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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980714
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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5210 Nichtamtlicher Teil. 160, 14. Juli 1898. Bei vor oder in der Buchhändler-Abrechnung geleisteten Zahlungen, welche da« Konto nach den Buchungen des Zahlenden vollständig auSgleichen, ist der nicht in Wien domizilierende Sor timenter berechtigt, ein Skonto von einem Prozent, dem sogenannten Meßagio, den in Wien domizilierenden Verlegern vom Saldo, bei Trassierungen eine» erst zur nächsten Abrechnung fälligen Saldo sür die Zeit von der Zahlung bis zum 31. März die bankmäßigen Zinsen in Abzug zu bringen. 8 32. Aushebung der Rechnung. Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen Anspruch aus unbeschränkten Kredit; demgemäß ist der Verleger jederzeit be rechtigt, unter vorheriger Anzeige den Rechnungsverkehr einzu schränken oder in Barverkehr umzuändern. Hat der Sortimenter in der Buchhändler-Abrechnung seine Verpflichtungen gegen den Verleger nicht erfüllt, so ist der letztere berechtigt, auch für die Disponenden und Lieferungen in neue Rechnung sofortigen Ausgleich durch Remission und Zahlung zu fordern. H Lemitkencken nnck Disponsncken. 8 33. Meß-Remittenden und -Disponenden. Beilimmungen über Meß-Remiltenden oder-Disponenden sind von dem Verleger bis zum 31. Januar durch Einsendung einer Remitlendenjaklur oder durch eine besondere Mitteilung bekannt zu geben; unterläßt es der Verleger, solche Bestimmungen recht zeitig und sormrichlig zu treffen, so kann er die Einhaltung der oorgeschriebenen Fristen für Rücksendung gestrichener Disponenden nicht beanspruchen. 8 34. Frist für Meß-Remittenden und -Disponenden. Die Rücksendung aller in der Jahresrechnung stehenden, dis poniert gewesenen oder L condition gelieferten Artikel, welche der Sortimenter nicht verkauft oder welche er nicht in alter Rechnung fest behält, hat, sofern er sie nicht im Einverständnis mit dem Verleger disponiert, so frühzeitig zu geschehen, daß die Remittenden spätestens bis zum 1b. April bet dem Verleger oder dessen Kam- Missionär eintreffen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, später einlreffende Remittenden anzunehmen; er hat das Recht, deren sosorlrge Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. 8 3b. Prüfung der Remittenden- und Disponenden- Jakturen. Der Verleger ist verpflichtet, die Prüsung der Remittenden- und DiSponcnden-Faktur des Sortimentes ohne Verzug vorzunehmen und dem Sortimenter Differenzen und etwaige Streichung von Disponenden unverzüglich anzuzeigen. Zurückgewtesene Remittenden hat der Verleger spätestens acht Wochen, nachdem sie ihm oder seinem Kommissionär zugegangen sind, dem Sortimenter oder dessen Kommissionär wieder zuzustellen. Bet späterer Zustellung kann der Sortimenter die Zurücknahme verweigern. 8 36. Frist für Remittenden von gestrichenen Disponenden. Gestrichene Disponenden hat der Sortimenter, soweit er dazu berechtigt ist, inmrhalb sechs Wochen nach Empfang der bezüglichen Aufforderung des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär zu- zuslellen. Zu späterer Rücknahme ist der Verleger nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. 8 37. Remittenden von Konditionsgut. Der Verleger ist nicht verpflichtet, L condition gelieferte Werke zurückzunehmen, wenn sie Spuren der Benutzung oder Beschädigung an sich tragen, welche durch mangelnde Sorgfalt des Sorti menters bei Versendung, Aufbewahrung oder Verpackung ent standen sind. Sind Werke beschädigt und nach obigem nicht ohne weiteres zurücksendungSsähig, so soll dem Sortimenter trotzdem die Zurück sendung gestattet sem, falls die Beseitigung der Mängel möglich ist und der Sortimenter sich bereit erklärt, die Kosten hierfür zu tragen. Der Verleger ist nicht berechtigt, die Zurücknahme in Rechnung oder bar gelieserler Exemplare eines Werke« an Stelle von ä condition gelieferten Exemplaren derselben Auflage zu ver weigern, wenn hierfür kein anderer Grund vorliegt, als mangelnde Identität der Exemplare, und wenn der Bezug in ein und dem selben Kalenderjahre staltgefunden hat. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im buchhändlerischen Verkehr ist es aber un statthaft, an Stelle von Werken, die im alten Kalenderjahre ge- lrejert waren, Werke zu remittieren, die in Rechnung rm neuen Kalenderjahr bezogen worden sind. Vorbehalte wegen früherer Rücksendung von L condition ge sandten Werken oder früherer Abrechnung über dieselben als zur Buchhändler-Abrechnung müssen auf der Begleitsaktur von dem Verleger in ausfallender Werse klar und deutlich bemerkbar gemacht werden (vergl. 8 23). Vorbehalte wegen anderer Abrechnungs- rermine müssen auch in den Randschrewen und Bekanntmachungen enthalten sein, nach denen der Sortimenter bestellt. Verlangt der Verleger ausnahmsweise im Laufe de« Jahres Konditionsgut, also auch vorgetragene Disponenden zurück, so ist der Sortimenter verpflichtet, es dem Verleger oder dessen Kom missionär innerhalb dreier Monate nach der ersten Aufforderung in der Buchhändler-Correspondenz zuzustellen, wenn ein solcher Termin von drei Monaten in der betreffenden Anzeige ausdrücklich erwähnt wurde. Zu späterer Rücknahme von im Laufe des Jahre« a condition gelieferten Werken ist der Verleger nur dann ver pflichtet, wenn in der Zwischenzeit der Druck einer neuen ver änderten Auflage nicht begonnen hat. Dagegen kann er die spätere Rücknahme von zurückoerlangten Disponenden in allen Fällen verweigern. Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich- Ungarns und der Schweiz verlängert sich die obige Frist um sechs Wochen. 8 38. Remittenden von Barsendungen mit Remissionsrecht. Sollen Werke, die bar mit Remissionsrecht ohne Angabe eines bestimmten Rücksendungstermines geliefert worden sind, remittiert werden, so braucht der Verleger sie nur dann zurückzunehmen, wenn sie ihm oder seinem Kommissionär innerhalb dreier Monate nach dem Eintreffen beim Sortimenter wieder zugegangen sind. 8 39. UebergangSbe st immun g. Diese buchhandlerifche Verkehrsordnung tritt, an Stelle der bisherigen, am 1. Juli 1898 in Kraft. Kleine Mitteilungen. Preßgesetz 8 20. Mitverantwortlichkeit des Ver. legers für ein Preßvergehen. (Vgl. Nr. 87, 90, 112 d. Bl.). — Mit einer für die gesamte Presse wichtigen Frage beschäftigte sich am 12. d. M. der Strafsenat des Overlandesgerichts in Stettin als dritte und letzte Instanz. Die verhandelte Angelegenheit ist hier schon m-hrsach besprochen worden und sei kurz wiederholt. Von der Anklage der Beleidigung des früheren Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Küller-Kantreck m der bekannten Belgarder Bahnhoss-Affaire hatte das Schöffengericht in Cöslin den ver antwortlichen Redakteur und den Verleger der -Cösliner Zeitung- tzendeß sretgesprochen; auf die Berufung des Staatsanwalts hob jedoch das Landgericht das Urteil auf und erkannie gegen beide Angeklagte auf eine Geldstrafe. Die Verurteilung des Ver legers wurde damit begründet, daß es feine Pflicht gewesen wäre, sich zu überzeugen, ob die von ihm herausgegebene Zeitung straflosen Inhalts fei oder nicht. Mit Bezug hierauf hieß es dann in der schriftlichen Urteilsbegründung: -Was nun den zweiten Angeklagten angeyl, so hat er als in Anspruch genommener Verleger der -Cösliner Zeitung- bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz Len Verfasser der gerügten Artikel nicht bezeichnet, auch kann er geständltch keine Gründe anführen, weswegen er hätte verhindert sein können, von den beleidigenden Artikeln Kenntnis zu nehmen und sie zu verhindern.- Bald nach seiner Verurteilung machte der Verleger des Blattes bekannt, daß er nn Interesse der gesamten Presse Revision gegen das Urteil eingelegt habe. Auch der Justizminister halte, wie seiner Zeit gemeldet worden ist, einen Bericht über diesen Strafprozeß eingefoederl. Wie nun dem Leipziger Tageblatt mitgeteilt wird, hob das Ober landesgericht das Urteil der Cösliner Strafkammer auf und sprach den Verleger frei. Bezahlung der Geldstrafe eines verurteilten Redak teurs durch jemand anders. Unsittlicher Vertrag. — Vom Königlichen Overlandesgertcht Stuttgart teilt OberlandeSgerichtS- rat Th. Pfizer dort in der Deutschen Jurtstenzeitung vom i. Juli folgende bemerkenswerte Entscheidung mit: Beklagter hat in der von LI. redigierten Zeitung einen Artikel, der beleidigende Angriffe gegen ein Gemeinderatsmilglied enthielt, anonym erscheinen lassen und sich dem Li. gegenüber verpflichtet, ihm die Kosten eines etwa gegen den LI. eingeleiteten Strafverfah rens und eine etwaige Geldstrafe zu ersetzen. Nach seiner Verurteilung zu einer Geldstrafe und in alle Kosten des Strafverfahrens ver langte Ll. Ersatz dieser Beträge. Der Anspruch aus Ersatz der Geldstrafe wurde abgewiefen, derjenige aus Ersatz der Kosten zuerkannt. Die Strafe soll den der Thal Schuldigen treffen, eine Geldstrafe darf daher weder unmittelbar für den Verurteilten bezahlt, noch ihm ersetzt werden. Wenn der Staat letzteres auch nicht verhindern kann, so darf er doch seinen Arm zur Durch führung von Verträgen nicht leihen, die auf solchen Ersatz gerichtet sind; solche Verträge enthalten daher einen Eingriff in die öffentliche Rechtsordnung, eine Verletzung der öffentlichen Moral und sind deshalb nichtig. Dagegen ist die Pflicht zur Tragung der Kosten des Strafversahrens kein Teil der Strafe, der Staat hat kein Interesse daran, daß gerade nur der Verurteilte diese Kosten be zahlt. Ein auf ihren Eesag gerichtetes Versprechen ist daher giltig. Wenn die 88 16 und 18 des Preßgesetzes auch öffentliche Aufforde-
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