Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980702
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189807026
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980702
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-07
- Tag1898-07-02
- Monat1898-07
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
150. 2. Juli I8S8 Nichtamtlicher Teil. 4941 über die rechtlichen Verhältnisse des Firmenführers irre- zusühren (Johow a. a. O.). Soweit nämlich der Zusatz, die besondere Bezeichnung, in Betracht kommt, schließt das diesem weiter beigefügte Wort »Berliner« eine Verwechse lung mit dem Geschäft der Klägerin nicht aus. Vielmehr wird dadurch das Publikum lediglich zu der Annahme ver leitet, als habe Klägerin hier eine Filiale; das liegt um so näher, als, wie gerichtskundig, die Klägerin auch eine Nie derlassung in Wien hat. Es kommt sonach niemand auf den Gedanken, daß es sich bei dem Geschäft des Beklagten um ein fremdes Unternehmen handele, und es gehört eine ganz besondere Aufmerksamkeit dazu, wegen Aeses einen Wortes eine Verwechselung der beiden Firmen zu vermeiden. Was aber den Namen des Beklagten anlangt, so ist in Betracht zu ziehen, daß man im Publikum gar nicht weiß, wer der Inhaber der klägerischen Firma ist, die, wie oben bemerkt, ohne Nennung des Inhabers firmiert und im Publikum schlechtweg als »Bibliographisches In stitut« bekannt ist«. Es wird dann noch im einzelnen ausgeführt, daß der Beklagte einen Bestandteil der Firma, der zugleich eine be sondere Bezeichnung ihres Erwerbsgeschäfts darstelle, in einer Weise benutzt habe, die darauf berechnet und geeignet sei, Verwechslungen mit der Firma der Klägerin hervorzurufen. In letzter Zeit ist wiederholt darüber geklagt worden, daß die Gerichte bei Auslegung des § 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 keinen genügenden Schutz gewährten. Um so erfreulicher ist es, daß das Kammergericht in seinen obigen Ausführungen gegen eine zu enge Auslegung der Bestim mungen des 8 8 des Wettbewerbgesetzes so entschieden Stellung genommen hat Der Modenwelt-Proretz. Am 27. Oktober 1897 hat das Reichsgericht durch Ver werfung der Revision in dem Prozeß Lipperheide gegen Schwerin diesen beendet, und das Börsenblatt brachte im November einen Auszug aus der Begründung des reichs gerichtlichen Erkenntnisses, der indes durchaus nicht er schöpfend war. Erst jetzt ist der Wortlaut der Be gründung durch eine Veröffentlichung des Vertreters des Klägers, Rechtsanwalts l)r. Werner Brandts*), in weiteren Kreisen bekannt geworden. Es verlohnt sich deshalb, auf die prinzipiell bedeutsame Angelegenheit noch einmal in ihren wesentlichen Momenten zurückzukommen. Der Thatbestand ist folgender: Der Kläger, Verlags buchhändler Franz Lipperheide in Berlin, giebt seit 1865 unter dem Titel »Die Modenwelt« die bekannte Modenzeit schrift heraus; der Verlagsbuchhändler John Henry Schwerin in Berlin ließ vom 1. April 1889 ab eine »Kleine Moden welt« und vom 1. April 1892 daneben noch eine »Große Modenwelt« erscheinen. Als das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes am 1. Juli 1896 in Kraft getreten war, und Schwerin seine beiden Zeitschriften weiter erscheinen ließ, strengte Lipperheide auf Grund des § 8 des genannten Gesetzes, der die Titelnachahmung untersagt, gegen Schwerin einen Prozeß an, der zuerst am 18. Dezember 1896 von der 8. Kammer für Handelssachen am Land gericht I Berlin, dann am 15. April 1897 am Königlichen Kammergericht verhandelt wurde. Beide Urteile waren darüber nicht im Zweifel, daß »Beklagter seinen Titel im Jahre 1889 und 1892 in der Absicht gewählt habe, dem Kläger durch Verwechselung der Blätter Konkurrenz zu *) Brandts, Rechtsschutz der Zeiwngs- und Büchertitel. Ein Beitrag zur ungenügenden Bekämpfung des unlautern Wett bewerbs durch die Gerichte. Berlin 1898, Franz Lipperheide. Fknfundscchzigsler Jahrgang. machen. Das war bis zum 1. Juli 1896, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes vom 27. Mai 1896, erlaubt« Waren beide Gerichte darin einig, daß 1889 und 1892, wenn damals das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs schon in Kraft gewesen wäre, dieses auf den Fall Schwerin hätte Anwendung finden müssen, so kamen sie ebenso einhellig zu einem freisprechenden Urteil aus der Erwägung, daß die weitere Titelbenutzung jetzt nicht mehr die Kriterien des unlautern Wettbewerbs in sich schlösse Das Gesetz vom 27. Mai 1896 verbietet im § 8 die Nachahmung eines besonderen Titels, wenn sie »darauf berechnet und ge eignet« ist, Verwechslungen hervorzurufen Nun, sagten die Gerichte, ist es uns zwar zweifellos, daß die Nachahmung des Titels »Modenwelt« zum Beginn des Erscheinens der beiden Schwerinschen Zeitschriften hierauf berechnet war; nach dem aber diese so gut eingeschlagen waren — die Große Modenwelt hatte 1897 eine Auflage von 100 000, die übrigen Zeitschriften Schwerins eine solche von 300000 Exemplaren*) — erscheint es ausgeschlossen, daß die »weitere Führung dieser Titel durch den Beklagten darauf berechnet war, Verwechslungen mit dem klägerischen Blatt herbeizuführen«. In der Begründung des Urteils der 8. Kammer für Handels sachen am Landgericht I zu Berlin heißt es wörtlich: »Jetzt ist in der Damenwelt, wie der Gerichtshof aus eigener Sach kenntnis weiß, der Unterschied des klägerischen und des be klagten Zeitungsunternehmens genügend bekannt«. »Diese Ausführungen«, sagt nun das Reichsgericht, »lassen eine Verletzung materieller Rechtsgrundsätze nicht erkennen. Unzutreffend ist insbesondere der Vorwurf der Revision, daß das Berufungsgericht das Gesetz vom 27. Mai 189 6 unrichtig ausgelegt habe« Wenn dieses angewandt werden solle, so müsse »noch gegenwärtig, bezw. seit dem 1. Juli 1896, die Fortführung der Titel sich als ein Mißbrauch im Sinne des 8 8 darstellen. Liegt aber die Sache so, wie die Jnstanz- gerichte annehmen, daß ... die verschiedenen, einander ähn lichen Bezeichnungen sich längst eingebürgert hatten und das beteiligte Publikum sie zu unterscheiden gelernt hatte, so würde es eine unstatthafte Rückanwendung des Gesetzes sein, wenn man einen solchen, in rechtlich zulässiger Weise begrün deten Zustand nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes beurteilen wollte. Auch in Bezug auf die Frage, ob Ver wechslungsgefahr vorhanden sei, beruhen die Jnstanzurteile auf richtiger Auslegung des Gesetzes. Zuzustimmen ist ihnen darin, daß es in dieser Hinsicht auf die Anschauungen des beteiligten Publikums im allgemeinen ankommt und daß, wenn die Frage hiernach zu verneinen ist, die Möglichkeit ein zelner Verwechslungen... nicht ins Gewicht fällt... Es unter liegt keinem Bedenken, daß das Berufungsgericht die obigen Feststellungen getroffen hat, ohne auf die vom Kläger für die gegenteiligen Behauptungen erbotenen Beweise einzugehen . . . Zur Ausübung des richterlichen Fragerechtes behufs Ergänzung der angegebenen Beweise lag keine Veranlassung vor.« Der Kläger Lipperheide hatte mittlerweile, nachdem die Kammer des Landgerichts das abweisende Urteil auf Grund der eigenen Sachkenntnis, wonach Verwechslungen zwischen den Zeitschriften jetzt nicht mehr in erheblichem Maße vor kämen, von siebzehn buchhändlerischen Vereinen Gutachten über diesen Punkt eingezogen. Von diesen sprachen sich sechzehn, darunter der Börsenverein der Deutschen Buchhändler, dahin aus, daß die Verwechslungen noch häufig oder in erheblichem Maße stattsänden und zwar zum Nachteil der alten Moden welt, während eines, das des Brandenburgisch-Pommerschen Buchhändlervereins die entgegengesetzte Ansicht äußerte. *) Schwerins sechs Blätter haben in allen Ausgaben nach einer soeben von dem Verlag gemachten Angabe eine Gesamtauflage von 650 000 Exemplaren (zahlende Abonnenten). 654
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder