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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1898
- Sprache
- Deutsch
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149. 1. Juli 1898. Nichtamtlicher Teil. 4915 Alleinbetriebe, 110 im Gehilfenbetriebe bis zu 5 Personen und 646 mit über 5 Personen. In der Farbendruckerei zählt man im ganzen 293 Betriebe, wovon 69 mit einem Gehilfenbetriebe bis zu 5 Personen und 120 mit über 5 Personen. Es sind darin im Ganzen 6794 Personen beschäftigt, davon 104 im Allein betriebe, 206 im Gehilfenbetriebe bis zu 5 Personen und 6484 mit über 5 Personen. Bei den photographischen Anstalten giebt es im ganzen 4589 Betriebe, wovon 2099 mit einem Gehilfen betriebe bis zu 5 Personen und 382 mit über 5 Personen. Es sind darin im ganzen 11901 Personen beschäftigt, davon 2108 im Alleinbetriebe, 5792 im Gehilfenbetriebe bis zu 5 Personen und 4001 mit über 5 Personen. In der Fabrikation von Papier und Pappen zählt man im ganzen 3735 Gewerbebetriebe, wovon 1238 mit einem Gehilfenbetriebe bis zu 5 Personen und 1687 mit über 5 Personen. Es sind darin im ganzen 85 104 Per sonen beschäftigt, davon 810 im Alleinbetriebe, 3590 im Ge hilfenbetriebe bis zu 5 Personen und 80 704 mit über 5 Personen. In der Buchbinderei giebt es im ganzen 12073 Ge werbebetriebe, wovon 5604 mit einem Gehilfenbetriebe bis zu 5 Personen und 1225 mit über 5 Personen. Es sind darin im ganzen 49 771 Personen beschäftigt, davon 5244 im Alleinbetriebe, 15157 im Gehilfenbetriebe bis zu 5 Personen und 29 370 mit aber 5 Personen. Für Schriftschneiderei und Holzschnitt arbeiten im ganzen 536 Gewerbebetriebe, wovon 141 mit einem Ge hilfenbetriebe bis zu 5 Personen und 133 mit über 5 Personen. Es sind darin im ganzen 4572 Personen beschäftigt, davon 262 im Alleinbetriebe, 425 im Gehilfenbetriebe bis zu 5 Per sonen und 3885 mit über 5 Personen. Aus diesen ver schiedenen Gruppen ergiebt sich folgendes Gesamtresultat: Buch- u. Kunsth. rc.: 8425 Betriebe m. im g. 24 692 Pers. Leihbibliotheken 193 „ „ „ „ 367 „ Zeitungsverlag u. Spedition 1754 9940 Buchdruckerei 6022 „ „ „ „ 80 942 „ Stein- u. Zinkdruckerei 2592 „ „ „ „ 22805 Kupfer- u. Stahldruckerei 161 „ „ „ „ 853 „ Farbendruckerei 293 „ „ „ „ 6794 „ Photogr. Anstalten 4589 „ „ „ „ 11901 Fabrikation v. Papier u. Pappen 3735 85104 Buchbinderei 12073 „ „ „ 49771 „ Schriftschneiderei u. Holzschnitt 536 4572 40 373 Betriebem. img. 297 741 Pers. Die Angaben stützen sich auf die letzte amtliche Zählung vom 14. Juni 1895. Berlin. 27. Juni 1898. Otto Mühlbrecht. Inseralennachdruck und seine Rechtsfolgen?) Kürzlich hat ein nicht uninteressanter Rechtsfall ein preußisches Gericht beschäftigt, wobei es sich um die Frage handelte, ob der Nachdruck von Inseraten, wenn gegen den Willen derjenigen Zeitung, der sie zur Veröffentlichung über wiesen worden sind, erfolgt, auf Grund des Gesetzes über den unlautern Wettbewerb verfolgt werden kann. Mit Recht hat das erkennende Gericht diese Frage bejaht und dem betreffen den Zeitungsunternehmer bei Strafe geboten, sich einer Wiederholung dieses Verfahrens zu enthalten. "> Vgl. Börsenblatt Nr. 124. Die Entscheidung steht mit dem Wortlaut sowohl, als auch mit der Absicht des Gesetzes, insbesondere des Z 1, durch aus im Einklang, und sie darf mit um so größerer Genugthuung begrüßt werden, als es ja nicht an gerichtlichen Erkenntnissen fehlt oder gefehlt hat, in denen das Verständnis für die Aus legung des Gesetzes vom 27. Mai 1896 sehr viel zu wünschen übrig läßt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Wieder gabe von Inseraten in einer Zeitung, welche dieser nicht zur Veröffentlichung übergeben worden sind, eine thatsächliche An gabe über geschäftliche Verhältnisse enthält, --welche geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor zurufen«. Je zahlreicher die Inserate, je stärker deshalb der Annoncenteil einer Zeitung, um so mehr ist die Annahme berechtigt, daß diese sich einer großen Verbreitung erfreut und von dem insertionslustigen Publikum bei Inseraten besonders bevorzugt wird. Es ist ohne weiteres er sichtlich, daß hierdurch nicht nur auf den Umfang des Leser- und Abonnentenkreises ein gewisser, nicht zu unter schätzender Einfluß ausgeübt, sondern auch die Jnserierung beeinflußt wird. Sowohl der Leser, wie der Inserent werden einer Zeitung, die sich ausweislich des Inseratenteiles einer weitreichenden Verbreitung zu erfreuen hat, ihre Aufmerksam keit und ihre Aufträge vor allem zuwenden; es wird also in der That hierdurch der Anschein erweckt, daß die Be nutzung des betreffenden Blattes, sei es als Jnsertionsorgan, sei es zu Lesezwecken, sich besonders empfehle. Es verhält sich hiermit vollständig ebenso wie mit der rechtlichen Qualifikation falscher Angaben über die Auflagestärke. Die Generalklausel des Z 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, die durch die ganz allgemein gehaltene Bezeichnung »geschäftliche Verhältnisse« die Spezialangaben wirksam ergänzt, hat an erkanntermaßen besondere Bedeutung für die Preßverhältnisse, insbesondere für die Reklame, die mit unwahren Angaben über die Höhe der Auflage gemacht wird. Daß hiermit aber ihre Bedeutung für die Presse noch nicht erschöpft ist, zeigt die gegenwärtige Erörterung. Es dürfte nicht bestritten werden können, daß an die Möglichkeit der Anwendung des 8 1 gegenüber gewissen unlauteren Manipulationen mit abge druckten Inseraten bei Erlaß des Gesetzes nicht gedacht worden ist. Indem die Rechtsprechung nunmehr Veranlassung hat, auch diese Fälle unter die soeben gedachte Vorschrift zu stellen, erweitert sie den Wirkungskreis des Gesetzes in nicht zu unterschätzendem Umfange. Es wird um so weniger gegen diese Auslegung ein Ein wand erhoben werden können, als diese Manipulationen sich als betrügerische darstellen, wenigstens als betrügerische im weite sten Sinne, wenn auch die Handlung sich nicht unter den Be trugsparagraphen des Strafgesetzbuchs subsumieren läßt, wenig stens nicht regelmäßig. Hält man an dieser Auslegung des 8 1 des Wettbewerbsgesetzes fest, so ergiebt sich, daß nicht nur der unberechtigte Abdruck der einer anderen Zeitung zur Aufnahme übergebenen Inserate sich als unlauterer Wettbewerb — genauer gesagt: als unstatthafter Mißbrauch der Reklame — darstellen kann, sondern auch der Wiederabdruck von solchen Inseraten, die der betreffenden Zeitung zwar zur Veröffentlichung über geben worden sind, aber nur zur Veröffentlichung innerhalb eines Zeitraums, der längst verstrichen ist. Hiermit berühren wir die Frage der sogenannten Füllinserate, die bisher unter dem Gesichtspunkte der Be urteilung nach dem Wettbewerbsgesetz noch nicht betrachtet worden ist. Bekanntlich ist es bei manchen Zeitungen üblich, wenn der für Inserate bestimmte Raum nicht durch vorliegende Jnserataufträge ausgefüllt wird, ältere Inserate wieder abzudrucken, um auf diese Weise einen ausgefüllten und lückenlosen Inseratenteil zu erhalten. Der Inserent, dessen Inserat noch nach sechs Monaten und später er- 65O
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