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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980714
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189807144
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160. 14 Juli 1898. Nichtamtlicher Teil. 5209 annahme anzeigt. Dasselbe gilt für die nicht verlangte Zusendung von sogenannten Lagerartikeln. 8 21. Inhalt der Sendungen. Der Inhalt einer Sendung gilt als mit der Faktura überein stimmend, falls der Empfänger nicht sofort nach der ohne Verzug vorzunehmenden Prüfung der Sendung dem Absender die Ab weichung anzeigt. 8 22. Defekte. Stellt sich heraus, daß ein vom Verleger geliefertes Werk defekt, d. h. nicht vollständig ist, so ist der Verleger innerhalb zweier Jahre nach dem Bezug verpflichtet, sofort nach Empfang der bezüglichen Mitteilung den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln u. s. w.) unentgeltlich nachzuliefern oder das Exemplar umzu tauschen, und zwar in beiden Fällen auf Verlangen franko per Post. Ist der Verleger hierzu außer stände, so hat er das Buch, auch wenn es inzwischen bereits gebunden oder für das Einbinden vorbereitet worden war, zurückzunehmen. Zum Ersatz des dem Sortimenter entgangenen Gewinnes ist er dagegen nicht verpflichtet. Die handschriftliche Bemerkung auf der Faktur: -Vor Ab senkung kollationiert- verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Prüfung und Anzeige eines Mangels; unterläßt er diese Prüfung, so verliert er das Recht, das gelieferte Werk wegen später entdeckter Defekte zu beanstanden. 8 23. Sendungen unter Vorbehalt. Werden bestellte Werke unter einem vorher nicht vereinbarten Vorbehalt gesandt, und ist dieser Vorbehalt aus der Faktur in auf fallender Weise klar und deutlich bemerkbar gemacht, so gilt die Sendung als angenommen und der Vorbehalt als genehmigt, wenn der Sortimenter nicht sofort nach Empfang der Sendung dem Ver leger seinen Widerspruch erklärt. Im Falle des Widerspruches hat der Verleger die Sendung zurückzunehmen, der Sortimenter dagegen hat sie dem Verleger oder dessen Kommissionär auf Aufforderung des Verlegers hin innerhalb dreier Monate zuzustellen. Die Bestimmung des 8 20 ul. b ist auf solche Lieferungen sinngemäß anzuwenden. 8 24. Neueste Auflagen. Der Verleger ist verpflichtet, von bestellten Werken die neuesten Auflagen in unbeschädigten und vollständigen Exemplaren zu liefern; er hat aber ohne besonderes Befragen nicht die Pflicht, bei Ausführung der Bestellungen von dem bevorstehenden Erscheinen neuer Auflagen Mitteilung zu machen. 8 2b. Verpackung. Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger und Sortimenter in der Regel nicht statt, abgesehen von solchen Sen dungen, die eine Verpackung zwischen Brettern, in Kisten, auf Rolle u. s. w. erfordern. Ist eine Verpackung als Originalverpackung gekennzeichnet und vom Verleger dem Sortimenter berechnet, so darf dieser sie, wenn sie sich in einem solchen Zustand befindet, daß sie zu gleichem Zwecke wieder verwendbar ist, dem Verleger oder dessen Kom missionär mit gleichem Preise berechnet franko zurücksenden. Aus dem Fehlen einer Originalverpackung allein erwächst dem Verleger noch nicht die Berechtigung zur Zurückweisung von Re- mittenden, wenn diese sonst in wohlbehaltenem Zustande an ihn zurückgelangen. Er kann in solchen Fällen nur einen entsprechen den Ersatz für die von ihm gelieferte Verpackung fordern. 8 26. Beförderung. Die Beförderung der Druckwerke geschieht, wenn der Adressat nicht am Platze ansässig ist oder nichts anderes bestimmt hat, über den Kommissionsplatz, d. h. der Absender hat die für den Adressaten bestimmten Sendungen dem Kommissionär des letzteren sranko zugehen zu lassen, falls er nicht vorzieht, die Sendungen dem Adressaten mit dessen Zustimmung direkt franko zuzuschicken. Den am Verlagsorte ansässigen Sortimentern werden Pakete mit Nova oder Fortsetzungen am Tage der Ausgabe gleichzeitig zu- gestellt, bezw. zur Abholung bercitgehalten. Der Sortimenter hat Nichtabgesetztes zurückzuschicken und die zurückgehenden Sendungen (Remittenda) dem Verleger oder dessen Kommissionär ebenfalls franko zugehen zu lassen. § 27. Direkte Sendungen. Der Besteller hat das Recht, den Weg, aus dem er das Be stellte zugesandt haben will, vorzuschreiben. Wenn der Verleger aus irgend einem Grunde eine direkt ver- langte Bestellung nicht direkt expediert, so ist er verpflichtet, sofern die Bestellung von einer mit ihm in Rechnungsoerkehr stehenden Firma ausgegangen war, den Besteller sofort zu benachrichtigen. Die Kosten für die direkte Zusendung hat der Besteller zu trage», wenn er die direkte Beförderung ausdrücklich vorgeschriebe» 2knfuudsechzigsler Jahrgang. hat und wenn sie genau nach seiner Vorschrift erfolgt ist; andern falls hat der Absender etwaige Mehrkosten zu tragen. 8 28. Haftbarkeit für Sendungen. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen direkt zugehenden Sendungen beginnt mit dem Augenblick der Absendung. Für Remitlendensendungen, welche auf Wunsch des Verlegers direkt erfolgen, endet die Haftbarkeit des Sortimenters mit dem Augenblicke der Absendung. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen oder nach Vereinbarung über den Kommissionsplatz gemachten Sendungen beginnt mit deren Uebergabe an seinen Kommissionär und endet für Remittenden mit deren Uebergabe an seinen Kom missionär oder an den Adressaten selbst. Für die auf dem Kommissionsplotz abhanden gekommenen Rechnungspakete (Beischlüsse) ist der Kommissionär haftbar, wenn nachweislich der Verlust durch dessen Verschulden entstanden ist. Ist ein solches nicht sestzustellen (insbesondere wegen der her kömmlichen Abgabe der Pakete ohne Quittung oder Avis), so haben der Sortimenter (als Absender oder Empfänger) und die beteiligten Kommissionäre dem betreffenden Verleger die Hälfte des Fakturabetrages des abhanden gekommenen Pakets zu gleichen Teilen zu ersetzen. Die Haftbarkeit der Kommissionäre erlischt in allen Fällen ein Jahr nach dem Termine, zu welchem die Ver rechnung des Inhalts der Pakete stattzufinden hatte. Für alle Sendungen über Leipzig gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der deutschen Verkehrsordnung (8 20 d). u//. ./alti'W-'eLlmitNA. 8 29. Rechnungsverkehr. Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in offener Rechnung (Jahresrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember laufend) oder gegen bare Zahlung (Nachnahme). Durch besondere Vereinbarung können andere, insbesondere auch kürzere Termine für den Rechnungsverkehr festgesetzt werden. Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter bis zum 31. Januar eine summarische Angabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, den sogenannten Transportzettel, zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, dessen Richtigkeit zu bestätigen oder bei Vorhandensein einer Differenz die Summe nach seinem Buche so zeitig anzugeben, daß die Uebereinstimmung der beiderseits geführten Konten noch vor der Buchhändler-Abrechnung herbeige, führt werden kann. Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter unmittelbar nach der Buchhändler-Abrechnung einen summarischen Rechnungs abschluß über den Stand des vorjährigen Kontos zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, den Abschluß sofort zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigen. Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolge verhältnis andeutenden Zusatzes sortführt, haftet für alle im Be trieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren In habers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. Eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nur wirk sam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und von der Registerbehörde bekannt gemacht, oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten durch Rundschreiben mitgeteilt worden ist. Eine solche Vereinbarung soll überdies in der in 8 10 angegebenen Weise bekannt gemacht werden. Auch wenn die Firma nicht fortgeführt wird, so soll der Er werber eines Sortimentsgeschästes für Erfüllung sämtlicher von dem Verkäufer eingegangen gewesener Verpflichtungen besorgt sein. Wird das Geschäft aus der Konkursmasse erworben, so hat der Erwerber für die Verpflichtungen des Gemeinschuldners natürlich nicht einzustehen. Tritt jemand als persönlich hastender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzslbuchhändlers ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die Firma nicht sortführt, sür alle im Betriebe des Geschäfts des Einzelbuchhändlers ent standenen Verbindlichkeiten desselben. 8 30. Alte und neue Rechnung. Unter -alter Rechnung- werden alle Buchungen, die bei der bevorstehenden Buchhändler-Abrechnung, unter -neuer Rechnung- solche verstanden, die bei der dieser folgenden Buchhändler-Ab rechnung ausgeglichen werden müssen. 8 31. Zahlung und Meßagio. Die Bezahlung sämtlicher auS dem Vorjahre disponierten und im Laufe eines Kalenderjahres empfangenen Artikel, mit Ausnahme der berechtigt zurückgesandten und der mit Erlaubnis disponierten, hat in der darauf folgenden Buchhändler-Abrechnung am 31. März zu geschehen. (Siehe auch 8 6.) 691
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