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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1898
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- Deutsch
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Heinrich Schöning»), Verlags-Cto. in Münster t W. 48! 7 lliredsoASsoliiobtliolis Ltuäisn. IV. 6ä. 2. Ilsit. Lullsvr.-krsis 2 ^ 60 üinLsIxrsis 3 ^ 80 I. F. Schreiber in Eßlingen. 4824 Meggendorfer Blätter. 10. Jahrg. 3. Quartal. 3 I. Schweitzer Verlag (Jos. Eichbichler) in München. 4818.4819 LtaudinAsr, lvomiuLntLi' euru LürAsrliebsn OssstLduebs t. «las äsutsvbs Rsiob. 2. litß^. 3 NüIIsr u. Nsiksl, äas dürKsrlivlis Ksebt in ssiusr usuoL 6s- sts,ltuii^. 3. 81^. 80 Lsebsr, dis ^seawmlgii Uatsrialisn rn äsn üu.8 8ür§sr1. Ossstr- lnieli u. sstus I4sl>snAssstrs bstr. da^r. Ossstrso u. Vsrorä- nunxsn sto. 3. 8tx. 1 ^ 40 I Schweitzer Verlag (Jos Eichbichler) in München ferner: Seeberger, Handbuch der Amtsführung für die Protestant. Geistlichen des Kgr. Bayerns diess. d. Rh. Lfg. 4/5. 1 ^ 60 -H. Oobl, llanäbueli äss !>:^vsr. Vsrtassuugs-, Vorv^Itaugs- u. koliesi-Rselits. 13. 8kx. 1 Sammlung von Vorschriften für die Feuerbeschau-Kommissionen. 40 Struppe ä- Winckler in Berlin. 4823 tlbrabamsolm, strairselrliislrs Ltuäiso. I. II. 1 ^ 20 -H. HanS Ludwig Thilo in Berlin. 4825 I'adriems, äis äsatsolrsu 6orxs. 2. 8kg. 1 85 Friedr. Vieweg L Sohn in Braunschweig. 4822 UüIIsr-koaillst's 8sbrbueli äsr kb^silr u. Nstsorologis. 9. ^uü. II. Laoä, 2. ^.dtsürmg. 10 gsb. 12 Nichtamtlicher Teil Die Buchhändler-Gesetzgebung in Elsatz-Lottzringen. Aus einem Vortrag, gehalten im Verein jüngerer Buchhändler »Lothringia« zu Metz, von Magnus Will. iMit gefällig erteilter Erlaubnis aus der »Buchhändler-Warte, entnommen.) Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, die durch Gesetz vom 27. Februar 1888 in Elsaß-Lothringen eingeführt wurde, macht in Z 2 dieses Einführungsgesetzes folgenden Vor behalt: »Hinsichtlich des Gewerbebetriebes, der die Herstellung, den Umsatz und die Verbreitung von Drucksachen, Schriften und bildlichen Darstellungen jeder Art zum Gegenstände hat, bleiben an Stelle der Bestimmungen der Gewerbeordnung die Landesgesetze maßgebend.« Diese aus französischer Zeit stammenden Gesetze sind sehr weitgehender Natur und bieten eine bessere Garantie zum Schutze und zur Wahrung der Interessen des Buchhandels in Elsaß-Lothringen als die reichsdeutsche Gesetzgebung mit ihrer Gewerbefreiheit. Ihr Hauptgegenstand ist das Verbot, Bücher zu verkaufen, ohne die hierzu vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt zu haben. Diesem Umstande ist es in Elsaß-Lothringen zu ver danken, daß die Bücherschleuderei durch Nichtbuchhändler und Bazare, die in den anderen Bundesstaaten in so großem Maß stabe betrieben wird und von der sehr oft im Börsenblatte die Rede ist, ihren schädlichen Einfluß auf den elsässisch-loth- ringischen Buchhandel nicht ausüben kann. Die älteste, unter König Ludwig XV. gegebene Verord nung datiert vom 13. September 1735 und besagt im Ar tikel 10, daß Se. Majestät allen Krämern, Großhändlern und Juwelieren sämtlicher Städte des Reiches ausdrücklich unter sagt und verbietet, in Zukunft irgend welche gedruckten Bücher zu verkaufen oder zu vertreiben, ausgenommen ABC-Bücher, Kalender und kleine Gebetbücher, die außerhalb ihres Wohn ortes gedruckt sind und zwei Druckbogen in Ciceroschrift nicht überschreiten. Als Strafe bei Uebertretungen werden Ein ziehung der Bücher und Geldbuße von 500 Livres (10 000 festgesetzt. Nach einem Urteile des französischen Kassations- Hofes vom 26. Juni 1824 soll der Artikel nur gewisse kleine Schriften, die sogenannten »biblogust^« von den gewöhn lichen Erfordernissen des Buchhandels befreien. — Die Ele mentarschulbücher jedoch, die zum Unterrichte in der deutschen, bezw. französischen Sprache von solchen Kindern benutzt werden, die bereits lesen können, werden nach einem Urteile des elsässisch - lothringischen Oberlandesgerichtes nicht als ABC- Bücher angesehen, da sie nicht als Hilfsmittel zum ersten Unterricht im Lesen der Muttersprache dienen. Unter Ciceroschrift versteht das Gericht die Bezeichnung einer Schriftgattung von zwölf typographischen Punkten Kegel stärke, in welcher Größe zuerst im Jahre 1467 die Briefe Ciceros in Rom gedruckt wurden. Als Nachtrag zu diesem Gesetze brachte dann der 5. Fe bruar 1810 ein neues Dekret, nach dem vom 1 Januar 1811 ab niemand Buchhändler sein durfte, der nicht das Patent vom Könige erhalten hatte und nicht beeidigt war. Die Patente wurden seiner Zeit durch die Generaldirektion der Druckereien auf Pergament ausgestellt und dem Ministerium des Innern unterbreitet. Von der späteren deutschen Ver waltung wurden sie auf Stempelbogen zu 1 „// 20 H ausge fertigt. Seit Inkrafttreten des neuen Stempelgesetzes (1. April d. I.) ist diese Vorschrift aufgehoben, da nach H 17 der bisher angewandte Stempelbogen durch eine viel niedlichere Stempelmarke zu 10 ersetzt wird. Dieses Buchhändlerpatent sollte in Zukunft nur erteilt werden, wenn der Bewerber sich über seine gute Lebensweise und tadellosen Sitten, sowie seine Ergebenheit an das Vater land und den Herrscher ausgewiesen hatte; das Patent konnte jedem Buchhändler wieder entzogen werden, der wegen Zu widerhandlungen gegen die Gesetze und Verordnungen ver urteilt worden war. Da die Entziehung durch die Ver waltungsbehörde erfolgt, so ist die Bestimmung durch Artikel V des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche nicht berührt. Für die Ausfertigung des Patentes ist die gesetzlich fest gesetzte Taxe von 20 zu zahlen; die Urkunde wird bei dem Civilgerichte des Wohnortes des Gesuchstellers eingetragen, und letzterer hat daselbst den Eid zu leisten, kein Werk zu verkaufen, zu verbreiten und zu verteilen, das den Pflichten gegen den Herrscher und dem Interesse des Staates zuwider läuft. Die Kosten der Beeidigung fallen gleichfalls dem Gesuchsteller zur Last. Auf Grund älterer französischer Bestimmungen wird es vom Kaiserlichen Bezirkspräsidium von Lothringen für zu lässig erachtet, gewissen Klassen von Gewerbetreibenden, wie Krämern, Epiciers, Merciers und anderen, den Verkauf einer bestimmten Gattung von Drucksachen als: Kalendern, Gebet büchern, den üblichen Schulbüchern rc., zu gestatten, ohne daß die bezeichneten Persönlichkeiten das förmliche Buchhändler brevet besitzen. Diese Ausnahme bezieht sich vornehmlich auf Gewerbetreibende auf dem Lande. In Bezug auf den Handel mit bildlichen Darstellungen bedarf es nach Artikel 22 des Dekrets vom 17. Februar 1852 zur Veröffentlichung, Ausstellung oder zum Feilbieten von Zeichnungen, Stichen, Steindruckwerken, Medaillen, Kupfer stichen oder Sinnbildern jeder Art der vorgängigen Erlaubnis des Bezirkspräsidenten; diese Erlaubnis ist für die einzelnen bildlichen Darstellungen individuell zu erteilen. Proben von Drucksachen dürfen von Buchhändlern oder deren Geschäfts-
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