Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980623
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189806231
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980623
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-06
- Tag1898-06-23
- Monat1898-06
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Hinsichtlich der Versicherungspslichtigkeit der buch händlerischen Betriebe hat das Reichs-Versicherungs amt im Einvernehmen mit dem Vorstände der Spedi- tions-, Speicheret- und Kellerei-Berufsgenossenschaft folgende Regeln festgestellt: a) Der Grundsatz, daß ein an sich nicht Versicherungs pflichtiger Betriebsteil eines einheitlichen Ge samtbetriebes der Versicherungspslicht unterliegt, sofern der Hauptteil des Gesamlbetriebes ver sicherungspflichtig ist, und jener Betriebsteil als Nebenbctrieb des Haupttcils einen wesent lichen Teil des Gcsamtbelricbes bildet, findet auch auf die mit Ballenlagern versehenen buch- händlerischen Betriebe Anwendung. b) Buchhändlerischc Betriebe, welche ausschließlich Handlager haben, unterliegen in der Regel der Versicherungspflicht nicht. o) Zu den au sich versicherungspflichtigen Arbeiten der buchhändlerischen Betriebe gehören nicht allein die Arbeite» in den Ballenlagerräumen selbst, sondern regelmäßig auch die Beförderung der Ballen von und zu den Lagern, das Ver packen der aus den Ballenlagern entnommenen Bücher zu neuen Ballen, sowie das Ab- und Aus laden der von den Spediteuren angelicferten und abzufahrenden Bücherballen. ck) Ausgeschlossen von der Versicherung sind in der Regel diejenigen Arbeiten, welche in dem Aus fahren und Austragen von Bücherballen und Bücherpaketen durch die eigenen Markthelser der Buchhändler bestehen. Die Frage der Versicherungspflicht der Buchhandlungslehr linge und Buchhandlungsgehülfen läßt sich nicht allgemein, sondern nur nach de» thatsächlichcn Verhältnissen des Einzelsalles ent scheiden. »Als Betriebsbeamte sind im allgemeinen nur solche anzusehen, die entweder als Bevollmächtigte, sei es für das Kon tor und das Lager, sei es nur für das letztere, oder als leitende oder beaufsichtigende Organe wirken.« Danach sind Beamte, die aus dem Lager die Bücher und Register führen, aber in stetem persönlichen Verkehr mit dem Lagerbetriebe stehen, als Belriebs- beamte zu betrachten, wogegen kaufmännische Kräfte, die mit der Buchhaltung, Schriftführung u. s. w. betraut sind, nicht schon dadurch zu Betriebsbeamten werden, daß sie gelegentlich mündlich innerhalb der Lagerräume einen Auftrag auszurjchten haben, ohne sonst Verrichtungen ini Betriebe auszuüben.« Aus dem vorstehend mitgeteilten Inhalt der sich auf den gewerbsmäßigen Speicherbetrieb und die Versicherungspflicht buch händlerischer Betriebe beziehenden Entscheidungen und Beschlüsse des Reichs-Bersicherungsamtes crgiebt sich zunächst, daß nicht der Buchhandel, sondern die mit ihm verbundene Biicherlagerei versicherungspflichtig ist. Die Bücherlagerei ist auch nicht unter allen Umständen versicherungspflichtig, sondern nur dann, wenn sie einen hervorstechenden Bestandteil der Buchhandlung bildet. Die Frage, wann dies der Fall ist, läßt sich nicht all gemein, sondern nur nach den thatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles beantworten. Es lassen sich also bestimmte Merkmale, an denen die Versicherungspflicht eines buchhändlerischen Betriebes ein für allemal mit Sicherheit zu erkennen wäre, nicht geben. Die Regeln, welche das Reichs-Versicherungsamt im Ein vernehmen mit dem Vorstande der Spedilions-, Speicherei- und Kellerei-Berussgenossenschaft ausgestellt hat, sind bloße Anhalts punkte und geben, wie schon der häufig gebrauchte Ausdruck »in der Regel« zeigt, auch Ausnahmen Raum. Sie stehe» auch immer unter dem allgemeinen Grundsatz, daß die Versicherungspflicht der mit Handelsgeschäften verbundene» Lügereien nach den that sächlichen Verhältnissen des Einzelsallcs zu beurteilen ist. So viel kann man jedoch aus diesen Regel» entnehmen, daß das Reichs- Versichcrungsamt folgende Bestandteile buchhändlcrischer Lagerei betriebe unterscheidet: n) Ballenlager, b) Handlager, o) Transportbetrieb vom und zum Ballenlager, ck) allgemeinen Transportbetrieb. Unter dem Transportbetrieb vom und zum Ballenlager wird 1. die Beförderung der Ballen von und zu dem Lager, 2. das Verpacken der aus den Ballenlagern entnommenen Bücher zu neuen Ballen, 3. das Ab- und Ausladen der von den Spediteuren an- gelicfcrten und abzufahrenden Bücherballen verstanden. Der allgemeine Transportbetrieb umfaßt das Ausfahren und Austrage» von BUcherballcn und Bücherpakete» durch die eigenen Markthelfer der Buchhändler. Als unbedingt versicherungspflichtig betrachtet das Reichs-Versicherungsamt wohl das Ballenlagcr und den damit ver bundenen Transportbetrieb, als in der Regel nicht versi che rungs pflichtig das Handlager und de» allgemeinen Transportbetrieb. Eine Ausnahme von der Regel für die beide» letztgenannten Betriebe wird dann eintreten, wenn sie zu einem Ballcnlager- betriebe im Verhältnis von Nebenbetrieben stehen und für die Handlager insbesondere auch dann, wenn sie sehr groß sind, wenn kleine Schienengeleise zum Transport der Bücher in die verschiedenen Regale dort liege», wenn das Lager mit einem Fahrstuhl in Verbindung steht, wenn besonders hohe Leitern ge braucht werden.*) lieber die Packräume sagt das Rcichs-Versicherungsamt nichts Besonderes. Es erklärt nur den Betrieb in großen Packräumcn für versicherungspflichtig. Besondere, nur zu diesem Zwecke be stimmte Packräume werde» wohl nur in großen Geschäften Vor kommen, daher in der Regel wohl groß sein und damit die Ver sicherungspflicht des in ihnen stattfindenden Betriebes bedingen. Aus dem, was oben über die verschiedenen Bestandteile der buchhändlerische» Lagerbetriebe gesagt ist, ergiebt sich, daß in ein und demselben Gesamlbetriebe einzelne Teile versicherungspflichtig *) Während dieser Aussatz im Druck war, ging dem Vorstände des Börscnvcrcins ein Schreiben des Reichs-Vcrsicherungsamtcs zu, worin dasselbe in weiterer Ausgestaltung seiner Grundsätze über die Lcrsiche- rungspflicht der buchhändicrijchcir Betriebe bezüglich der aus den Hand- lagcrn der Buchhändler beschäftigten Personen anerkennt, daß bei räum lich getrennten, d. h. auf verschiedenen, nicht untereinander verbundenen Grundstücke» untergcbrachten Ballen- und Haudlagcrn beziehungsweise Verkaufsräumen die in den Handlagern und Verkaufsräumen beschäftigten Personen dann nicht versicherungspflichtig sind, wenn eine regelmäßige Verwendung derselben Arbeiter aus beiden Bctricbsstättcn, d. h. sowohl aus den Ballenlagcr», als auch den Handlagern, beziehungsweise in den Verkaufsräumen nicht stattfindct. Aus der mitgctcilten Entscheidung geht nicht hervor, ob die auf den Handlagern beschäftigten Personen auch dann von der Versicherungs- Pflicht befreit sein sollen, wenn die im Texte bezeichnctcn Ausnahmcsällc vorlicgen. Sollte die Befreiung auch aus diese Ausnahmefälle ausgedehnt werden, so würde Verfasser die Entscheidung für unrichtig halten. Verfasser kann sich überhaupt nicht damit befreunden, daß, wenn nun einmal ein buchhändlerischer Betrieb sür versicherungspflichtig er achtet wird, einzelne Teile von der Versicherungspslicht ausgenommen werden. In der Praxis führt das dazu, daß die Berussgenossenschaft für die ausgeschlossenen Teile die Entschädigungen bezahlt, aber keine Beiträge erhält. Wenn in einem Hantlagcr ein Markthelser mit der Leiter um- stürzt und den Arm bricht, so würden die Fcststellungsorgane der Ge nossenschaft und die Schiedsgerichte, wenigstens die Beisitzer, sehr wenig geneigt sein, den seinen Unterschied zwischen dem versicherungspflichtigen und nichtversicherungspflichtigen Teile des Betriebes zu machen. Es winde einfach heißen: Der Betrieb ist im Kataster. Der Unfall ist beim Betriebe vorgelommcn und muß bezahlt werden. Eventuell würde alles aufgebolen werden, um den Unfall mit dem versicherungspflichtigen Teile des Betriebes in Verbindung zu bringen. Alle Versuche des Geschäjts- sührers, den Zusammenhang zwischen Unsall und Betrieb in einem solchen Falle zu bestreiten, würden von asten Beteiligten und nicht zuletzt von dem Beschädigten als Versuche betrachtet werden, die Berussgenossenschaft ihrer Verpflichtung durch eine Hinterthür zu entziehen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder