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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1898
- Sprache
- Deutsch
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160. 14. Juli 18SV. Nichtamtlicher Teil. 5207 Nichtamtli Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler. Die in der Hauptversammlung des Vereins der österreichisch ungarischen Buchhändler vom 28. v. M, (vgl. Nr. 158 d. Bl.) an genommene Verkehrsordnung sür den österreichisch-ungarischen Verlags-, Sortiments- und Kommissionsbuchhandel hat folgenden Wortlaut: § 1. Zweck der Berkehrsordnung. Die Bestimmungen dieser Verkehrsordnung sind sür den ge schäftlichen Verkehr der Mitglieder des Vereins der öster reichisch-ungarischen Buchhändler maßgebend in Ermange- lung satzungsmäßiger Bestimmungen (Satzungen des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler vom 1. September 1888) oder besonderer Vereinbarung von Firma zu Firma. Für den Verkehr mit Deutschland und der Schweiz ist die in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig am 8. Mai 1898 angenommene »Buchhändlerische Verkehrsordnung matzgebend. 8 2. Der Buchhandel und seine Nebenzweige. Der Buchhandel samt seinen Nebenzweigen (Satzungen 8 2) umfaßt Verleger, Sortimenter, Antiquare und Kommissionäre; als Buchhändler werden in Oesterreich-Ungarn angesehen alle, welche auf Grund einer gesetzlichen Berechtigung eine dieser Geschäftsakten gewerbsmäßig betreiben und in einem der buchhändlerischen Crntral- plätze einen ständigen Kommissionär haben, soweit sie nicht selbst dort ansässig sind. Die verschiedenen Geschäftszweige des Buch handels werden häufig von derselben Firma betrieben. 8 3. Der Verleger. Der Verleger (Fabrikant) veröffentlicht und vertreibt für eigene Rechnung seine Verlagsartikel, und zwar zumeist durch Vermittlung der Sortimenter. Eine Abart des Verlagsgeschäftes ist der Kommissionsverlag, d. h. der Verlag für fremde Rechnung, und zwar meist für Rech nung des Urhebers des betreffenden Druckwerkes, bezw. des Ver eines oder der Behörde, welche dasselbe veranlaßt hat. Im Ver hältnis des Verlegers zum Sortimenter wird dadurch aber nichts geändert. 8 4. Der Sortimenter. Der Sortimenter (Detaillist) bezieht die Druckwerke vom Ver leger oder Zwischenhändler und verkauft sie an das Publikum. Ein besonderer Zweig des Sortimentsbuchhandels ist der Kolportage-Buchhandel. 8 5. Verkehr zwischen Verleger und Sortimenter. Verleger und Sortimenter stehen in der Regel mit einander in direkter Beziehung, sei es durch lausende Rechnung, sei es durch Barverkehr. Für den Bezug mancher Artikel bestehen Zwischen geschäfte, welche den kaufmännischen Engrosgeschäften entsprechen und sich darstellen entweder als Geschäfte für eigene Rechnung des Unternehmers (Barsortiment, Kolportage - Grossogeschäft, Einfuhr ausländischer Litteratur) oder als genossenschaftliche Unternehmen (Provinzial-, bezw. Verbands-Sortimente). 8 6. Der Antiquar. Der Antiquar, dessen Verkehr sich nach der in der Haupt versammlung vom 26. Juni 1897 angenommenen Restbuchhandels- Ordnung regelt, beschäftigt sich mit dem Einkauf und Verkauf gebrauchter oder auS zweiter Hand bezogener Werke oder Rest auflagen, und sind daher auf ihn die §8 11 und 12 nicht anwend bar. Macht der Antiquar gleichzeitig Sortimentsgeschäfte, so sind für diese die Bestimmungen der Verkehrsordnung maßgebend. 8 7. Der Kommissionär. Der Kommissionär ist der ständige Vertreter eines Buchhändlers an einem Kommissionsplatze (Wien, Prag, Budapest). Im Ver hältnis zu seinem Kommissionär bezeichnet man einen Buchhändler als dessen Kommittenten. Der Kommissionär handelt im Aufträge, im Namen und für Rechnung des Kommittenten. Er ist ohne weiteres zur Empfang nahme von Sendungen aller Art, sowie zur Empfangnahme von Zahlungen sür Rechnung seines Kommittenten als befugt an zusehen. Aus dem von ihm verwalteten Auslieferungslager des Verlegers liefert er sür Rechnung desselben mit dessen Original- sakturen. Die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Beischlüsse! lagern aus Gefahr des Kommittenten. Letzterer ist berechtigt, die 1 cher Teil. Versicherung derselben gegen Feuer- und Wasserschäden zu ver langen, jedoch verpflichtet, die Kosten dafür dem Kommissionär zu vergüten. Ein Kommissionswechsel darf, falls der Kommissionär Gläubiger des Kommittenten ist, nur vollzogen werden nach Ausgleich der fälligen und Sicherstellung der schwebenden Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem bisherigen Kommissionär, ins besondere auch nach Sicherstellung für Abrechnung und Aus gleichung des Kontos über das etwa dem Kommittenten vom Kommissionär gelieferte Sortiment zu dem vereinbarten Termin. 8 8. Buchhändlerabrechnung. Wien gilt als der Mittelpunkt des österreichisch-ungarischen Buchhandels dadurch, daß die Mehrzahl dort nicht ansässiger öster reichisch-ungarischer Buchhändler in Wien einen ständigen Kom missionär hat und die jährliche Buchhändlerabrechnung daselbst stattfindet. Unter Buchhändlerabrechnung (Satzungen 8 24) versteht man den alljährlich am 31. März stattfindenden allgemeinen Aus gleich der Rechnung eines Kalenderjahres (einschließlich der aus dem Vorjahre übernommenen Disponenden), welcher durch Re mission, Disponierung und Zahlung erfolgt, soweit nicht sür ein zelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung bestehen. (Siehe auch 8 31.) 8 9. Geschäftlicher Verkehr. Ein buchhändlerischer, geschäftlicher Verkehr gilt als begonnen durch Auftrag, bezw. dessen Ausführung, ferner durch Entgegen nahme einer unverlangten Sendung ohne Beanstandung binnen 14 Tagen nach Empfang. Die Annahme der Sendung gilt als er wiesen, wenn ihre Faktura gebucht oder ihr Inhalt in geschäftlichen Betrieb genommen ist. 8 10. Bekanntmachungen. Buchhändlerische Bekanntmachungen gelten als regelrecht er folgt, wenn sie durch die »Oesterreichisch-ungarische Buchhändler- Correspondenz- bewirkt wurden. 7/. kreise, LestettimAeu unck LeruAsdeckruAlMAen. 8 11. Ladenpreis. Nettopreis. Die Preisbestimmung der neuen buchhändlerischen Druckerzeug nisse ist im allgemeinen eine andere als diejenige sonstiger gewerb licher Ware. Während hier der Grossist oder Detaillist vom Fabri- , kanten zu einem zwischen ihnen besonders vereinbarten Preise ein kauft und den Verkaufspreis an seine Abnehmer selbständig be stimmt, erhält jedes Buch bei seinem Erscheinen seitens seines Ver legers einen allgemein giltigen, öffentlich angezeigten Verkaufspreis für das Publikum (Ladenpreis, Ordinärpreis), und die Sortimenter genießen davon einen seitens des Verlegers gewährten Rabatt, dessen Höhe auch bei einem und demselben Werke verschieden sein kann, je nach der Anzahl der gleichzeitig bezogenen Exemplare (Freiexemplare bei Partiebestellungen), oder je nachdem der Sorti menter in Rechnung oder gegen bar bezieht. Der Erlaßpreis für den Sortimenter wird Nettopreis, bezw. Barpreis oder Nettobar preis genannt. Die zum österreichisch-ungarischen Buchhandel gehörigen Sorti menter folgen mit dem Ladenpreis dem Schwanken der Valuta, bezw. bewirken die Umwandlung der Ladenpreise aus Markwährung (Frankwährung bis SO Franks, englischer Währung bis 2 Pfund Sterling) in österreichische Währung nach eigens vereinbartem festen Verhältnis. Dieses Umwandlungsverhältnis wird von den Vor» sichern der Landessektionen und Korporationen fortlaufend be stimmt und für Wien wöchentlich durch die -Oesterreichisch-unga rische Buchhändlcr-Correspondenz» veröffentlicht, wobei Gleichberech nung sür ganz Oesterreich-Ungarn anzustreben ist. Die in Oester reich-Ungarn erscheinenden Werke werden im Jnlande nur in österreichischer Währung, in Deutschland nur in Markwährung an gezeigt und verrechnet. Die Bestimmung der Markladenpreise bleibt jedem Verleger überlassen. Alle aus dem Auslande und Gebieten, wo Orts- und Kreisvereine bestehen, einlangenden Bestellungen auf Bücher österreichisch-ungarischen Verlages werden sowohl von Ver legern wie Sortimentern nur zu Markladenpreisen oder in der be treffenden Landeswährung effektuiert. 8 12. Abänderung der Preise. Der Sortimenter ist nicht berechtigt, ohne besondere Erlaubnis des Verlegers ein Werk teurer als zu dem vom Verleger festge setzten Ladenpreise an das Publikum zu verkaufen, dagegen bleibt es dem Sortimenter fretgestellt, sür Artikel, welche mit weniger als 25 Prozent rabattiert werden, den Kunden einen angemessenen Spesenzuschlag — der jedoch als solcher zu bezeichnen ist — in An- rechnung zu bringen. Auch kann er sich Auslagen für Zoll, be sonders hergestellte Einbände, sowie Porto sür von den Kunden verlangte direkte Bestellungen ersetzen lassen. Ebenso darf er das Werk nicht billiger verkaufen oder durch seine Wiederoerkäufer ab geben lassen, als die vom Vorstand des Vereins der österreichisch- 690'
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