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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1898
- Sprache
- Deutsch
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reisenden mitgeführt, aber nicht verkauft werden; der Verkauf von Probeexemplaren ist Kolportage im Sinne des Gesetzes. Nach Entscheidungen des Kassationshofes und des Appell hofes von Paris vom 7. November 1836 und vom 2. August 1843 ist das Verleihen von Büchern als ein zum Betriebe des Buchhandels gehöriger handelsgewerblicher Akt anzusehen. Demgemäß wird für die Eröffnung einer Leihbibliothek die Erteilung einer Konzession und die Vereidigung des zu Kon zessionierenden in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 1814 erforderlich. Diese Be stimmungen erleiden auf Trödler, die die Bücher nur von einem Stande verkaufen, keine Anwendung. Zur Erlangung einer Buchhändler-Konzession sind folgende Papiere erforderlich und dem Bezirkspräsidenten bezw. Kreis direktor vorzulegen: 1. das Gesuch zur Erlangung des Patentes, 2. ein Leumundszeugnis, 3. ein von drei Buchhändlern des Bezirks unterschriebenes Zeugnis über die Befähigung des Antragstellers zum Betriebe einer Buchhandlung. Diese letztere Be stimmung ist kein Gesetz, sondern ein Akt der Vcr- waltungspraxis, die sich natürlicherweise aus den ge setzlichen Vorschriften über diese Materie ergeben hat, 4. eine Bescheinigung, daß die gesetzliche Taxe von 20 ^ zur Ausfertigung des Patentes bereits hinterlegt ist, da nach dem Dekret vom 2. Februar 1811 das Patent erst nach Vorlage dieser Quittung ausgehändigt wird. Bisher mußte auch der Stempelbogen von 1 ^ 20 H für die Urkunde diesen Schriftstücken beigefügt werden; diese Vorschrift ist nunmehr in Wegfall gekommen, da wie bereits erwähnt, der neue Zehnmarkstempel den Stempelbogen er setzt. Wird das Gesuch dem Bürgermeister übergeben, so hat dieser es unter Angabe, ob das Gesuch befürwortet wird oder nicht und ob ein Bedürfnis vorliegt, dem Kreisdirektor zu übersenden. Die Strafbestimmungen für Vergehen gegen diese Ge setze sind äußerst scharf. Nach dem Organisations-Dekret vom 17/23. Februar 1852 wird derjenige, welcher das Buchhändlergcwerbe ausübt, ohne das gesetzlich verlangte Patent zu besitzen, mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafen von 100—2000 Fr. (80—1600 bestraft; die Strafe wird noch dadurch verschärft, daß das Geschäft zu schließen ist. Ein Buchhändler, bei dem ein Werk ohne Angabe des Druckers gefunden wird, oder der überführt wird, ein solches zum Verkaufe ausgelegt oder verteilt zu haben, ist nach Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Oktober 1814 zu einer Geldstrafe von 2000 Francs (1600 zu verurteilen; er müßte denn den Nachweis führen können, daß das Buch vor Ausfertigung dieses Gesetzes gedruckt worden ist; die Geld strafe ist auf den Betrag von 1000 Francs herabzusetzen, wenn der Buchhändler den Drucker bekannt giebt. Ganz eigentümlich wird es erscheinen, daß diese fran zösischen Gesetze heute weder in Frankreich noch in Deutsch land bestehen. Der Grund, weshalb sie in Elsaß-Lothringen Gesetzeskraft behalten haben, ist auf ein merkwürdiges Zu sammentreffen von Umständen im deutsch-französischen Kriege zurückzuführen. Kaum ivar am 4. September 1870 die fran zösische Republik proklamiert, als der Senat eine ganze Reihe älterer Gesetze außer Kraft setzte; unter diesen befanden sich auch die auf den Buchhandel bezüglichen Bestimmungen. Das Gegendekret erschien am 10. September 1870 und lautet: »Die Gewerbe der Buchhändler sind frei. Jede Person, welche dieses Gewerbe zu betreiben beabsichtigt, hat nur eine einfache Anmeldung bei dem Ministerium des Innern einzureichen, lieber die Folgen, die gegenwärtiges Dekret für die jetzigen Patentinhaber hat, wird eine weitere Ver ordnung später erscheinen.« Ich habe vergeblich sämtliche französische Gesetzblätter von 1870 an durchsucht, aber eine bezügliche Bestimmung nirgends gefunden. Elsaß-Lothringen war bekanntlich schon im August, also bereits vor Erlaß des Dekrets, von deutschen Truppen besetzt. Während dieser Zeit nun wurde nach Kriegsrecht die französische Staatsgewalt außer Wirksamkeit gesetzt, und es trat an deren Stelle die Autorität der deutschen Mächte, da teilweise die deutschen Beamten die Verwaltung übernommen hatten. Die französische Staatsgewalt konnte also in diesen Gebieten ihren gesetzgeberischen Willen nicht mehr geltend machen, und so kam es, daß in Elsaß-Lothringen eine recht mäßige offizielle Verkündigung dieses Gesetzes von der französischen Verwaltung nicht stattfinden konnte. Bekanntlich blieb Elsaß-Lothringen in deutschen Händen, und — die alten Buchhändlergesetze blieben bestehen. Diese Gesetze, die meistens den französischen Umwälzungen während der letzten beiden Jahrhunderte ihren Ursprung ver danken, zeigen, wie sehr der jeweilige Machthaber entschlossen war, der freien Entwickelung des Buchhandels und der Presse mit den strengsten Erlassen entgegenzutreten, den Bestimmungen mit Gewaltmitteln Geltung zu verschaffen und die geringsten Vergehen mit den härtesten Strafen zu belegen. Wenn auch im allgemeinen in unserer Zeit danach ge strebt wird, veraltete Gesetze abzuschaffen und durch neue, dem modernen Prinzip der freien Bethätigung der wirtschaft lichen Kräfte entsprechende zu ersetzen, wenn auch zur Zeit im elsässisch-lothringischen Landesausschusse über die Abschaffung des jetzigen Preßgesetzes, das mit den bestehenden Buch händlergesetzen eng verknüpft ist, beraten worden ist und manche bestehende Verordnung abgeschafft werden könnte, so dürften die Buchhändler Elsaß-Lothringens doch kaum Ver anlassung haben, irgendwie zum Umsturz dieser Bestimmungen mitzuwirken. Ihre Aufhebung würde geschäftlich nachteilige Folgen haben, da dann eine große Menge sogenannter Halb buchhändler und Bazare das solide Fundament, aus dem der elsässisch-lothringische Buchhandel erbaut ist, unterwühlen würde. Die Erfahrungen, die man im Reich mit der Ge werbefreiheit gemacht hat, sind wahrlich nicht derart, um eine Abschaffung dieser manchmal lästigen, teilweise jedoch auch nützlichen Schutzmaßregeln herbeizusehnen. Vorrüejettui« von krivtit-LiblivtlitzlLoii. m. Dvlllsvdlrlvä. (Nit ckoutsebem, svglisobem unä krau- Lösisobsm llext.) gr. 8". 168 8., rum llsil ckurob- SLbosson mit 8vbr8ibpapisr. UsipÄS 1898, VsrlsK von 61. Usäslsr. ^ 10 orck. Das im Jahre 1893 erschienene -Adreßbuch der deutschen Bibliotheken, von Paul' Schwenke-, das das veraltete Petz- holdtsche Adreßbuch ablöste, hat seinem Plan und seiner Bestimmung gemäß hauptsächlich wohl nur diejenigen Privat- und Familien bibliotheken in seiner letzten Abteilung aufgeführt, die der all gemeinen Benutzung mehr oder weniger sreigegeben sind, also in gewissem Sinne auch als «öffentliche» Bibliotheken gelten können. Eine gedruckte Liste von reinen Privatbibliotheken fehlte bisher; es blieb vielmehr die Aufgabe eines jeden Sortiments und Anti quariats, sich diese in Erweiterung des vorhandenen Ädressen- Materials selbst anzulegen. Der Plan des Herrn G. Hedeler- Leipzig, seinen Berussgenossen nach und nach Verzeichnisse von Privat bibliotheken aller Kulturstaaten in Buchform allgemein zu einem billigen Preis zugänglich zu machen, ist neu und im Buchhandel wohl noch nicht dagewesen, wenn man das 1897 erschienene «Adreßbuch der Museen, Bibliotheken, Sammler und Antiquare, von Forrer und Fischer (Straßburg, Schlesier L Schweikhardt in Komm.)-, das nach seiner Einrichtung dem Rezensenten unbekannt ist, als ein Werk, das sich sein Ziel bedeutend weiter gesteckt hat, nicht mit in Betracht zieht. Hedeler hat alle die Privatpersonen ausgeführt, die die Bücher als sammelnswerte Schätze des Menschengeschlechts betrachten und sür
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