gesetzgebung über das Urheberrecht als auch für sich verbindlich anerkennen. b) Die Aufnahme in den Verein. Für dieselbe gelten die Bestimmungen von 8 4 I b dieser Satzungen. o) Wesen der außerordentlichen Mitgliedschaft. Für dasselbe gelten die Bestimmungen von § 4 I e dieser Satzungen. ä) Pflichten der außerordentlichen Mitglieder. Durch die Aufnahme in den Verein wird jeder als außer ordentliches Mitglied Eintretende verpflichtet: 1. die Bestimmungen von § 4 I ä dieser Satzungen einzu halten; 2. künftighin weder in seinem Staatenverbande, noch in den durch völkerrechtliche Verträge über Urheberrecht mit Deutsch land verbundenen Staaten Werke zu verlegen, die ein ordentliches, durch die deutsche Gesetzgebung und die völkerrechtlichen Verträge in deren Geltungsbezirk geschütztes Vereinsmitglied in das Vereinsarchiv hat eintragen lassen. s) Rechte der außerordentlichen Mitglieder. Jedes außerordentliche Mitglied hat das Recht: 1. das Vereinsarchiv für Eintragung wider Nachdruck der Ver lagsrechte an musikalischen Verlagswerken seines Hauses zu benutzen; 2. rücksichtlich aller eingetragenen Werke seitens der ordentlichen Mitglieder auch für Deutschland und die durch Urheberschutz verträge mit Deutschland verbundenen Staaten in seinem Urheberrechte geachtet zu werden, und zwar gleich den deut schen Inländern und in dem Umfange des Rechts, das die deutsche Gesetzgebung durch Gesetze und Staatsverträge den deutschen Reichsangehörigen, sowie diese Satzungen den Vereinsmitgliedern gewähren; 3. die bisher nach seiner heimischen Gesetzgebung erlaubten, nach der deutschen Gesetzgebung nebst völkerrechtlichen Ver trägen und den satzungsmäßigen Bestimmungen des Vereins aber verbotenen und von Vereinsmitgliedern eingetragenen Veröffentlichungen auch künftighin im Gebiese seines Staats verbandes jedoch in Beschränkung auf diesen zu vertreiben, so weit ein Verzeichnis derselben binnen Vierteljahrssrist nach dem Eintritt in den Verein beim Vereinsarchiv ein gereicht worden ist. t) Ende der außerordentlichen Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch ausdrücklich erklärten Austritt; 2. durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes; 3. durch Ausschließung aus dem Verein. Als Grund der Ausschließung ist es anzusehen, wenn ein Mitglied gewerbsmäßig sich des wissentlichen unerlaubten Nach druckes, beziehentlich wissentlicher Verbreitung solcher Nachdruck werke, oder wissentlicher Schädigung der den ordentlichen Mit gliedern durch die Satzungen gewährleisteten ausschließlichen Rechte (siehe 8 4 IIs und 8 4 Ilä) schuldig gemacht hat; in diesem Falle hat das Mitglied zugleich eine Ordnungsstrafe von 300 ^ an die Vereinskaffe zu entrichten. Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung der Angelegenheiten des Vereins. 8 5. Organe des Vereins. Die Angelegenheiten des Vereins werden: a. von der Hauptversammlung, b. von dem Geschäftsführenden Ausschüsse, c. von dem Vorsteher, ä. von den Ausschüssen, s. von den Ortsvereinen, I. von dem Anwalt den Bestimmungen der Satzungen gemäß verwaltet. 8 6. Die Hauptversammlung. Eine Hauptversammlung findet jährlich wenigstens einmal statt, und zwar in der Regel während der Buchhändlermesse in Leipzig am Dienstag der Meßwoche in dem Deutschen Buchhändler hause. Zu dieser Hauptversammlung muß der Vorsteher wenigstens 14 Tage vorher durch die Mitteilungen des Vereins und durch das Börsenblatt oder durch gedruckte Zuschrift auffordern. Jedes zur Zeit in Leipzig anwesende Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, der Hauptversammlung beizuwohnen; an derselben nimmt auch zur Erteilung von Rechtsauskunft der Anwalt des Vereins teil, s) Gegenstände der Verhandlung. Solche sind: 1. Vortrag und Genehmigung des Rechenschaftsberichts; 2. Entscheidung über beanstandete oder verweigerte Aufnahme, sowie über die Ausschließung eines Mitgliedes; 3. Wahl des Vorstehers und der Ausschußmitglieder: 4. Festsetzung etwaiger außerordentlicher Beiträge; 5. Abänderung der Satzungen des Vereins; 6. Beschlußfassung über alle Anträge, die vom Vorsteher, vom Ausschuß oder einzelnen Mitgliedern eingebracht werden. b) Art der Verhandlungen. Den Vorsitz hat der Vorsteher, der auch die Tagesordnung auf stellt und die Versammlung mit einem Geschäftsbericht eröffnet. Die urkundliche Niederschrift führt der nicht stimmberechtigte An walt des Vereins. Anträge von Mitgliedern sind 8 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorsteher einzureichen: im Schoße der Versammlung selbst gestellte bedürfen der Unterstützung durch min destens fünf Mitglieder, um zur Verhandlung und Beschlußfassung gestellt zu werden. o) Abstimmung. Ueber alle Beschlüsse mit Ausnahme der über Veränderungen der Satzungen über Ausschluß von Mitgliedern und über Auf lösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von zwei Drittteilen der anwesenden ordentlichen Mitglieder nötig ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor sitzenden. Eine Hauptversammlung, die von weniger als sechs Mitgliedern besucht ist, ist nicht beschlußfähig. Ist die zur Beschlußfassung erforderliche Anzahl von Mit gliedern nicht anwesend, so hat der Vorsteher das Recht, eine neue außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, und es würde diese, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden, beschluß fähig sein. 8 7 Der Geschäftsführende Ausschuß. Der Geschäftsführende Ausschuß gilt als beglaubigt durch ein malige Bekanntmachung seiner Wahl und Zusammensetzung in einem für dir Veröffentlichungen des Vereins bestimmten Blatte. In allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins, zu deren Er ledigung nicht eine Versammlung der sämtlichen berechtigten Mit glieder berufen werden kann, entscheidet der Geschäftsführende Ausschuß, der vom Vorsteher als Vorsitzendem, sowie vier von der Hauptversammlung auf drei Jahre zu wählenden, aber wieder wähl baren, in Leipzig wohnhasten Vereinsmitgliedern und dem nicht stimmfähigen Anwälte des Vereins gebildet wird. Der Geschästssührende Ausschuß hat ferner die Vorlagen für die Hauptversammlung vorzubereiten, den Rechenschafsbericht zu prüfen, Veränderungen der Satzungen vorzuberaten, wichtige Schriftstücke wie Verträge gegenzuzeichnen, Zwistigkeiten, die zwischen Mitgliedern des Vereins oder des gesamten Musikalien handels entstanden und dem Vereine vorgelegt worden sind, wenn möglich zu schlichten, Vereinsbeamte anzustellen, auch im Behinde rungssalle des Vorstehers diesen durch eins seiner Mitglieder zu vertreten. Der Geschästführende Ausschuß versammelt sich aus Einladung des Vorstehers. Die Abstimmung erfolgt nach Mehrheitsbeschluß, jedoch muß ein Beschluß, gegen den der Vorsteher ausdrücklich Verwahrung einlegt, vor Ausführung der Hauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Fllnfundsechzigster Jahrgang. 599
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