Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1898
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- 1898-07-06
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- 06.07.1898
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5018 Nichtamtlicher Teil. 153. 6. Juli 1898 Ariedr. Virweg ä- Sohn in Brannschwtig. Idüllor-I'outllot's llskrdueb der ?i>)8ik u. Nstsoroloxio. 9. Xuü. v. 1,. ktsuodlsr unter Uitvirlix. v. 0. l-unnnsr. (In 3 L<tn.) LIit 2981 üolr«1. u. 13 1«.t., r. 1dl. in k'nrbsnär. 2. Ld. 2. ^btd. xr. 8°. (1. Ek., Hex., IX 8.. u. 2. Ed. XIV, 768 8.) n. 10. —; xsb. in Usldkrr. n. 12. — R. v. Waldyttm in Wien. ^nllöl, L.: ^.nlsitunx rum Irsisn 2siednsn nned Noägllsn. Mt 138 Isrtüß. u. 76 Ink. 2. ^uü. doed 4". (XVII, 70 8.) In Nnpxs n. 10. — Karl Warnitz L Co. in Köln. ^lAorrntSKSU, 9. 1-.: Ilsdsrsiodtsdnrts dsr I'rovv. kdsinlnnil u. Westinlsn, 8ovio dsr nnxrsnrsnäsn bg.uds8tsils (die Iltrsodt, lüt- tied, Astr, Xnrlsruds, I'uldit, Xnsssl, Uninsln rsiedsnä). 1:140,000. 4. Xuü. 95,5x69 oni. k^rbdr. ds.r n. 2. 50 Lnttlsruuvxo-Nabslls dsr Lnuptorts nm kdsin, nsbet ^nKk>.ds dsr ke^sl-O-I'uudtg ild. ^mstsräninsr ksxsl. 2. Xuü. Unod nmtl. Vsrlnsssxn. rusnoiinsnßsstsilt. xr. 16". (12 8.) —. 50 Woerl's Reisebücher-Berl. in Leipzig. Vv oorl'8 ksissds.näbüodsr. Andrer äured ciL8 8s,Irdnininsr^ut. Ksdst Karten, kläusn u. Illustr. 2. L.uü. Zr. 16". (84 8.) n. 1. — Verzeichnis künftig erscheinender öiicher, welche in dieser Nummer zum ersteumale angekündigt find. Fischer L Franke in Berlin. 5030 Hasedör, Lanädued dsr üssediedts dsr V/eltlittsratur. 2. Heit. Wilhelm Friedrich in Leipzig. 502? Norl-OIottsn, 6dina u. lapan. 3 Georg Reimer in Berlin. 5027 2sitkedrilt tür 8oois.I^isssnsodakt. III. (juartai. Seemann L Co. in Leipzig. 5028/29 Seemanns litterarischer Jahresbericht und Weihnachtskatalog für 1898. 28. Jahrg. W. Spemann in Berlin. 5026 Oonrs, dis attisedsn Olrakrslists. 10. Klx. 60 Städtebilder-Verlag Karl P. Genter in Darmstadt. 5025 6sutsr, IsodI und ssins HingsdunA. 50 -Z. Carl Billaret in Erfurt. 5026 ladrdüedsr dsr dönigiiodsn ^dadsinis ^smsinn. IVisssnsedaktsn ru Lrturt. Usus kolgs. Ilslt XXIV. 5 .F. üsiorslwaun, Oostds.-; Odsndiodtun^ a. d. 3. 1772—1782. 60 8tintrinx, 8odlak. u. 8odIs.IIosigdsit. 50 <H. Ruland, d. OostdsHational-Nussuin "lVsirnar. 50 H. Nichtamtlicher Teil Das Gesetz über die Abzahlungsgeschäfte und der Buchhandel. Vor dem Erlaß des Gesetzes vom 16. Mai 1894, be treffend die Abzahlungsgeschäfte, wurde in der publizistischen Erörterung der Frage, ob und nach welcher Richtung es notwendig sei, ein Sondergesetz über die Abzahlungsgeschäfte zu schaffen, mehrfach die Befürchtung ausgesprochen, daß durch ein solches Gesetz der auf die Verwendung des Abzahlungs geschäftes zum Teil angewiesene Buchhandel schwer geschädigt werden würde. Nachdem das Gesetz nunmehr seit vier Jahren in Geltung steht, scheint es nicht verfrüht, die Frage zu beantworten, ob diese Befürchtungen in Erfüllung gegangen sind oder nicht. Wenn auch das Urteil der einzelnen Buchhändler hierüber ein verschiedenes sein mutz, wenn insbesondere der Provinzial buchhändler vielfach nicht derselben Ansicht sein wird wie der hauptstädtische, und wenn auch naturgemäß die Verschiedenheiten von Einfluß sind, die zwischen den einzelnen Verlagsartikeln und Verlagsgeschäften bestehen, so kann trotzdem im all gemeinen behauptet werden, daß die Befürchtungen nicht in Erfüllung gegangen sind, jedenfalls auch nicht annähernd in dem erwarteten Maße. Die tatsächliche Einwirkung des Gesetzes auf den Verkehr ist überhaupt nur eine recht unbedeutende, und es läßt sich nicht verkennen, daß bezüglich dieses Gesetzes das Gleiche zu sagen ist wie bezüglich des Wuchergesetzes und des einen oder andern der im Laufe der letzten Jahre ergangenen Gesetze, die bestimmt sind, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Miß- und Uebelstände zu beseitigen Sie stehen mit ihren teilweise sehr weitgehenden und in das wirtschaftliche Leben ein schneidenden Vorschriften zum größten Teile auf dem Papier; die praktische Rechtsübung wendet sie so selten an, daß von einer praktischen Bedeutung kaum gesprochen werden kann, jedenfalls dann nicht, wenn man an die Massenwirkung denkt. Auf dem Anwendungsgebiete des Gesetzes über die Abzahlungsgeschäfte läßt sich dies ganz besonders konstatieren. Die Maschinenindustrie, die nächst dem Buchhandel mit stärksten Befürchtungen dem Inkrafttreten seiner Vorschriften entgegen gesehen hatte, dürfte schwerlich behaupten wollen oder können, daß ihr Absatz durch die neue Regelung der Materie eine nennenswerte Einbuße erlitten habe. Man hat sich mit dem neuen Gesetz abgefunden, sich auf die damit geschaffenen Ver hältnisse eingerichtet und gewisse von ihm mißbilligte Ver tragsbestimmungen und Uebungen beseitigt, man hat gesehen, daß es auch so geht und zwar ganz gut geht, und daß derjenige Verkäufer, der auf Abzahlung verkauft, trotzdem er in manchen Punkten einem chikanösen Verhalten des Käufers ausgesetzt ist, nicht des notwendigen Rechtsschutzes entbehrt, um ein Geschäft auf Abzahlung überhaupt abschließen zu können. Dem Buchhandel mußte es um so leichter fallen, auf der Grundlage des Gesetzes von 1894 gegen Ratenzahlungen zu verkaufen, als die Mißstände, die das Einschreiten der Gesetz gebung herbeigeführt hatten, bis dahin dem buchhändlerischen Verkehr fern geblieben waren. Es wird auf Grund der Er fahrungen von vier Jahren behauptet werden dürfen, daß auch fortan und nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz buches der Buchhandel auf Abzahlung verkaufen kann, ohne die Befürchtung hegen zu müssen, daß er durch das mit dem Abzahlungsgeschäft verbundene Risiko in seiner Sicherheit gefährdet werde. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine Regelung des Abzahlungsgeschäftes, die in erschöpfender Weise sich auch in dem genannten Sondergesetz nicht vorfindet. Die Anregungen, die zu diesem Behufe gegeben wurden, sind nicht beachtet worden; nur eine allerdings sehr wichtige Vorschrift des Gesetzbuchs bezieht sich auf das Abzahlungsgeschäft, § 455. Hiernach ist, wenn sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten hat, im Zweifel anzunehmen, daß die Uebertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Die Bestimmung enthält nur eine Auslegungsregel, die aber dem gewöhnlichen und regelmäßigen Willensinhalt der Parteien entspricht; dem Eigentumsvorbehalt, der nach dem neuen Gesetzbuch ebenso möglich und zulässig ist wie nach
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