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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-11
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1898
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- Deutsch
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187. 11 IuN 1898. Nichtamtlicher Teil. 5123 gehabten fünften Deutschen Historikertages, am 13. April, befasste sich Professor Hansen, der Archivar des Archivs der Stadt Köln, mit dem päpstlichen Geheimarchiv, an dessen Ein richtung er manches auszusetzen hatte. Diese Behandlung der Angelegenheit hat böses Blut gesetzt, und es fehlte nicht viel, so märe daraufhin die heutige Freiheit der Benutzung des Archivs beschränkt worden. Doch erließen die genannten deutschen historischen Institute unterm 1. Mai folgende öffent liche Erklärung: .Auf dem jüngst in Nürnberg veranstalteten fünften Historiker tag ist — darin stimmen alle hier etngelaufenen Berichte über ein — die Förderung der Ausbeute des vatikanischen Geheim- NrchiveS erörtert und insbesondere der Wunsch geäußert worden, dass die drei derzeit von den Unterzeichneten geleiteten historischen Institute in Rom alles, was sie über den Bestand des ArchiveS in Erfahrung bringen, gemeinsam veröffentlichen mögen, wogegen die vatikanische Archiv-Verwaltung wohl nichts einwenden werde. Da diese Verhandlung von einer Seite dahin gedeutet worden ist, daß wir mehr oder minder einverstanden seien und bereit sein würden, uns solcher Ausgabe zu unterziehen, erachten wir es als unsere Pflicht, öffentlich zu erklären: 1. daß die Verhandlung jenes Gegenstandes in Nürnberg von den genannten Instituten nicht nur nicht angeregt oder befür wortet, sondern dass im Gegenteil aus unserer Mitte versucht worden ist, wenn schon erfolglos, jene Erörterungen überhaupt zu verhindern; 2. daß wir uns in Anbetracht der Beschaffenheit und des Reglements de« vatikanischen Geheim-ArchiveS nicht in der Lage befinden, bei Herstellung oder Veröffentlichung orientirender Ver zeichnisse der Schätze des genannten Archive« mitzuwirken. -Rom, 1. Mai 1898. -Für das österreichische historische Institut vr. v. Sickel. .Für das preußische historische Institut vr. Friedensburg. -Für das historische Institut der Görres-Gesellschaft vr. Sh,es.« In der Thal ist das päpstliche Geheimarchiv, wie aus diesem Anlaß von römischer Seite erneut betont wurde, durchaus ein Atchiü der obersten Kirchenverwaltung und trägt keineswegs den Charakter eines öffentlichen Archivs im ge wöhnlichen Sinne des Wortes. Kein größeres Archiv wird sich dazu verstehen, seine Repertorien drucken zu lassen, aus Gründen, die in der Natur der Sache liegen und die jedem mit soschen Dingen Vertrauten ohne weiteres klar sind. Auf deutschen Archiven wird selbst einheimischen Forschern, deren Vertrauenswürdigkeit unantastbar ist, nicht immer persönliche Einsichtnahme in die Jnventare gewährt. Dazu kommt noch etwas anderes, sagt unsere Quelle weiter. »Man darf doch keinen Augenblick vergessen, daß das Archiv des Vatikans ein katholisches Institut ist, daß sein Inhalt sich auf die katholische Kirche bezieht, daß es Einblicke in die innersten Vorgänge ihrer Geschichte gewährt. Wenn nun der weite Blick und die Großherzigkeit Leos Xlll. aus eigenster freier Entschließung dieses Geheimarchiv allen Forschern ohne Unter schied der Konfession zugänglich gemacht hat, und wenn zahl reichen akatholischen Gelehrten seit der Eröffnung seine Aus beutung mit einem Maße von Freiheit, das bisher die ungeteilteste Anerkennung gefunden hat, gestattet ist, so darf auf der andern Seite auch wohl ein größeres Feingefühl in der Behandlung von Dingen erwartet werden, die jenes kirchliche Institut so nahe berühren « Ein Vorurteilsloser wird sich dieser Argumentation nicht verschließen können Es ist jedenfalls anzuerkennen, daß der gegenwärtige Papst das wissenschaftliche Handwerkszeug, das er in so reichem Maße besitzt, in uneigennütziger Weise Freund und — Feind zur Verfügung stellt —s—. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Unzüchtige Postkarten. (Vgl. Börsenblatt 1897 Nr. 289; 1898 Nr. 49, 100, 107, 136.) — Nach druck verboten.) — Das Reichsgericht hatte sich am 8. d. M. wieder mit den hier schon mehrfach besprochenen bekannten Postkarten zu beschäftigen, denen bedenkliche Abbildungen weiblicher Gestalten (Prinzeß Chimay u. a.) aufgedruckt sind. Eine Berliner Handluna hatte eine Anzahl solcher Abbildungen in den Verkehr gebracht. Die Berliner Staatsanwaltschaft hatte die Einziehung dieser Bilder beantragt, weil sie das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzten. Nachdem das Landgericht I zu Berlin diesen Antrag durch Urteil abgelehnt und das Reichsgericht auf die Revision der Staatsanwaltschaft dieses Urteil aufgehoben batte, kam die Sache am 2b. Februar d. I. vor dem Landgerichte II in Berlin er neut zur Verhandlung. Auch dieses lehnte die Einziehung ab. In der Begründung wurde gesagt, eS habe nicht festgestellt werden können, daß die Abbildungen unzüchtig, daß sie bestimmt seien, die Geschlechtslust zu erregen. Ein künstlerischer Wert sei ihnen nicht abzusprechen, da sie vielfach von Künstlern zu Studienzwecken gekauft würden. Un beanstandet blieben allgemein die Photographieen von Bühnen mitgliedern, die sich in ihren Bühnenkostümen photographieren ließen. Daß diese Kostüme stets als anständig anzusehen seien, könne nicht behauptet werden. Anders als solche Bilder könnten aber die hier fraglichen auch nicht beurteilt werden. Die abermals von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision kam am 8. d. M. vor dem 2. Strafsenate des Reichsgerichts zur Verhandlung. Der Reichsanwalt Herr Heinemann erklärte die Re vision für begründet. Er erklärte es für bedauerlich, daß das zweite Urteil wieder so sehr dem allgemeinen, natürlich-unbefange nen Gefühle widerspreche. Die Strafkammer hätte zuerst ihr Ge fühl befragen und dann begriffliche Untersuchungen anstellen sollen. Daß eS allein auf die Verletzung des Scham- und Sittlichkeits- gesühls ankomme, habe die Vorinstanz übersehen, denn sie spreche immer nur von der -Erregung geschlechtlicher Lust». Sicher würden sich anständige Frauen von den hier fraglichen Bildern, wenn sie diese in Schaufenstern sähen, mit Ekel abwenden, weil ihr Schani und Sittlichkeitsgefühl dadurch verletzt werde. Der Zweck, der mit irgend einem Gegenstände verfolgt werde, sei für die hier streitige Frage nicht maßgebend. DaS Reichsgericht hob darauf auch dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. In der Begründung wurde hervorgehoben, daß die Verletzung des Scham- und Sittlich- keitSgesühls sestgestellt sei, daß aber das Landgericht von dieser Feststellung nachher wieder abgegangen sei im Widerspruch mit dem früheren Urteile des Reichsgerichts. — Ein ähnlicher Fall beschäftigte an demselben Tage den 4. Strafsenat des Reichsgerichts. Das Landgericht Leipzig hat am 9. Mai drei Leipziger Geschäftsinhaber (die weiteren Mitangeklagten kommen nicht mehr in Betracht) zu Geldstrafen verurteilt, weil sie eine Ansichtspostkarte mit der Aufschrift -Willst du meine Mietz?» in Verkehr gebracht hatten. Die Karte enthält das Bild eines nur sehr notdürftig bekleideten weiblichen Wesens, das auf einem Polster ruht und eine Katze im Schoße hat. Das Land gericht hat festgestellt, daß dieses Bild geeignet sei. unzüchtige Ge danken zu erwecken. — Die drei Angeklagten bestritten dies in der von ihnen eingelegten Revision. — Das Reichsgericht erkannte jedoch aus Verwerfung des Rechtsmittels. Post. — Wir haben schon früher an dieser Stelle (in Nr. 110 vom 14. Mai) aus das neue Postübereinkommen zwischen Deutsch land und Rußland hingewiesen. Da ein Teil dieses Ucberein- kommenS schon am 1. August d. I. in Kraft treten wird, so sei heute daran erinnert. An diesem Tage (1. August 1898) wird zunächst der Austausch von Postpaketen beginnen, während die übrigen Vertragsbestimmungen erst am 1. Januar 1899 in Kraft treten. Ein Paket nach dem europäischen Rußland kostet dann ein heitlich 1^ 40 L bis zu Stzx, Versicherungsgebühr 5Cts für je 300Frcs. Mit der Weiterführung der sibirischen Bahn wird auch das asiatische Rußland in den Verkehr mit einbezogen werden. Deutschland wird seinerseits auch den Verkehr mit Großbritannien, Frankreich, Belgien, den Niederlanden zu vermitteln haben. Während in dem bisher geltenden preußisch-russischen Postvertrag bestimmt war, daß jede Postverwastung für Fahrpostsendungen nur nach Maßgabe der ein heimischen Bestimmungen zu haften habe, d. h. daß Rußland für den Verlust gewöhnlicher Postpakete keinen Ersatz leistete, wird in Zukunft sür Postpakete wie sür Postfrachtstücke Ersatz geleistet werden, und zwar sür Postpakete (bis zu 5 Kilogramm) bis zum Meistbetrag von 20 sür Postfrachtstücke bis zum Betrage von 4 Eine wesentliche Herabminderung der Tarife für Postfrachtstücke und Zeitungen tritt dadurch ein, daß der Rubel nicht mehr mit 3 ^ 20 H, sondern nur noch mit 2 ^ 60 ^ berechnet wird. So wird z. B. ein 10 tzg schweres Postfrachtstück von Berlin nach Moskau jetzt nur 12 80 H statt bisher 18 .F kosten. Auch die Bezugspreise der russischen Zeitungen werden dadurch sämtlich um ein Drittel niedriger. Leipziger Buchdrucker-Innung. — Die Königliche KreiS- hauptmannschaft zu Leipzig hat als zuständige höhere Verwaltungs behörde aus Antrag der Innung Leipziger Buchdruckereibcsitzer (in 679'
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