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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1898
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- Deutsch
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4940 150. 2. Juli 1898 Nichtamtlicher Teil. Berlagsanstalt A. BruSma«» in München. Luvst, äslcorLtivs. Asitsedrikt 5. LvxsvLväks Luvst, drsx. v. 8. Lruckmuvv u. 1. 5Isisr-6rvsks. 1. äskrx. O^tdr. 1897—8sptbr. 1898. dir. 10. dock 4°. (48 8. m. äbdiiä^v.) VisrtsijüdrUob bs.r v. 3. 75 Deutsche« BerlagshauS Bong L Eo. in Berlin. Kraemer, H.: Da« XIX. Jahrhundert in Wort u. Bild. Politische u. Cultur-Geschichte. In Verbindg. m. hervorrag. Fachmännern. 8. Lsg. Lex.-8°. (S. 169—192 m. 3 sl farb.j Das.) bar —. 60 Bita, Deutsche« BerlagShaus, in Berlin, tstomanwelt, die. Zeitschrift f. die erzähl. Litteratur aller Völker, hrSg. v. F. Heinemann. Red.: P. Schettler. 5. Jahrg. Oktbr. 1897—Septbr. 1896. 40. Hst. 4°. (32 S.) Vierteljährlich bar u. 3. 75 W. Bobach L So. in Berlin. Sonntag«-Zeitung f. Deutschlands Frauen. Jllustr. Zeitschrift m. den Beilagen: Praktische Mitteilgn. f. Küche und Haus. Deutsche Dichtergrütze. Jllustr. Zeitg. s. Mode u. Handarbeit. Red.: A. Voigt. Jahrg. 1898. 27. Hst. gr. 4°. (16 u. 4 S., 4 S. in gr. 6° u. 8 S. in 8°., Vierteljährlich 1. 80; einzelne Hste. —. 15 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekiindigt sind. Emil «ehrend in Wiesbaden. 4953 Lsrgsmauu, äis 8ittiiodlrsits5rags u. äis 8eduls. 2. Xuü. 80 -Z. Torgcr, die Erziehung zum Patriotismus durch die Schule. 2. Aufl. 40 4. Eugen ErufiuS in Kaiserslautern. 4956 8sdrsibsr, über äis Notvsuäigksit siuss ^vaugssr-isbuogs- xssstrss. 50 -Z. llsittväsn eur Lrtbsiluog äss Hvtsrrioüts in äso vsibi. 3auä- urbsitsv au äsr Vollcsseüuls. 6sb. oa. 3 Lloos, praktisebs 8.ss5sv3.uk^g.bsv tür ^Vuläduuseliulsv. 6sb. 2 50 Rsutbsr, XvIsituvA eur Lrtdsiluug äss Durvuutsrriodts. 4. ä.ull. 6sb. ea. 3 üsib's Hauädusb t. äis 6smsiuäsbsböräsu äsr ?fg.lL. 3. ^uü. Vov össvvrä. I. 8ä. 10 ^ 50 <^; gsb. 12 IVuvä's Lauäduob äsr Vsrts.ssuvg u. Vsrvs.Ituug ä. xrot. svaug. cbristl. Xircbs äsr ktaie. 3. ^.uü. Vov ^Vvxvsr. 10 50 gsb. 12 Xirsebsubsutsr, Lrvstss u. Usitsrss aus ä. ktÄIe. Llusiliautsu- lsdsu. 2 Lampson Low, Marsto« L Eo. Limited in London. 4955 Ibs dliusral Iväustr^. Vol. VI. Lä. RotbvesII. 21 sd. E. Plon, Rourrit L Ci«, in Paris. 4955 Daxbausl, la LsaumsIIs st 8aiut-0/r. 7 kr. 50 e. Oauäst, ls. Noogautisr. 3 kr. 50 c. äs Lsrtda, la oovstitutiov bougroiss. 2 tr. 50 e. äs 8svigus, psvssss obrstisvvss. 2 tr. 50 o. Ernst WaSmuth in Berlin. 4944 8säsr, uaturalistisebs Osirors.tiousmalsrsisu. 2. lüg. 50 Nichtamtlicher Teil Zum Firmenfchutz nach 8 6 des Reichsgesetzes über den unlauteren Wettbewerb. Von H. Worms. Im Herbst 1897 wurde in das Berliner Handelsregister die Firma Berliner Bibliographisches Institut, In haber Wilhelm Bluhme, eingetragen Das Bibliographische Institut in Leipzig glaubte annehmen zu dürfen, daß die Anwendung der von ihm seit Jahrzehnten geführten Firma zum Zwecke der Täuschung be nutzt werden sollte, und erhob Klage gegen W. Bluhme beim Landgericht I Berlin auf Unterlassung des Gebrauches der Wörter: »Bibliographisches Institut« in seiner Firma unter Berufung auf Z 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896. Das Landgericht l wies die Klage ab. Die Klägerin rief darauf das Kammergericht als zweite Instanz an und hatte die Genugthuung, ein obsiegendes Erkenntnis zu erzielen. In seiner Verhandlung vom 25. Mai d. I hat der fünfte Civil- scnat des Kammergerichts, indem er sich im wesentlichen der klägerischen Begründung anschloß, das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Aufnahme der Wörter: »Bibliographisches Institut« in seine Firma oder in die sonstige Bezeichnung seines Ge schäfts zu unterlassen. Aus der interessanten Begründung seien folgende wichtige Ausführungen hervorgehoben: »Die in der Firma der Klägerin enthaltenen Wörter: »Bibliographisches Institut« bilden einen zur näheren Be zeichnung ihres auf den Verlag von Büchern gerichteten Geschäfts dienenden Zusatz im Sinne des Artikels 16, Ab satz 2 des Handelsgesetzbuches und somit einen wesentlichen Bestandteil der Firma (vgl. Johows Jahrbuch X, Seite 14), nicht bloß eine besondere Bezeichnung des Erwerbsgeschäfts. Die Firma besteht hiernach zu Recht und genießt deshalb an sich den rechtlichen Schutz gegen Verwechselungen nach Z 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wett bewerbs. »Die Klägerin führt diese Firma, wie im übrigen nicht streitig und gerichtskundig ist, nicht unter Beachtung der kaufmännischen Sitten genau so, wie sie lautet (vgl. Entsch. d. Reichsgerichts in Civils. Bd. 20 S. 72), sondern sie zeichnet schlechtweg als »Bibliographisches Institut«. »Wenn nun auch im allgemeinen Bezeichnungen wie »Verlagsanstalt«, »Internationale Anstalt«, »Physikalisch optisches Centralinstitut« vom Gesetz nicht verpönt sein mögen (so Müller, unlauterer Wettbewerb, 3. Aust., S. 122), so handelt es sich doch vorliegend um eine ungewöhnliche und sonst kaum vorkommende Bezeichnung, die in der ge schäftlichen Welt großen Ruf erlangt und deren sich die Klägerin seit Jahrzehnten für ihr Geschäft bedient hat Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß diese Bezeichnung einen eigentümlichen und unterscheidenden Charakter hat, und daß sie über den Ort der Niederlassung hinaus den Schutz des Gesetzes überall da genießt, wo eine Ver wechselung mit einem anderen Geschäft, sei es im Platz oder im Exportverkehr, durch die Geschäftsbezeichnung im weitesten Sinne möglich ist. Da die Klägerin schon durch ihr Konversations-Lexikon in ganz Deutschland bekannt ist, hat sie an sich auch darauf Anspruch, daß ein Berliner Verleger sich dieser Bezeichnung für sein Berliner Verlags geschäft nicht bedient, und es ist gleichgiltig, ob ihr dadurch, wie der Vorderrichter meint, für diese charakteristischen Worte und die darin liegende Kenntlichmachung der Art ihres Geschäfts als eines buchhändlerischen ein Monopol in ganz Deutschland erwachsen möchte. »Es kann aber auch darin nicht dem Vorderrichter bei getreten werden, daß die von dem Beklagten geführte Firma: »Berliner Bibliographisches Institut Inhaber Wil helm Bluhme« sich so wesentlich von der Firma der Klägerin unterscheide, daß die Gefahr einer Verwechselung ausgeschlossen wäre. Dabei darf völlig davon abgesehen werden, ob diese Fnma überhaupt zulässig ist, weil die Verbindung des oorangestellten Zusatzes mit dem Namen durch das Wort »Inhaber« geeignet ist, das Publikum
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