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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1898
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- Deutsch
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142, 23. Juni 1898. Amtlicher Teil. 4683 rufsgenossenschaft angehörten, sich der neuen Berufsgenossenschaft mit ihrem ganzen Betriebe anschlicßen würden, dürfte erwidert werden, daß ja alle jene Betriebe bereits kraft des Gesetzes Mitglieder der Speditions-, Speicheret- und Kellerei-Berufs- genossenschaft seien und sich nur bis jetzt ihren Verpflichtungen entzogen hätten, daß man aber solchen Mitgliedern, die sich ihrer Obliegenheiten gegen die Speditions-, Speichere!- und Kellerei- Berufsgenossenschaft nicht bewußt waren, die von einer eigenen Genossenschaft wahrzunehmenden Interessen nicht anvertranen könne, daß endlich derjenige, welcher jetzt nur mit einem Teile seines Betriebes der Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Be- rnssgenossenschaft angchöre, auch der zukünftigen Buchhändler- Berufsgenoffenschast nicht mit seinem ganzen Betriebe angchören könne, es sei denn, er gebe zu, daß er die von der Versicherung ausgeschlossenen Teile mit Unrecht der Berufsgeuossenschaft ent zogen habe. Die Voraussetzungen der Versicherungs pflicht sind ja für die Speditions-, Speichere!- und Kellerei-Berufsgenossenschaft die nämlichen, wie für die zukünftige Buchhändler-Berufsgenossenschast. Wer dort nicht versicherungspflichtig ist, ist es hier auch nicht. Wer aber nicht versicherungspslichtig ist, ist auch nicht versicherungsberechtigt. Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung decken sich. Es kann daher niemand sagen, ich bin zwar nicht versicherungspflichtig, ich will aber der Genossenschaft freiwillig beitreten. Ein freiwilliger Beitritt ist unmöglich. Die Berufs genossenschaften sind reine Zwangsgenossenschaften. Entweder man gehört dazu, dann ist man ohne weiteres kraft des Gesetzes Mitglied. Oder man gehört »ich dazu, dann kann man auch nicht freiwillig beitreten Die Eintragung aller versicherungspflichtigen Buchhändler- Betriebe in das Kataster der Speditions-, Speicherei- und Kellerei- Bernfsgenossenschast würde wohl uni so mehr eine Voraussetzung für die Bildung einer eigenen Buchhändler-Berussgenossenschaft sein, als nur dann, wenn diese Betriebe im wesentlichen dort ausgenommen sind, sich erkennen läßt, ob die Zahl der Betriebe und Arbeiter hinreicht, um die Leistungsfähigkeit der neuen Be rufsgenossenschaft zu verbürgen. Sind die Buchhändler, um die es sich bei Errichtung der neuen Genossenschaft handeln kann, Mitglieder der Speditions-, Speicheret- und Kellerei-Berufsgenossen schaft, so läßt sich feststellen, wieviel die neue Genossenschaft an Entschädigungen zu übernehmen hat, wieviel in künftigen Jahren an Entschädigungen voraussichtlich hinzukommen und wegfallen wird, wieviel Löhne jährlich in den Betrieben gezahlt werden, und wie hoch sich daher der Beitrag aus das Tausend Mark Löhne stellt. Man kann ja freilich auch Nachfragen in den be treffenden Betrieben halten, ohne die berufsgenossenschaftlichen Ermittelungen abzuwarten, aber die letzteren werden, weil ein ge setzlicher Zwang zur Abgabe von Erklärungen vorliegt, zuver lässiger sein, jedenfalls aber für zuverlässiger erachtet werden. Eine Benachteiligung der zu der Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Bcrufsgenossenschaft gehörenden Buchhändler durch die anderen zu dieser Genossenschaft gehörenden Gewerbezweige ist nicht zu befürchten. Die Buchhändler sind ja nicht rechtlos in der Genossenschaft. Sie können doch die Genossenschafts- und die Sektionsversammlungen besuchen oder für eine geordnete Ver tretung dort Sorge tragen. Bei ihrer guten Organisation kann es nicht ausbleiben, daß sie einen weit über ihre ziffernmäßige Bedeutung hinausgehenden Einfluß ausüben. Die Organe der Speditions-, Speichere!- und Kellerei-Berufsgenossenschaft gehen auch gar nicht darauf aus, den Buchhändlern den Einfluß zu ver kümmern, der ihnen zusteht Die Sektionsversammlung der Sek tion IX der gedachten Genossenschaft hat bei der ersten Gelegen heit, die sich bot, einen Buchhändler, Herrn Richard Ein horn, in Firma E. F. Steinacker zu Leipzig, in den Vorstand gewählt. Weshalb eigentlich viele Buchhändler der Speditions-, Speichere!- und Kellerei-Berufsgenossenschaft die Aufforderung ihren Betrieb anzumelden, so übel nehmen, ist schwer zu ver stehen. Die Speditions-, Speicheret- und Kellerei-Berussgenossen- schaft thut doch nur ihre Pflicht, wenn sie die zu ihr gehörigen Betriebsunternehmer, für die sie die Gefahr tragen und die Ent schädigungen bezahlen muß, dazu anhält, ihre Mitgliedschaft er kennbar zu machen und Beiträge zu bezahlen. Sie hat auch, abgesehen von den Buchhändlern, viele solche — wie man sie nennen könnte — passive Mitgieder — die erst von sich hören lassen, wenn ein Unfall vorgekommen ist. Dagegen, daß aus Betrieben, welche nicht in das Kataster eingetragen sind, Ent schädigungsansprüche erhoben werden, kann kein Betriebsunter nehmer die Berussgenossenschaft schützen. Die Ansprüche werden von den Arbeitern erhoben, und der Betriebsunternehmcr hat nichts hineinzureden. Die Speditions-, Speichere!- und Kellerei- Berufsgenossenschaft ist in einer unglücklichen Lage. Sie trägt die Gefahr für das ganze Handclsgewerbe, bekommt aber nur von einem Teil Beiträge. Diejenigen, welche zu diesem einen Teil gehören, haben nun keine Lust, die Beiträge des anderen Teiles mit zu bezahlen. Deshalb muß die Berufsgenossenschaft dem Uebelstande abhelsen und alle Betriebe, die zu ihr gehören, in ihrem Kataster sammeln. In dieser Absicht ergehen auch die Aufforderungen zur Be triebsanmeldung an die Buchhändler. Die Berufsgenossenschaft will eine Entscheidung über die Versicherungspflicht jedes Be triebes, der zu ihr gehören könnte, herbeiführen. An dieser Entscheidung sollte auch den Betriebsunternehmern liegen, sie sollten ihre Betriebe anmeldcn und, wenn sie sich nicht für ver sicherungspflichtig halten, beim Reichs-Versichernngsamte gegen die Zustellung des Mitgliedschcines Beschwerde erheben. Aber die Aufforderungen zur Betriebsanmeldung werden von den Buch händlern selten freundlich ausgenommen. Fast immer entstehen Weiterungen. Eine Firma treibt es sogar so weit, daß sie, trotz dem das Reichs-Versicherungsamt ihre Beschwerde gegen die Auf nahme in das Kataster zurückgewiesen und sie demnach rechts kräftig für versicherungspflichtig erklärt hat, dennoch beharrlich die Annahme aller Zuschriften der Berussgenossenschaft verweigert. Sie nimmt die Aufforderungen zur Einsendung der jährlichen Lohnnachweisung nicht au. Die Lohnnachweisung wird infolge dessen vom Sektionsvorstande festgestellt, jedes Jahr um fünfzig Prozent höher. Der Beitrag wird danach berechnet. Die Zahlungs aufforderung wird nicht angenommen. Endlich holt der Vvll- streckungsbeamte das Geld. Dies ist doch ein ganz nutzloser Widerstand, an dem niemand als die Sportelkasse des Voll streckungsamtes seine Freude hat. Möchte dieser Widerstand bald aufgegeben werde», und möchten alle Buchhändlerfirmen der Aufforderung, ihre Ver- sichernngsverhältnisse ausklären zu lassen, Nachkommen. Diese Darlegungen sollen niemand überreden, daß er seine» Betrieb für versicherungspflichtig hält, sie solle» nur dahin wirken, daß jeder es sich gefallen läßt, die Entscheidung darüber aus dem ge setzlichen Wege herbeizufUhren. Geschieht dies, so hat Ver fasser dieses den Zweck, den er mit seiner Abhandlung verfolgte, erreicht. 619'
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