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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1898
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- Deutsch
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142, 23. Juni 1898. Amtlicher Teil. 4681 demnach nicht nur den Beitrag für das Jahr 1898, sondern auch denjenigen für das Jahr 1897 zu zahlen, vorausgesetzt natürlich, daß der Lagereibetrieb am 1. Januar 1897 bereits im versicherungspflichtigeu Umfange bestand. Jngleichen können auch die Arbeiter und ihre Hinterbliebenen Entschädigungsansprüche geltend machen, nicht nur für zukünftige, sondern auch für ver gangene Unfälle, sofern nur noch nicht zwei Jahre seit dem Unfall verstrichen sind. (Unfallversicherungsgesetz 8 59, Abs. 1.) Aber auch der Ablauf dieser Frist schützt die Berufsgenossen schaft nicht, wenn der Verletzte oder seine Hinterbliebenen glaub haft bescheinigen, daß die Folgen des Unfalles erst sväter be merkbar geworden sind, oder daß der Entschadigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. (Unfallversichcrnngsgesetz 8 59, Abs. 2.) Die Speditions-, Speichere!- und Kellerei-Berufsgenossenschaft hat also unter Umständen jetzt noch Unfälle zu bezahlen, die im Jahre 1886 vorgekommen sind, obwohl sie den Betrieb, in welchem der Unfall vorkam, gar nicht kennt und nie Beitrag von ihm erhalten hat. Das gilt nicht nur für Betriebe, von denen sie wenigstens für das laufende und das zuletzt vergangene Jahr Beitrag erhält, sondern auch für Betriebe, die bereits längst wieder spurlos verschwunden sind. Ein Arbeiter, am 1. Juli 1886 in einer Versicherungs pflichtigen Bücherlagerei von der Leiter gefallen, am Kopse ver letzt, anscheinend ohne nachteilige Folgen geheilt, jetzt infolge des Sturzes noch wahnsinnig geworden, müßte von der Genossen schaft mit der Rente für völlige Erwerbsunfähigkeit entschädigt werden, auch wenn der betreffende Betriebsunternehmer nicht in das Kataster eingetragen ist und niemals Beitrag bezahlt hat. Die Berufsgenossenschaft ist danach bezüglich ihrer Beitrags ansprüche viel ungünstiger gestellt als der Versicherte in Bezug auf seine Entschädigungsansprüche. Ihr Recht reicht nur ein Jahr zurück, ihre Verpflichtung aber viele Jahre. Einigen Ersatz kann sie sich durch Ausübung des ihr durch 8 104 des Unfallversicherungsgesetzes verliehenen Strafrechts verschaffen, und der Vorstand der Speditions-, Speicheret- und Kellerei-Berufsgenossenschaft pflegt auch diejenigen Unternehmer, welche ihren Betrieb erst anmelden, nachdem in ihm ein entschädigungspflichtiger Unfall vorgekommen ist, mit einer Ordnungsstrafe von dreihundert Mark zu belegen. Die Anmeldung solcher Betriebe, welche sich ihrer Beitrags pflicht entzogen haben, pflegt dadurch bewirkt zu werden, daß die Berufsgenvffenschast die zuständige untere Verwaltungsbehörde ersucht, den Unternehmer zur Anmeldung anzuhalten. Der verunglückte Arbeiter, welcher zunächst Entschädigung nicht erhalten kann, weil die an sich bestehende Mitgliedschaft seines Arbeitgebers von der Berufsgenossenschaft noch nicht durch Zustellung eines Mitgliedscheines erkennbar gemacht ist, hat seinen Anspruch bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, anzumelden. Hält diese den Betrieb, in welchem der Unfall vorgekommen ist, nicht für versicherungs pflichtig, so weist sie den Anspruch durch Bescheid zurück. Der Bescheid kann binnen vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde bei dem Neichs-Versicherungsamt angefochten werden. Hält die untere Verwaltungsbehörde den Betrieb für versicherungs pflichtig, so hat sie den Unternehmer zur Anmeldung des Betriebes zu veranlassen und die Anmeldung der zuständigen Berufsgenossen schaft zu überweisen. (Unfallversicherungsgesetz 8 59, Abs. 4, 8 62, Abs. 1.) Die Berufsgenossenschaftsbeiträge sind von den Arbeitgebern allein zu tragen. Vereinbarungen mit den versicherten Arbeitern und Betriebsbeamten, durch welche diesen die Beiträge ganz oder zum Teil zur Last gelegt werden, sind ungültig. (Unfallversichclungsgesetz 8 99.) Mnsundjechztgsrer Jahrgang. Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen steht lediglich den Verletzten und deren Hinterbliebenen zu. Der Arbeitgeber kann keinen Anspruch geltend machen. Doch kann ihm nicht verwehrt werden, Beschwerden im Interesse seiner Leute an das Reichs-Versicherungsamt zu richten, wenn die Be- russgenossenschaft entschädigungsberechtigten Personen keinen Be scheid erteilen will oder zu lange damit zögert. Die Beiträge werden, im Gegensatz zu dem bei Versicherungs gesellschaften üblichen Verfahren, am Schluffe des mit dem Ka lenderjahre zusammenfallenden Versicherungsjahres erhoben, so daß z. B. jetzt die Beiträge für 1897 zur Hebung kommen. Sie werden von dem Genossenschaftsvorstande ausgeschrieben und sind ihm einzusenden. Ihre Höhe ist von dem Verbrauch der Genossenschaft, dem Betrage der in dem Betriebe des Beitrags pflichtigen verdienten Löhne und Gehälter und der Gefahrenklasse, in welcher der Betrieb eingeschätzt ist, abhängig. (Unfallversicherungsgesetz 8 10.) Behufs Berechnung des Beitrages sind dem Genossenschafts vorstande alljährlich Lohnnachweisungen einzusenden. Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der Nachweisung im Rückstände sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den Genossenschafts-, bezw. Sek- tionsvorstand auf Vorschlag des etwa bestellten Vertrauens mannes. (Unfallversicherungsgesetz 8 71.) Gegen die Beitragsberechnung kann unbeschadet der Ver pflichtung zur vorläufigen Zahlung Widerspruch bei dem Ge- nossenschastsvorstande und, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt. Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte erhoben werden. (8 73. a. a. O.) Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gcmeindeabgaben. (8 74, Abs. 1 a. a. O.) Versicherung der Beamten und Arbeiter bei Privatgesellschaften befreit nicht von der Versicherungspflicht. lieber die Lasten, welche die Zugehörigkeit zur Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berufsgenoffenschaft den Buchhändlern auserlegt, sind oft irrige Ansichten verbreitet. Man hört viel fach die Meinung aussprechen, daß die Buchhändler die Unfälle der Spediteure bezahlen müßten. Das ist aber nicht an dem, denn die Mitglieder der Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berufsgenossenschaft werden ja nicht gleichmäßig zu den Lasten der Genossenschaften herangezogen, sondern ein jedes nach dem Grade der mit seinem Betriebe verbundenen Gefahr. Der Gefahrentarif der Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berufsgenossenschaft weist elf Gefahrenklassen aus, deren Belastung sich verhält wie 20 zu 30. 40, 50, 60, 70, 90, 100, 110, 130, 150. Die Buchhändler sind in der ersten Klasse, die Spediteure in der neunten. Die Belastung der Buchhändler verhält sich zur Belastung der Spediteure, wie 20 zu 110. Die Spediteure zahlen das füns- undeinhalbfache des Beitrages, den die Buchhändler zahlen. Die Buchhändler zahlte» für das Jahr 1896 innerhalb der Sektion IX (Leipzig) 5,19 Mk. für das Tausend der verdienten Löhne und Gehälter Beitrag. Damals war aber der neue, den Buchhändlern günstigere Gesahrentarif noch nicht in Kraft und außerdem waren noch 10 Prozent der Entschädigungen in den Reservefonds zu zahlen, während in diesem Jahre sogar die Zinsen des Reservefonds zur Deckung der Berufsgenossenschafts lasten verwendet werden können. Die Buchhändler werden des halb für das Jahr 1897 weniger zahlen.*) Ob die Lasten einer eigenen Buchhändler-Berussgenossen- schaft geringer sein würden, als der Beitrag zu den Lasten der Speditions-, Speicheret- und Kellerei-Berufsgenossenschaft, läßt *) Diese Voraussage ist eingetrofscn. Die Buchhändler bezahlen für das Jahr 1897 nur 3,275 Mk. für das Tausend der in ihren Be trieben in dem gedachten Jahre verdienten Löhne und Gehälter. 619
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