Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980706
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189807065
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980706
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-07
- Tag1898-07-06
- Monat1898-07
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
188, 6. Juli 1898. Nichtamtlicher Teil. 5019 dem bisherigen Recht, legt das Gesetzbuch dingliche Wirkung bei, und diese besteht darin, daß es die Eigentumsüber tragung von der vollständigen Zahlung, d. h. der Zahlung der letzten Rate abhängig macht. Vor dieser ist der Käufer nicht Eigentümer. Verfügungen, die er über die mit dem Eigentumsvorbehalt beschwerte Sache getroffen hat, sind also dem Verkäufer gegenüber nur insoweit wirksam, als der Schutz des gutgläubigen Dritten in Betracht kommt. Es steht natürlich nichts im Wege, daß die Parteien dem Vorbehalt die Bedeutung einer auflösenden Bedingung beilegen; allein es mutz dies unzweideutig vereinbart sein. Kleine Mitteilungen. Entscheidungen des Reichsgerichts. — Der -Juristischen Wochenschrift- (1898, S. 80/81) entnimmt die Zeitschrift vr. Albert Osterrieths »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- folgende Entscheidungen des Reichsgerichts: 1) Anwendung der Berner Litterarkonoention. Artikel 3 der Berner Konvention von 1886 führt den sogenannten Verleger schutz ein, der allen denen zu teil wird, die in einem Verbands lande ihren Wohnsitz bczw. ihre Handelsniederlassung haben und auch in einem solchen die erste Veröffentlichung des von ihnen verlegten Werkes vornehmen. Gegen den hierauf vom Kläger basierten Schutzanspruch hat der Beklagte eingewendet, daß Kläger allerdings in einem Verbandslande, nämlich in Großbritannien seinen Wohnsitz habe, daß aber das in Rede stehende Werk zur ersten Veröffentlichung nicht nur in diesem Staate, sondern auch gleichzeitig in den Vereinigten Staaten von Nordamerika gelangte, die ihrerseits der Konvention nicht beigetreten sind. Diese Frage hat in der Konvention eine Berücksichtigung nicht gesunden, und auch aus Artikel 2 Absatz 3 ist eine Analogie nicht herzuleiten, da dort nur der Fall einer gleichzeitigen Ver öffentlichung in mehreren Verbandsländern, nicht aber der Fall vorgesehen ist, daß die Veröffentlichung zugleich in einem Ver bands- und in einem Nichtverbandslande geschieht. Indes ist aus der Konvention auch nicht zu entnehmen, daß der von ihr gewährte Schutz nur für den Fall einer ausschließlich in einem Verbandslande geschehenen Veröffentlichung eintretcn soll. Das Werk kann daher durch seine Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten von Nordamerika im Verbände nicht schutzlos werden, weil es gleichzeitig in einem Verbandslande unter Beobachtung der nach der Gesetzgebung des letzteren zur Erlangung des Urheber rechtsschutzes vorgeschriebcnen Bedingungen und Förmlichkeiten er schienen ist. (Urteil des Reichsgerichts, II. Civilsenat, vom 3. De zember 1897.) — 2) Verleger und Verkaufskommissionär. Klägerin hatte mit einer Verlagsfirma in den Vereinigten Staaten von Nord amerika einen Vertrag geschlossen des Inhalts, daß letztere zwar allein das von ihr verlegte Werk vervielfältigen sollte, dagegen der Klägerin das ausschließliche und unwiderrufliche Recht über tragen wurde, das Werk kraft eigenen Rechts in England zu ver treiben, hierzu nach Bedürfnis Exemplare, auf denen ihr Name als der des Verlegers genannt werden solle, zu beziehen, in England Urheberschutzrecht zu erwirken, sowie überhaupt Recht und Pflicht, das Urheberrecht in dem genannten Lande zu verwerten. Dieses Abkommen ist als eine Uebertragung des Verlagsrechts, nicht aber als eine bloße Bestellung zum Verkaufskommissionär anzusehen. Das Recht der Vervielfältigung kann bei der Teilung des Verlags sehr wohl nur einem Teile eingeräumt, dem anderen aber vorenthalten werden. (Urteil des Reichsgerichts, II. Civil senat, vom 3. September 1897.) — Der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- 1898, Nr. 6 entnehmen wir ferner die folgende Entscheidung: 3) Wer ist Aufsührer eines dramatischen Werks? 8 54 des Gesetzes vom 11. Juni 1870. Als Thäter ist derjenige zu erachten, der — abgesehen von den übrigen Voraussetzungen — die Ausführung veranstaltet, der sie bestimmt und angeordnet hat, also derjenige, dessen Thütigkeitswtlle aus Veranstaltung der Auf- ührung gerichtet gewesen und durch dessen Thätigkeit die Anf ührung ins Werk gesetzt ist. Daß diese thatsächliche Seite der Thätigkeit genügt, geht einerseits daraus hervor, daß der § 55 a. a. O. unter Bezugnahme aus § 54 in Absatz 4 denjenigen, der das Werk ausführt, den -Veranstalter- der Aufführung nennt, zum anderen daraus, daß der § 54 ein weiteres Rechtsverhältnis als das zwischen dem Aufsührenden und dem Autor des Werkes oder dessen Rechtsnachfolger bestehenden überhaupt nicht kennt, endlich daraus, daß im 8 54 Absatz 2 dem, der das Werk aufführt, der -Ver anlasser- der Aufführung entgegengesetzt wird, unter letzterem aber, ebenso wie in den 88 20,18 a. a. O. bezüglich des Nachdrucks derjenige zu verstehen ist, der nicht selbst den Aussührungsmechanismus ins Werk setzt, sondern einen anderen zur Veranstaltung der Aufführung bestimmt, der in dem anderen erst den Entschluß zur Veran staltung hervorgerufen hat. Danach kann sowohl der Eigentümer des Theaters als auch der Theaterdirektor — bei diesem wird es sogar regelmäßig zutreffen — als der Veranstalter der Auf führung angesehen werden. Ebenso kann aber auch ein dritter aus 8 54 sich verantwortlich machen, wenn er seinerseits die Ausführung thatsächlich ins Werk gesetzt hat. Daher ist für die Frage der An- Wendung des 8 84 auch weder entscheidend, ob der Veranstalter die im 8 32 Gew.-O. für Schauspielunternehmer vorgesehene Er laubnis besitzt oder nicht, noch auch ob und von wem der Orts polizeibehörde die etwa erforderliche Anzeige der Aufführung er stattet ist. (Urteil des Reichsgerichts, l. Straf-Senat, vom 22. No vember 1897. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 30 Nr. 106.) Historische Kommission für die Provinz Sachsen. — Die Historische Kommission für die Provinz Sachsen hielt, wie der Reichsanzeiger meldet, am 18. und 19. Juni unter Leitung des Vorsitzenden, Geheimen Regierungsrats Professor Or. Lindner in Neuhaldensleben, ihre 24. ordentliche Sitzung ab. Die von der Kommission geleiteten Arbeiten, Unternehmungen und Anstalten sind nach dem erstatteten Bericht auch in dem letzten Verwaltungsjahre nach Möglichkeit gefördert worden. Von den Geschichtsguellen werden noch in diesem Jahre zur Aus gabe gelangen: der dritte Band des Urkundenbuches der Stadt Erfurt vom Stadtarchivar vr. Beyer, das Urkundenbuch des Hoch stiftes Merseburg, bearbeitet von Professor Or. Kehr, der dritte Band des Urkundenbuches der Stadt Goslar, herausgegeben vom Ober-Landesgerichts-Direktor Bode in Braunschweig. Das Er scheinen des Urkundenbuches des Klosters Pforta von Professor vr. Böhme steht ebenfalls in nächster Zeit zu erwarten. Eine Anzahl anderer Veröffentlichungen wie die des Urkundenbuches der Stadt Halle a/S. vom Oberlehrer Or. Kohlmann, der Chronik des Konrad Stolle vom Gymnasial-Direktor Or. Thiele in Erfurt und des Eichs- feldischen Urkundenbuches von Professor Or. Jäger sind weiter ge fördert worden. Für das Neujahrsblatt 1899 ist eine Abhandlung vom Oberlehrer vr. A. Pick über Schiller in Lauchstädt im Jahre 1803 in Aussicht genommen. Von den -Bau- und Kunstdenkmälern der Pro vinz Sachsen- ist die Beschreibung des Kreises Jerichow I und des Kreises Halberstadt nahezu vollendet und wird in kürzester Zeit er scheinen können. Unter den Arbeiten an den vorgeschichtlichen Alter tümern ist die von Oe. msci.Zschiesche in Erfurt begonnene Untersuchung und Beschreibung der vorgeschichtlichen Wallburgen in der Provinz Sachsen zu Ende geführt und wird demnächst unter Beifügung einer Uebersichtskarte gedruckt werden. — Das Provinzial-Museum hat nach dem von dem Direktor Or. Kautzsch eingereichten Verwaltungs bericht auch im letzten Jahre wieder einen nicht unwesentlichen Zu wachs an geschichtlichen und vorgeschichtlichen Altertümern erfahren. Die wissenschaftliche Ordnung und Aufstellung wurde fortgesetzt, und die Anlegung eines neuen Katalogs der Abbildungen und Ansichten wird sich in nächster Zeit daran anschließen. Der Besuch der Samm lungen ist ein sehr reger gewesen und gegen das Vorjahr erheblich gewachsen. — Die auf Anregung des Ministers der geistlichen rc. Angelegenheiten von der Kommission beschlossene Herstellung einer Wandtafel vor- und frühgeschichtlicher Gegenstände aus der Provinz Sachsen ist rüstig vorwärts geschritten. Noch in diesem Jahre wird die kleinere Tafel, die zunächst für den Gebrauch in den nie deren Schulen berechnet ist und die wichtigsten Gegenstände in farbigen Abbildungen darstellt, der Oeffentlichkeit übergeben werden können. — Die Arbeiten zur Flurkartenforschung sind in gewohnter Weise fortgesührt worden. Die Bearbeitung des Wüstungs verzeichnisses der Kreise Heiligenstadt, Worbis, Mühlhausen (Stadt und Land) und Duderstadt, die der Geheime Regierungs - Rat von Wintzingerode übernommen hatte, ist vollendet, das Wüstungs verzeichnis des Nordthüringgaues, bearbeitet von Professor vr. Hertel, befindet sich bereits im Druck. Verlagsanstalt und Druckerei A.-G. (vormals I. F. Richter) in Hamburg. — Die Verlagsanstalt und Druckerei A.-G. vormals I. F. Richter in Hamburg giebt in Nr. 155 des Reichsanzeigers vom 4. d. M. die Nummern ihrer soeben aus gelosten Prioritätsobligationen bekannt, die vom 1. Oktober 1898 ab zur Einlösung kommen. Es sind die Nummern: 152, 157, 182, 187, 250, 409, 640, 939, 1055, 1122, 1143, 1657, 1719. Konferenz der christlichen Jünglingsvereine. — In Basel tritt heute, am 6. Juli, die 14. internationale Konferenz der christlichen Jünglingsoereine zusammen. Die Tagung der Konfe renz wird bis Sonntag den 10. Juli dauern. Archiv-Ausstellung. — Wie der -Allgemeinen Zeitung aus Rostock gemeldet wird, ist vom dortigen Landesarchiv zur Zeit eine interessante Ausstellung von mecklenburgischen Urkunden, Karten, Porträts, sonstigen Ansichten, seltenen Druckschriften und 664'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder