Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980623
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189806231
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980623
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-06
- Tag1898-06-23
- Monat1898-06
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4682 Amtlicher Teil. 142, 23. Juni 1898. sich an dieser Stelle nicht erörtern. Die Beantwortung dieser Frage muß weiteren Ermittelungen Vorbehalten bleiben. Wen» man von den Lasten der Unsallversicherung redet, so geht man gewöhnlich von der Annahme aus, daß derjenige, dessen Betrieb nicht versicherungspflichtig ist, nichts für die Be triebsunfälle zu bezahle» hat, von denen seine Leute betroffen werden. Nichts ist aber unrichtiger, als dieses. Zwar kann niemand gezwungen werden, seinem Arbeiter nur deshalb eine Entschädigung zu zahlen, weil dieser einen Be triebsunfall erlitten hat, aber es giebt doch Fälle, in denen der verletzte Arbeiter mit Erfolg auf Schadenersatz gegen seinen Arbeitgeber klagen kann. Dies sind die sog. Haftpflichtfälle, in welchen der Arbeitgeber haften muß, weil entweder er oder eine Person, deren Verhalten von ihm zu vertreten ist, den Unfall verschuldet, oder ein dem Arbeitgeber gehöriges Tier den Schaden angerichtet hat. Von dieser Haftpflicht, sofern der Schaden von dem Arbeitgeber nur nicht absichtlich herbeigeführt ist, befreit das Unfallversicheruugsgesetz die versicherungspflichtigen Betriebsunter nehmer. (Unfallversicherungsgesetz, 8 95.) Es ist dies ein Vorteil der Versicherungspflicht, dessen Wert stark unterschätzt wird. Das Berufsgenossenschaftsmitglied bezahlt seinen Beitrag. Es ist dafür aber auch gedeckt, wenn einer der bei ihm beschäftigten Leute bei Aussührung seiner Dienstver richtungen eine Treppe heruntersällt oder bei Glatteis auf dem Hose ein Bein bricht. Wäre der betreffende Unternehmer nicht ver- sicherungspflichlig, so müßte er es sich vielleicht gefallen lassen, zu einer Entschädigung von mehreren Tausend Mark in Kapital oder mehreren Hundert Mark jährlicher Rente verurteilt zu werden, weil der Hausmann auf der Treppe das Gas nicht rechtzeitig angezündet oder auf dem Hofe nicht Asche gestreut hat. Es muß billigerweise wundernehmen, daß man sich so sehr gegen die Mitgliedschaft bei den Berussgenosfenschasten sträubt. Man sollte vielmehr gern die Gelegenheit ergreifen, zu einer billigen und ausreichenden Unfallversicherung seiner Leute zu kommen. Wenn jemand tausend Mark Lohn bezahlt, so kann er auch noch drei oder vier Mark für die Unfallversicherung darauflegen. Vorstehende Abhandlung nahm ihren Ausgang von der Thalsache, daß die Speditions-, Speicheret- und Kellcrei-Bcrufs- genossenschaft neuerdings wieder viele Buchhändler aufgefordert hat, ihre Lagereibetriebe zur Unfallversicherung anzumelden. Zum Schluß mag nun die Frage behandelt werden: Wie sollen sich die Buchhändler diesen Aufforderungen gegenüber ver halten? Die Antwort kann nur lauten: Jeder, der zur An meldung ausgefordert wird, soll dieser Aufforderung Nachkommen. Daß dies für diejenigen das Richtigste cst, welche ihren Betrieb für versicherungspflichtig halten, wird jeder zugcben. Es könnte aber bestritten werden, daß die Anmeldung auch für diejenigen geboten ist, welche, zur Anmeldung auf- gcfordert, ihren Betrieb für nichtversicherungspflichtig halten. Aber selbst für diese ist die Anmeldung durchaus angezeigt. Durch die Anmeldung begiebt sich ja niemand des Rechtes zum Widerspruch gegen seine Versicherungspflicht. Durch die An meldung wird vielmehr nur das Versahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet. Aus die Anmeldung kann der Genossenschastsvorstand noch einen ablehnenden Bescheid erteilen, und wenn er durch Zustellung eines Mitgliedsscheines die Ver sicherungspflicht behauptet, so kann dagegen Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamt eingelegt werden. Trotz der Anmeldung bleibt daher jedem die sorgfältige Prüfung seiner Einwände gegen die Versicherungspflicht gewährleistet. Will jemand recht sicher gehen, so mag er aus der Anmeldung vermerken, daß er seinen Betrieb nicht für versicherungspflichtig halte. Anderseits kann der Nichtanmeldende seiner Einwendungen leicht verlustig gehen. Die für die Anmeldung nötigen Angaben werden, wenn sie der Betriebsunternehmer verweigert, durch die untere Verwaltungsbehörde nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse gemacht und müssen natürlich, bis das Gegenteil bewiesen ist, für wahr gelten. Ja der Genossenschaftsvorstand kann auch ohne eine solche durch die Behörde bewirkte Anmeldung dem Anmeldungs- weigerer einen Mitgliedsschein zustcllen. Das hindert freilich die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt nicht, aber immerhin erweckt derjenige, welcher die an ihn ergangenen Ausforderungen unbeachtet läßt, ein Vorurteil gegen sich. Jeder sollte schon deshalb seinen Betrieb anmelden, um sich gegen Strafe sicher zu stellen. Wer seinen Be trieb angemeldet hat, hat seine Schuldigkeit gethan. Wer ihn nicht anmeldet, läuft Gefahr, ihn trotzdem für versicherungspftichtig erachtet zu sehen. Geschieht dies, so kann er leicht einer Ordnungsstrafe verfallen. Dies wird namentlich dann geschehen, wenn der Betrieb erst gelegentlich eines Unfalles für versicherungspslichng er klärt wird. Die Versicherungspflicht für einzelne Teile des Betriebes zu bestreiten, empfiehlt sich nicht. Gehörigen Ortes ist schon auseinandergesetzl, welche Uebelstände das Nebeneinanderbestehen versicherter und Nichtversicherter Teile desselben Betriebes mit sich bringt. Hier sei nur erwähnt, daß bei den öfteren Zweifeln, welchem Betriebsteile ein Unfall zuzurechnen sei, die Gewißheit des Entschädigungsrechtes leidet, und daß die in einem nicht versicherungspflichtigen Teile verunglückten Beamten und Arbeiter schwer begreifen werden, weshalb sie gerade keine Entschädigung bekommen sollen. Diese Personen werden durch Hastpflichtprozesse von dem Betriebsunternehmer zu erstreiten suchen, was ihnen ans der Kasse der Berufsgenossenschast nicht gewährt wird. Viele Buchhändler würden ihren Betrieb zwar zu einer eigenen Buchhändler-Berufsgenossenschaft an melden, verweigern aber der Speditions-, Speicherei- undKellerei-Berufsgenossenschaft ihre Anmeldung, weil sie befürchten, durch die Eintragung in das Kataster dieser Genossenschaft von einer eventuell zu errichten den Buchhändler-Berufsgenossenschast ausgeschlossen zu werden. Keine Befürchtung ist grundloser, als diese. Im Gegenteil, der Weg zu der eigenen Berussge- nossenschaft geht durch die Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berufsgenossenschaft. Die Bildung einer Buchhändler-Berufsgenossenschaft aus Betrieben, welche nicht zur Speditions-, Speicheret- und Kellerei- Berufsgenossenschast gehören, ist ja gar nicht mehr möglich. Es kann sich nur darum handeln, die zu der Speditions-, Speicherci- und Kellerei-Berufsgenossenschaft gehörenden Buchhändler-Betriebe aus dieser auszuscheiden und sie zu einer eigenen Buchhändler- Berufsgenossenschast zu vereinige». Daraus folgt zweierlei, erstens, daß alle in das Kataster der Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berussgenossenschast eingetragenen Buchhändler mit dem Ausscheiden der Buchhändler aus dieser Genossenschaft und der Begründung einer eigenen Genossenschast in diese neue Be- rufsgenossenschast übertreten, zum anderen aber, daß die Aus sicht aus Erlangung einer eigenen Berufsgenossenschast um so größer ist, je mehr Buchhändler-Betriebe in das Kataster der Speditions-, Speicheret- und Kellerei-Berussgenossenschast ein getragen sind. Wenn die jetzt in das Kataster dieser Genossen schaft eingetragenen Buchhändler ihr Ausscheiden und ihre Ver einigung zu einer neuen Berufsgenossenschast beantragen würden, so würde man ihnen voraussichtlich sagen, daß die Zahl sowohl der Betriebe, als auch der Arbeiter zu gering sei, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaft in Bezug auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegende» Pflichten zu gewährleisten. Aus die Entgegnung, daß der neuen Berufsgenossenschast noch viele Betriebe hinzulreten würden, die nicht in das Kataster der Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berufsgenossenschaft ein getragen seien, und daß diejenigen, welche jetzt nur mit Teilen ihres Betriebes der Speditions-, Speicheret- und Kellerei-Be-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder