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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980714
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189807144
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K208 Nichtamtlicher Teil. ungarischen Buchhändler genehmigten Verkaufsnormen (Satzungen 8 3, Ziffer 5) gestatten. Der Bezug von Partieen zu besonderen Vorzugspreisen berech tigt nicht zur Abgabe von Exemplaren zu anderen, als den für das einzelne Exemplar von dem Verleger festgesetzten Bedingungen; auch gelten solche Exemplare nicht als aus zweiter Hand bezogen, ß. 13. Abänderung der Bezugsbedingungen. Zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für einzelne Verlagsartikel von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen gilt der Verleger für verpflichtet, wenn er nicht vor Ausführung einer Be stellung eine Abänderung öffentlich (8 10) oder durch besondere Mitteilung bekannt gemacht hat. Bei Lieferungen von Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber denjenigen Sortimentern, welche die früheren Teile bezogen, nicht berechtigt, die für das Werk (Auflage) von ihm bekannt gemachten Bezugsbedingungen abzuändern; Aufhebung oder Einschränkung der offenen Rechnung gilt hierbei nicht als Aenderung der Bezugs bedingungen. Der neue Jahrgang, Band u. s. w. eines periodischen Unter nehmens ist in dieser Hinsicht nicht als Fortsetzung anzusehen. 8. 14. Einstellung der Lieferung. Der Verleger ist berechtigt, Buchhändlern, welche die ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, die Lieferung seines Verlages, sowie von Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern. Hierzu, sowie zur einseitigen Abänderung seiner Bezugs bedingungen in allen Fällen, ist er ferner berechtigt gegenüber Mit gliedern des Vereins, wenn dieselben von der Benutzung der Ver einsanstalten und Einrichtungen, bezw. aus dem Verein selbst aus geschlossen werden, ebenso gegenüber Nichtmitgliedern, wenn gegen dieselben nach dem Ausspruch des Vereinsvorstandes Thatsachen vorlicgcn, welche bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschließungs- Verfahrens nach sich ziehen würden. §. 15. Rechtsgiltigkeit der Bestellungen. Schriftliche Bestellungen erfolgen rechtsgiltig durch Bestell formulare, die die Firma des Bestellers handschriftlich aufgedruckt oder aufgestempelt tragen, durch Briefe oder durch Telegramme. Den einzelnen Firmen bleibt es überlassen, für den Verkehr untereinander zu bestimmen, ob Bestellungen unter Anwesenden oder durch Fernsprecher als rechtsgiltig zu behandeln sein sollen. H/. Feste Lestellu-roen. 8 16. Feste Bestellungen sind solche, die nicht eine Bezeichnung, wie -ä condition«, »Neuigkeit- oder dergl. tragen, Bestellungen zur Fortsetzung (8 18) und solche, die als feste ausdrücklich be zeichnet sind. Enthalten feste Bestellungen eines Sortimenters den Vermerk: »Festverlangtcs gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt-, so gelten sie als Barbestellungen, wenn die vom Verleger gewährte Rabatt erhöhung mindestens fünf Prozent vom Ladenpreis beträgt. Der Verleger ist zur Zurücknahme fest oder bar verlangter Werke nur in den in diesem Paragraph und in 8 18 aufgeführten Fällen verpflichtet. Hat der Verleger auf Grund von Bestellungen, die er irrtüm lich für sest oder gegen bar erfolgt angesehen hat, fest oder gegen bar geliefert oder hat er ein anderes als das bestellte Werk ge liefert, so ist er verpflichtet, das gelieferte innerhalb dreier Monate von der Lieferung ab zurückzunehmen, auch die Kosten für Hin- und Hersendung zu tragen, wenn ihm der Sortimenter eine be zügliche Anzeige binnen angemessener Frist nach Eingang der Sendung gemacht hat. Der Sortimenter hat nur den bezeichneten Anspruch auf Aushebung der Bestellung und Zurücknahme des Ge lieferten, sowie aus Kostenerstattung, nicht aber auch einen Anspruch aus Preisminderung oder Schadenersatz, außer wenn den Verleger ein absichtliches Verschulden trifft. Hat der Verleger die Absendung von fest oder bar bestellt gewesenen Werren schuldhaft verzögert, so ist er ebenfalls ver. pflichtet, sie zurückzunehmen, wenn der Sortimenter binnen ange messener Frist nach Empfang die Zurücknahme verlangt. Ein vom Verleger auf feste Bestellung geliefertes Werk ist der Sortimenter zu behalten nicht verpflichtet, wenn ohne vorherige Bekanntmachung in der -Buchhändler-Correspondenz- rc. ein ge ringerer Rabatt als 25 Prozent gewährt wird. Der Sortimenter muß jedoch in solchem Falle dem Verleger innerhalb acht Tagen nach Empfang der Sendung und der Faktura Anzeige machen und das Werk aus Kosten des Verlegers innerhalb dreier Monate nach Empfang diesem oder dessen Kommissionär zustellen. Z 17. Vorausberechnete Teile eines Werkes. Berechnet ein Verleger bei Uebersendung eines Teiles (Band, Lieferung oder Nummer) im voraus mehrere Teile oder das ganze Werk (Jahrgang rc.), so ist der Sortimenter verpflichtet, das Werk mit ihm ebenso zu verrechnen. Der Verleger ist verpflichtet, die vorausberechneten oder im 160, 14. Juli 1898 voraus bar nachgcnommenen Teile eines Werkes zu den von ihm bestimmt gewesenen Terminen oder in Ermangelung solcher Be stimmungen bei Lieferung in Rechnung bis zur Fälligkeit der Faktura, bei Barlieserung spätestens innerhalb eines Jahres zu liefern. Erfolgt die Lieferung nicht fristgemäß, so ist der Sorti menter berechtigt, die schon empfangenen Teile eines Werkes unter Belastung des ihm für das Ganze berechneten Betrages innerhalb dreier Monate nach Ablauf der Lieferungsfrist dem Verleger oder dessen Kommissionär in lausender Rechnung oder gegen Nachnahme zuzustellen, und zwar selbst dann, wenn diese Teile gebraucht oder eingebunden sind. Ist die Zurückgabe der gelieferten Teile ohne Verschulden des Sortimenters unmöglich geworden, so ist der Verleger verpflichtet, dem Sortimenter einen den nicht gelieferten Teilen entsprechenden Betrag des Gesamtpreises in laufender Rechnung gutzuschreiben oder spätestens bei der nächsten Abrechnung zurückzuzahlen. Bei Barbezug ist der entsprechende Betrag nach Ablauf der oben angegebenen Fristen von dem Verleger zurückzuzahlen. 8 18. Fortsetzungen und Zeitschriften. Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fortsetzung er haltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich ge worden. so ist der Verleger zur Zurücknahme dieses Teiles ver pflichtet, vorausgesetzt, daß ihm von der eingetretenen Unmöglichkeit innerhalb dreier Monate nach Eingang des zurückzusendenden Teiles Mitteilung gemacht, und daß die Zustellung dieses Teiles innerhalb dieser Frist an ihn oder seinen Kommissionär erfolgt ist. Fest oder bar zur Fortsetzung gesandte Zeitschriften oder Lieferungswerke hat der Verleger in Rechnung oder bar zurück zunehmen, falls der Sortimenter sie binnen vier Wochen nach Empfang der ersten Nummer oder deS ersten Heftes des be rechneten Viertel, oder Halbjahres, Jahrgangs oder Bandes ab bestellt und dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach Empfang zustellt. / ll. LouckrtronsAut. 8. 19. Allgemeines. Das Konditionsgut (Disponenden, sowie L condition oder (bedingt) gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) bleibt Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist für den Verlust und die Be schädigung des Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung aus Umständen beruht, die durch die Sorg falt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten. Für die Unterlassung der Versicherung des Gutes gegen Transport-, Feuer- und Wassergefahr ist der Sortimenter verant wortlich. Der Sortimenter hat über das Konditionsgut, das er im Laufe des Jahres (8 29) erhalten hat, das Verfügungsrecht bis zu der dem Lieferungsjahre folgenden Buchhändler-Abrechnung; aus genommen hiervon sind die Fälle in § 32, s.1. 2 und in 8 37, al. 3 und 4. Konditionsgut, das der Sortimenter mit Genehmigung des Verlegers von einer Rechnung in die andere übernommen hat (Disponenden), kann der Verleger jederzeit zurückoerlangen. 8 20. Neuigkeiten und Lagerartikel. Unter Neuigkeiten (als neu, Novasendung, Novitäten oder pro novitats) versteht man neugedruckte Bücher, welche zum erstenmal oder zur Zeit der Versendung als neue Auflage erscheinen. Neue Ausgaben sind dann Neuigkeiten, wenn sie wirkliche Neudrucke sind und nicht lediglich einen neuen Titel mit der Bezeichnung »neue Ausgabe, erhielten. Fortsetzungen gelten als Neuigkeiten, wenn sie ein in sich abgeschlossenes Ganzes (Band) und nicht etwa nur das Bruchstück eines Werkes (Lieferung) bilden. Die Zusendung von Neuigkeiten L condition darf an solche Sortimenter, die derartige Sendungen allgemein annehmen und bei denen dieser Umstand durch die entsprechende Bezeichnung in dem jeweiligen neuesten Jahrgang des von dem Börsenverein her ausgegebenen Adreßbuches oder dem Oesterreichisch - ungarischen Buchhändler-Adreßbuch kenntlich gemacht ist, unverlangt erfolgen, sowie an solche Sortimenter, die unverlangte Zusendung von Neuigkeiten ausdrücklich erbeten haben. Zusendungen von Verlagswerken, die nicht mehr Neuigkeiten sind, sogenannte Lagerartikel, dürfen nur auf ausdrückliches Ver langen des Sortimenters erfolgen. Bei Streitigkeiten darüber, ob die empfangene Sendung von dem Sortimenter verlangt war oder nicht, hat der Verleger oder sein Kommissionär dem Kommissionär der Gegenpartei auf Ver langen den Originalbestellzettel zur Einsicht vorlegen zu lassen. Im Falle unverlangter Zusendung von Neuigkeiten L condition an Sortimenter, bei denen die Voraussetzungen des 8 20, al. 2, nicht vorliegen, trägt der Verleger die Gesahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung und die Kosten der von ihm ausdrücklich verlangten Transport-, Wasser- und Feuerversicherung, vorausgesetzt, daß ihm der Empfänger einer solchen Sendung binnen vier Wochen nach Eingang die Nicht-
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