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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- Jahr1898
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Erscheine täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitgliedcr 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Pctitzeile oder deren Raum 20 Psg., nichtbuchhändlerische Anzeigen so Psg.; Mitglieder des Börsen vereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Ps., ebenso BuchhandlungSgehilsen für Stclle- gesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zn Leipzig. ^ 142. Leipzig, Donnerstag den 23. Juni. 1898. Amtlicher Teil. (Nachdruck verboten.) Die Unfallversrcherungsgesehe und der Buchhandel. Im Austrage des Vorstandes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler verfaßt von Thilo von Seebach, Geschäftsführer der Sektion IX der Speditions-, Speichere!- und Kellerei- Berufsgenossenschaft. Auf Veranlassung der Speditions-, Speichere!- und Kellerei- Benifsgenossenschaft ist neuerdings von seiten einiger unteren Verwaltungsbehörden wiederum an eine Anzahl von Buchhändlern die Aufforderung ergangen, ihre Beirieöe zur Unfallversicherung anzumelden. Dieses Vorgehen der gedachte» Berussgenossenschast läßt eine Erörterung der Versicherungspflicht bnchhändlerischer Betriebe in diesen Blättern angezeigt erscheinen. Die für diese Erörterung maßgebenden Grundsätze finden sich in 1. dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, 2. dem Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885, 3. den in Ausführung dieser Gesetze ergangenen Entschei dungen und Verfügungen des Rcichs-Versicherungsamtes, wie sie in den Amtlichen Nachrichten des Reichs-Versicherungsamtes und in dem von Mitgliedern dieser Behörde herausgegebenem Hand buch der Unfallversicherung teils abgcdruckt, teils erwähnt sind. Das Unsallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (H 1) be zieht sich auf die Industrie, die Baugewerbe, die Schornstein fegerei und auf alle Betriebe, in denen Dampfkessel oder mit Elementarkraf! bewegte Triebwerke verwendet werde». Das Ausdehniingsgesetz (A 1) will neben de» technischeil Magazin- und sonstigen Einzelbetrieben der Heeres- und Marine verwaltung die Transportbetriebe des Binnenlandes treffen, z. B. die Betriebe der Post- und Eisenbahnvelwaltungen, den Baggerei betrieb, den gewerbsmäßigen Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetrieb, sowie den Betrieb der Treidelei, d. i. des Schiffsziehens, den gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb, ferner ge wisse Betriebe, in welchen gewerbsmäßig Güter verladen, ver packt, gemessen und gewogen werden (die Betriebe der Güter packer, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer, Stauer), endlich den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher- und Kellereibetrieb. Für den Zweck dieser Zeilen kommt nur der Begriff »ge werbsmäßiger Speicherbetrieb < in Frage; denn der Antrag, eine» Buchhändler zur Anmeldung seines Betriebes für die Unfall versicherung anzuhalten, wird von der Speditions-, Speicheret- und Kellerei-Berufsgenosseuschaft stets damit begründet, daß der Be treffende einen gewerbsmäßigen Speicherbetrieb habe. Das Ausdehnungsgesetz Z 1 Ziffer 4 bestimmt den Begriff »gewerbsmäßiger Speichereibetrieb« nicht. izünsunds-chzigster Jahrgang. Das Reichs-Versichernngsamt sagt darüber (Handbuch der Unfallversicherung, 2. Aust., Seite 488, Anm. 48 ff.) im wesent lichen was folgt: »Bei dem Speicherbetriebe kommt es darauf an, daß der Betrieb zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer stattfindet, sei es, daß ans der Speichere! ei» selbständiges Gewerbe gemacht wird, wie beim Dock- und Packhofsbetriebe in große» Städten, bei Aktienspeichern u. s. w., sei es, daß der übrige Gewerbe betrieb des Speicherbesitzers so wesentlich mit dem Betriebe der Speichere! zusammenhängt, oder von diesem so sehr abhängt, daß der Speicherbetrieb einen hervorstechenden Bestandteil, wenn nicht den Hauptbestandteil des Gesamtunternehmens bildet. (Anleitung, betreffend die Anmeldung der versicherungs- pfliasiigcn Betriebe vom 5. Juni 1885, Ziffer 3. Amtl. Nachr. des Reichs-Vers.-A. S. 160.) Das Ausdehnungsgesetz will die jenigen Speicher treffen, in welchen sich, im Gegensätze zu den im Besitze eines Gewerbetreibenden befindliche» gewöhnlichen Speichern, ein Betrieb vollzieht, der als solcher für das Unter nehmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist.« Während also die Lagerräume, wie sie die Manufaktur- Waren- oder Kolonialwarenhändler zn besitzen pflegen, aus- scheiden, fallen die Speicher von Getreidegroßhändlern, welche Waren von erheblichem Umsange lagern, und in deren Speichern ein regelmäßiger Betrieb stattfindet, unter das Gesetz. Dahin gehören ferner auch die großstädtischen Manusaktur-Großhandlungen, sobald thatsächlich ein Lagern von Ware» in erheblichem Umfange und in einer im Ver hältnisse zum Gesamtbetriebe hervorstechenden Weise statt findet, obwohl das Lagern von Waren nicht Zweck des Geschäftes, letzterer vielmehr auf möglichst schnellen Umsatz gerichtet ist, ebenso der Großhandel mit Seide oder Sammet, der Großhandel mit Kaffee, Zucker, Petroleum, der Großhandel mit Stahl- und Eisenwaren Desgleichen ist für versicherungspflichtig erklärt worden der Betrieb in großen Lager- und Packräumen der Buchhändler, der Betrieb der Tapetenhändler, der mit Heu, Stroh u. s. w., mit Tierfellen, mit überseeischem Tabak handelnden Unternehmer. Im übrigen läßt sich die Frage, ob ein versiche rungspflichtiger Speicherbetrieb vorliegt, d. h. ob der Betrieb einen hervorstechenden Bestandteil des Gesamt- unternehmens bildet, nur »ach den tatsächlichen Ver hältnissen des Einzelfalles beantworten. Es sind dabei besonders zu beachten: die Größe der Lagerräume, die Menge und der Wert der darin durchschnittlich lagernden Waren, die Dauer der Lagerung und die Zahl der ans die Lagerarbeiten entfallenden Arbeitstage. Ferner ist als Regel anzunehmen, daß außer dem Ladenraume (dem Verkaufsräume) noch besondere von ihm getrennte Lagerräume vorhanden sind, und daß offene Lager plätze unter freiem Himmel als Speicher im Sinne des Aus dehnungsgesetzes nicht gelten. 618
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