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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1898
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- Deutsch
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sein können und andere nicht. Unter den in das Kataster der Spedition, Speicheret und Kellerei aufgenommenen Bücherlagereien giebt es Betriebe, in denen die Arbeiten auf dem Handlager und das Austragen der Bücherpakete und Ballen durch die eigenen Markthelser des Geschäfts nicht in die Versicherung einbe zogen sind. Dies nicht regelmäßig allerdings, jedoch unter Umständen mögliche Ausscheiden einzelner Betriebsteile aus der Versicherungs pflicht ist gegenüber den anderen zu der Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berussgenösseuschaft gehörenden Lagereien ein Sonder recht der Bücherlagereien. Die übrige» Lagereien gelten als einheitliche versichcrungspflichtige Unternehmen, in denen nicht einzelne Teile oder einzelne Klassen von Arbeitern von der Ver- sichcrungspflicht ausgenommen werden können. Insbesondere wird bei ihnen der Transport vom und zum Lager im weitesten Sinne zum versicherungspflichtigen Betriebe gerechnet. Unzählige Kutscher und Markthelfer, die beim Ausfahren und Austragen der Waren verunglückt sind, hat die in Rede stehende Berufsgenossenschaft bereits entschädigt. Ja, bei dieser Beschäftigung sind gerade die meisten, jedenfalls aber die schwersten Unfälle vorgekommen, die ans Lagereibetrieben gemeldet sind. Ein innerer Grund, die Bücherlagereien anders zu behandeln als die sonstigen Lagcrbetricbe, liegt nicht vor. Verfasser dieses hält daher eine Auslegung des Gesetzes, welche gestattet, einzelne Teile des buchhäudlerischen Lagerbetriebs von der Versicherung auszunehmen, nicht für richtig. Er hält es insbesondere nicht für richtig, das Ausfahren und Austragen der Bücherballen und Büchcrpakete durch die eigenen Markthelfer der Buchhändler der Versicherung zu entziehen. Das sog. Ausdehnungsgesetz will im großen und ganzen die Transportbetriebe treffen. Sollte es nun wohl dem Geiste des Gesetzes entsprechen, einen Transport betrieb, wie ihn dies Ausfahren und Austragen von Büchern darstellt, für nichtversicherungspflichtig zu erklären? Merkwürdigerweise ist von den 14 Unfällen, welche bis jetzt aus buchhändlerischen Betrieben der Speditions-, Spcicherei- und Kellerei-Berufsgenossenschast gemeldet sind, gerade ein einziger bei einer Arbeit vorgekommen, welche vom Reichs-Versichcrungs- amt (Handbuch der Unfallversicherung, 2. Ausl., S. 491, An merkung 52a, littora, o) als an sich versicherungspflichtig bezeichnet wird. Dieser Unfall ist beim Einnähen eines Ballens vorge kommen. Der betreffende Markthelfer verletzte sich mit der Pack nadel. Im übrigen verteilen sich die gemeldeten 14 Unfälle auf die verschiedenen Betriebsteile wie folgt: Es kamen vor: im Handlager 3 beim Austrageu und Ausfahren von Büchern . 2 beim Abladen von Kisten 2 beim Umzug der Firma (Entschädigung) . . . 1 bei der Bedienung des Fahrstuhls (Entschädigung) 1 in den Packräumen 4 unbekannt, in welchem Betriebtsteil (der Betreffende rutschte auf der Treppe ans) 1 14 Im Packraum kam auch der Unfall vor, welcher beim Ein nähen eines Ballens sich ereignete. Der also Verletzte würde demnach, wenn die Erwerbsunfähigkeit dreizehn Wochen über dauert hätte, Entschädigung erhalten haben. Hätte er sich in einem teilweise versicherten Betrieb eine Kiste mit für das Haud- lager bestimmten Büchern auf den Fuß geworfen, so würde er nichts erhalten haben. Das ist ein Zustand, den der Gesetzgeber, dessen Willensmeinung für die Auslegung des Gesetzes doch ent scheidend ist, unmöglich gewollt haben kann. Dieselbe Verschiedenheit der Behandlung kann beim Abladen von Kisten eintreten. Gehört der Inhalt aus das Ballenlager, so erhält der Mann Entschädigung; gehört er auf das Handlager, so bekommt er keine. Es ist klar, daß die Handhabung der Unfallversichernngs- gesetzgebung in denjenigen Betrieben, welche in einen versicherungs pflichtigen und in einen nichtversicherungspflichtigen Teil zerfallen, mit großen Schwierigkeiten verknüpft ist. Diese Schwierigkeiten werden dahin führen, daß man in der Praxis alle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsteilen fallen läßt und alle vor kommenden mechanischen Arbeiten in den Lagereibetricb einbegreift. Desgleichen wird es aus praktischen Gründen dahin kommen, daß ein versicherungspflichtiger Lagereibetrieb überall da angenommen wird, wo ein vom Verkaufsraum getrennter Lagerraum vorhanden ist, in welchem die Arbeiten nicht nebenbei durch die Handels gehilfen, sondern durch technische Hilfskräfte oder Personen, die Gesindedienste verrichten, besorgt werden. Dann wird man jedem Besitzer eines Warenlagers sagen können, ob er versicherungspflichtig ist oder nicht, was man heute leider nicht kann. Ist bisher von der Versicherungspflicht der Buchhändler ge sprochen worden, so sollen nunmehr die Umstände erörtert werden, welche die Buchhändler der Speditions-, Speicherei- und Kellerei- Berufsgenossenschast zugeführt haben. Nach 8 9 Abs. 1 des Unsallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, welches auch auf die erst durch das Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885 der Versicherungspflicht unterworfenen Gewerbe zweige Anwendung findet, soll die Reichs-Unfallversicherung auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der Versicherungspflichtigen Betriebe erfolgen. Die Unternehmer sollen zu diesem Zweck in Berussgenossenschafte» vereinigt werden. Die Bildung der Be- rnfsgcnosseuschaften erfolgt auf dem Wege der Vereinbarung der Betriebsunternehmer unter Zustimmung des Bundcsrats. (Ges. v. 6. Juli 1884, 8 12, Abs. 1.) Die Beschlußfassung über die Bildung der Berussgenossen- schnften erfolgt durch die zu diesem Zweck zu einer Generalver sammlung zu berufenden Betriebsunternehmer mit Stimmen mehrheit. Anträge aus Einberufung der Generalversammlung sind an das Rcichs-Versicherungsamt zu richten. (8 13 a. a. O.) Es hätte also den Buchhändlern freigestanden, beim Inkrafttreten des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai !885 auch einen Antrag aus Einberufung einer General versammlung aller versicherungspflichtige» Buch händler behufs Begründung einer Buchhändler-Berufs- g e n o s s e n sch a ft an das Reichs-Versicherungsamt zu richten. Sie haben das unterlassen, weil sie ihre Versicherungs pflicht nicht kannten. Aus dem gleichen Grunde haben sie es unterlassen, ihre Betriebe, wie dies 8 11, Abs. 1 des Unfall versicherungsgesetzes vorschreibt, zur Unfallversicherung anznmelden. Auch die Behörden haben es sich damals, im Jahre 1885, nicht klar gemacht, daß Buchhändler versicherungspflichtig sein könnten, und deshalb keinen einzigen derartigen Betrieb zur An meldung angehalten. Ueberhaupt ist in dieser Beziehung auf dem Gebiete der Lagereibetriebe viel versäumt worden. In den Verzeichnissen der versicheruugspflichtigen Unternehmer fehlten viele versicherungspflichtige Lagereien, und die Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berufsgenossenschast hat viel Mühe mit der Heranziehung dieser Betriebe gehabt und hat sie noch, denn es fehlen noch un zählige. Welchen Umfang das Heranziehungsgeschäst hatte, ergiebt sich daraus, daß die gedachte Berufsgenossenschast, welche bei ihrer Begründung 7421 Betriebe zählte, Ende 1896 deren 22335 in ihrem Kataster verzeichnet hatte. In der Sektion Leipzig verfünffachte sich die Zahl der Betriebe, sie stieg von 491 auf 2498. Wie die Buchhändler, so haben auch die anderen Kaufleute mit versicherungspflichtigen Lagereien es versäumt, Anträge auf Bildung eigener Berufsgenvssenschasten zu stellen. Nur aus den
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