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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1898
- Sprache
- Deutsch
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Kreisen der Kellereibesitzer lagen solche Anträge vor, denen aber nicht stattgegeben wurde, weil man an entscheidender Stelle die in Aussicht genommenen Berussgenossenschasten nicht für leistungs fähig hielt. Am vollständigsten verzeichnet in den Listen der unter das Ausdehnnngsgesetz fallenden Betriebe waren die Spediteure. Vor züglich organisiert und geleitet beantragten sie die Bildung einer Berufsgenossenschaft für sich. Die beantragte Berussgenossenschast wurde für leistungsfähig befunden und genehmigt. Zugleich wurden ihr in Ermangelung anderer berücksichtigungswerler An träge neben einigen besonderen transportgewerblichen Betrieben alle Betriebe aus dem Gebiete der gewerbsmäßigen Speichere! und Kellerei zugewiesen. Die Lagereibetriebe der Versicherungs pflichtigen Buchhändler gelten, wie oben bemerkt, als gewerbs mäßige Speicherbetriebe. Deshalb gehören die Buchhändler zur Speditions- und Kellerei-Berufsgenossenschaft. Diese Zugehörigkeit der Buchhändler zur Spe ditions-, Speichere!- und Kellerei-Berussgenossen- schast kann mit Genehmigung des Bundesrates ge ändert werden. Sie können aus dieser Genossenschaft aus- scheiden und in eine andere übertreten oder eine eigene Ge nossenschaft bilden. Den zu diesem Zwecke einzuschlagenden Weg giebt 8 31 des Unfallversicherungsgesetzes an. Danach ist der Antrag aus Ausscheidung der Buchhändler aus der Speditions-, Speicheret- und Kellerei-Berufsgenossenschaft und die Vereinigung derselben zu einer besonderen Berussgenossenschast zunächst der Genossenschaftsversammlung der Speditions-,Speicherei-und Kellerei- Berufsgenossenschaft zur Beschlußfassung und sodann dem Bundes rate zur Entscheidung vorzulege». Der Bundesrat kann den Antrag genehmigen, auch wenn die Genossenschaftsversammlung ihre Zustimmung verweigert, er kann aber auch die Genehmigung versagen, selbst wenn die Genossenschaftsversammlung zugestimmt hat. (8 34 Ziffer 4 a. a. O.) Die Gründe, aus welchen der Bnndesrat seine Genehmigung versagen kann, finden sich im ß 12 Ziffer 1 und 2 des Unfall versicherungsgesetzes mit folgenden Worten angegeben: 1. wenn die Anzahl der Betriebe, für welche die Berufs genossenschaft gebildet werden soll, oder die Anzahl der in den selben beschäftigten Arbeiter zu gering ist, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaft in Bezug ans die bei der Unfallversicherung ihr obliegenden Pflichten zu gewähr leisten ; 2. wenn Betriebe von der Aufnahme in die Berufsge nossenschaft ausgeschlossen werden sollen, welche wegen ihrer ge ringen Zahl oder wegen der geringen Zahl der in ihnen be schäftigten Arbeiter eine eigene leistungsfähige Berufsgenossen schaft zu bilde» außer stände sind und auch einer anderen Berufs genossenschaft zweckmäßig nicht zugeteilt werden können. Ob einer dieser Gründe der Errichtung einer eigenen Buch- Händlcr-Berussgenosscnschaft entgegenstehen würde, kann hier nicht erörtert werden. Die Frage wird zur Zeit von dem Vorstande des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler geprüft. Das Er gebnis der von diesem angestellten Ermittelungen dürfte zunächst abzuwarten sein. Nach Z 34 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes ist Mit glied der Berussgenossenschast jeder Unternehmer eines im Be zirke derselben belegenen Betriebes derjenigen Gewerbezweige, für welche die Genossenschaft errichtet ist. Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der zur Zeit des Inkrafttretens des Ge setzes Versicherungspflichtigen Betriebe mit diesem Zeitpunkte, für die Unternehmer später entstehender oder versicherungspflichtig werdender Betriebe mit dem Zeitpunkte der Eröffnung, bezw. des Beginns der Versicherungspflicht derselben. Der Bezirk der Speditions-, Speichere!- und Kellerei-Beruss- genossenschast erstreckt sich über das Gebiet des Reiches. Die Berussgenossenschast ist für die versicherungspflichtigen Buch händler miterrichtet. Folglich ist jeder Buchhändler im Deutschen Reiche, der zur Zeit des Inkrafttretens des Ausdehnungsgesetzes, d. i. am 1. Juli 1886, bereits versichcrungspflichtig war, seit diesem Tage Mitglied der Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berufs genossenschaft und war verpflichtet, derselben Beiträge zu zahlen, wofür seine Beamten und Arbeiter das Recht hatten, für Betriebsunfälle Entschädigung zu verlangen. Für Buchhandlungen, die erst später eröffnet, oder deren Lager erst später versicherungspflichtig geworden sind, hat die Mitglied schaft der Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berufsgenossenschaft in Gemäßheit der oben angezogenen Gesetzesbestimmung erst mit dem Tage der Eröffnung des Geschäfts, bezw. der Begründung der Versichernngspflicht begonnen. Die Genossenschaft kan» aber ihr Recht auf Beiträge, der Arbeiter sein Recht auf Entschädigung nicht eher zur Geltung bringen, als bis die bereits bestehende Mitgliedschaft erkennbar gemacht ist. Erkennbar wird die Mitgliedschaft gemacht durch Eintragung des versicherungspslichtigen Unternehmers in das Kataster der Berussgenossenschast und durch Zustellung eines Mit gliedscheines. (Unfallversicherungsgesctz 8 37.) Vorbereitet wird die Eintragung in das Kataster durch die Anmeldung des Betriebes bei der unteren Verwaltungsbehörde. (Unfallversicherungsgesetz 88 11 und 35.). Zur Anmeldung ist jeder Unternehmer eines Versicherungs pflichtige» Betriebes verbunden. Er kann dazu von der unteren Verwaltungsbehörde durch Ordnungsstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden. (88 11 u. 35 oit.) Ueberdics ist der Vorstand der Berufsgenossenschaft befugt, Betriebsunternehmer, welcher ihrer Anmeldepflicht nicht rechtzeitig Nachkommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark zu belegen. (Ünfallversicherungsgesetz 8 104.) Ist jemand auf keine Weise zur Anmeldung zu bewegen, so macht die untere Verwaltungsbehörde die erforderlichen An gaben nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse. (Ünfallversicherungsgesetz 8 36.) Auch ist die Berussgenossenschast in solchen Fällen berechtigt, einen Mitgliedsschein zuzustellen, ohne die Anmeldung abzu warten. (Handbuch der Unfallversicherung, Seite 264, Anm. 4.) Die unteren Verwaltungsbehörden legen die bei ihnen ein gehenden Anmeldungen dem Vorstande der Berussgenossenschast vor. Dieser prüft sie. Hält er den angemeldete» Betrieb für versicherungspflichtig und zur Genossenschaft gehörig, so stellt er dem Unternehmer einen Mitgliedsschein zu. Hält er ihn nicht für versicherungspflichtig und für nicht zur Genossenschaft gehörig, so erteilt er einen ablehnenden Bescheid. Sowohl gegen die Zu stellung des Mitgliedsscheines, wie gegen den ablehnenden Be scheid kann der betreffende Unternehmer binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Rcichs-Versicherungsamte er heben. Ablehnende Bescheide werden auch dann, wenn keine Be schwerde erhoben ist, durch die untere Verwaltungsbehörde von Amts wegen dem Reichs-Versicherungsamte vorgelegt. (Unfallversicherungsgesetz 8 37, Abs. 4 und 5.) Ist durch Bescheid des Reichs-Versicherungsamts oder dadurch, daß der Betriebsunternehmer es unterläßt, gegen die Zustellung des Mitgliedsscheines Beschwerde zu erheben, die Eintragung in das Kataster der Berussgenossenschast rechtskräftig geworden, so kann die Genossenschaft nunmehr den Unternehmer zu Beiträgen heranziehen, nicht allein für die Zukunft, sondern auch für den bereits verstrichenen Teil des laufenden Jahres und für das dem laufenden Jahre vorhergehende Kalenderjahr. (Handbuch der Un fallversicherung, Seite 380, Anm. 6.) Buchhändler, welche im Jahre 1898 rechtskräftig in das Kataster der Speditions-, Speicherei- und Kellerei - Berussgenossenschast ausgenommen werde», haben
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