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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1898
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 5211 160. 14. Jul, 18S8. rung mittels der Presse zur Ausbringung der wegen einer straf baren Handlung erkannten Kosten verbieten und sür strafbar er klären, so beruht das daraus, bah die in der Oessentlichkeit solcher Aufforderungen regelmäßig gelegenen Demonstrationen nicht geduldet werden sollen. (Urt II v. 18. Jan. 1898) Ambulanter Gerichtsstand der Presse. (Vgl. Börsen blatt Nr. 94. 96. 98, lOl, 10S, 124.) — In dem Preßprozeß gegen den Redakteur der »Zukunft- Maximilian Harden wegen eine« die Geisteskrankheit des Königs von Bayern in verletzender Form besprechenden Artikels wurde der Angeklagte vom Schöffengericht beim Amtsgericht I in München zu 14 Tagen Haft verurteilt. Es hat begreifliches Aussehen erregt, daß sich das Münchener Gericht für zuständig erklärt hat, über das in Berlin begangene Vergehen zu verhandeln und den in Berlin wohnenden Angeklagten vor seine Schranken zu laden. In den oben angegebenen Nummern d. Bl. ist über den Fall berichtet worden. Am 11. d. M. fand die Be- rusungSoerhandlung vor dem Landgericht München I statt. Die Allgemeine Zeitung berichtet darüber wie solgt: Zur Verhandlung war Herr Harden persönlich erschienen und verteidigte sich selbst. Herr Harden hatte zu dieser Verhandlung Herrn Professor vr. von Lenbach und Herrn vr. Stgl laden lassen, um durch sie den Beweis zu führen, daß der Artikel kein Aergernis erregt habe. Die Ladung war aber, wie der Vorsitzende bekannt gab, als unbehelslich abgelehnt worden, weil die beiden Genannten nur ein persönliches Urteil abzugeben in der Lage seien, dieses aber sür den Gegenstand der Anklage belanglos sei. Nach Verlesung der Akten, des Urteils erster Instanz und der Berufungsbegründung, die sich im wesentlichen mit den von ihm in der Vorinstanz zu seiner Verteidigung vorgebrachten Aus führungen deckt, erhielt Herr Harden zur weiteren Begründung seiner Berufung das Wort. Herr Harden bestritt zunächst wieder die Kompetenz des Gerichts. Des weiteren bestritt er, daß durch die Presse überhaupt grober Unfug verübt werden könne, und be rief sich zum Beweise dafür auch auf Reichsgerichtsrat Mittel stadt; endlich bestritt er, daß im vorliegenden Falle grober Unfug vorliege. Als im bayerischen Landtage die Angelegenheit zur Sprache gekommen sei, habe kein einziger Abgeordneter sich dahin geäußert, daß er sich durch den Artikel beunruhigt gefühlt oder daran Aergernis genommen habe. Es könne sich höchstens um eine Frage über den Stil des Artikels, den man vielleicht geschmack los finden könne, der aber nicht strasbar sei, handeln. Herr Staatsanwalt Becher trat den Ausführungen des Ange klagten sowohl in rechtlicher als in materieller Beziehung entgegen, unterzog auch die von Harden angezogenen Auslassungen in Bezug aus den groben UnsugS-Paragraphen und seine Anwendung auf die Presse einer Kritik und beantragte Verwerfung der Berusung. Durch das abends 6 Uhr verkündete Urteil wurde die Be rusung als unbegründet verworfen, die Kosten beider In stanzen wurden dem Berufungsführer überbürdet. Die Entscheidungsgründe decken sich mit jenen des Urteils der Vorinstanz. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts wird bejaht. Des weiteren wird unter Hinweis aus die konstante Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Oberlandesgerichts München die Frage, ob auch durch psychisch lästige Handlungen Beunruhigung und Aergernis des Publi kums, also durch Aeußerungen der Presse, heroorgerufen werden kann, bejaht. Die Art der Besprechung der Geisteskrankheit des Königs in dem inkriminierten Artikel sei geeignet, in weiten Kreisen Entrüstung uud Beunruhigung hervorzurufen Jeder gebildete und sittlich ernsthaft Denkende wird die Empfindungen derer schonen, die durch unglückliche Verhältnisse eines ihrer Angehörigen schwer betroffen sind. Nicht nur diese, sondern auch andere wurden in ihren Empfindungen durch den fraglichen Artikel schwer verletzt. Auf das subjektive Empfinden Einzelner kommt cs nicht an, und es ist nicht entscheidend für die allgemeine Aussassung. Auch die Einwände des Angeklagten, daß er in dem Artikel lediglich die Thatsache seststellen wollte, daß der Mensch zum Tiere herabsinke, sobald er das Bewußtsein, das ihn allein vom Tiere unterscheide, ver liere, daß die Darstellungsweise in seiner schriftstellerischen Eigen» art begründet sei, können vor Gericht nicht bestehen. Demnach ist auch die Frage zu bejahen, daß in dem inkriminierten Artikel grober Unfug verübt wurde. Das Strafausmaß der Vorinstanz erscheine mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten und aus die Schwere des verübten groben Unfugs gerechtfertigt. — Der Berusungssührer erklärte, daß er gegen das Urteil Revision einlege. Streit um den litterarischen Nachlaß Gustav Frey tags. (Vgl. Nr. 119, 148 d. Bl.) — Aus Frankfurt a/M. wird unter dem 11. d. M. gemeldet: Das Oberlandesgericht fällte heute in der Klage des Sohnes Gustav Freytags aus erster Ehe gegen die Witwe aus zweiter Ehe des Dichters das Urteil. Das Landgericht in Wiesbaden hatte die Beklagte s. Z. verurteilt, ein Verzeichnis des litterarischen Nachlasses Gustav Freytags auszustellen und zu beeidigen Die Witwe behauptete, alles, was sie von dem Verstorbenen besitze, schon lange vor dessen Ab leben geschenkt erhalten zu haben. Sie legte im ersten Termine vor dem Oberlandesgericht ein eigenes, für den Prozeß zusammen gestelltes Buch vor, das zahlreiche Auszüge aus den Briefen FreytagS an seine Frau enthielt, und stellte es den Gegnern zur Verfügung, um durch Stichproben mit den Originalbriesen die Echtheit zu prüfen. Die Kläger gingen aber nicht daraus ein. Das heutige Urteil lautete aus Abweisung der klägerischen Forderung, die auf Vorlage und Herausgabe de« litterarischen Nachlasses ging, und verpflichtete die Witwe lediglich, das bereits vorliegende Ver zeichnis durch die anderweitigen Nachlaßpapiere zu vervollständigen, die. wenn auch nicht von Freytag herrührend, sich zur Zeit seines Todes in der ehelichen Wohnung befunden haben. Eine Ver pflichtung zur Herausgabe der Papiere an die Kläger enthielt das Urteil nicht. Die gerichtlichen Kosten des Prozesses haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen, die außergerichtlichen werden kompensiert. Absatz von Scheffels Werken. — Ueber den Absatz der Werke Joses Victor von Scheffels können wir in teilweiser Berich tigung einer aus dem »Jahrbuch 1897 des Scheffelbundes- und der »Zeitschrift für Büchersreunde- soeben durch die Presse gehenden Mitteilung folgende Angaben machen: Den größten Absatz fand der »Trompeter von Säkkingen-, der 1854 herauskam. mit im ganzen mehr als 300 OVO Exemplaren; die Kleinoktav-Ausgabe dieses Werkes hat allein 235 Auflagen mit zusammen 282 000 Exemplaren erreicht. Alsdann kommt -Ekke hard-, der im Bonzschen bezw. Metzlerschen Verlage 162 Auflagen mit beiläufig 194 400 Exemplaren erreicht hat. Dazu kommt noch die Großoktav-Ausgabe, und was von den früheren Ver legern unter das Publikum gebracht worden ist. Alles in allem hat es -Ekkehard- aus mehr als 200 090 Exemplare ge bracht. An dritter Stelle ist - 6s.udgs.mus - zu nennen, das 61 Auflagen mit 73200 Exemplaren erlebt hat. Hierzu kommen noch circa 6000 Exemplare der illustrierten Ausgaben. In weitem Abstande kommen dann die übrigen Werke des Dichters: -Frau Aventiure mit 17 Auflagen s. 1500 und 25500 Exemplaren (hierzu kommen noch circa 2000 Exemplare der illustrierten Ausgabe), die -Bergpsalmen- mit 6 Auflagen und 18000 Exemplaren,-öuoipsrus- mit 5 Auflagen und 20000 Exemplaren, »Waldeinsamkeit» mit 5 Auflagen und circa 9000 Exemplaren, -Hugideo- mit 8 Auflagen und circa 8000 Exemplaren, -Aus Heimat und Fremde- mit circa 3500 Exemplaren, -Episteln- mit circa 2600 Exemplaren. Von den -Reisebildern-, die 1887 erschienen sind, sind die 4000 Exemplare der ersten Auflage erschöpft; die zweite ist noch im Handel, und die -Gedichte aus dem Nachlaß- sind seit 1888 in 4 Auflagen mit zu sammen 4000 Exemplaren erschienen. Gesellschaft russischer Komponisten. — Das Statut einer -Gesellschaft russischer Komponisten- liegt soeben dem russi schen Ministerium des Innern zur Bestätigung vor. Der Sitz der Verwaltung der Gesellschaft wird in Moskau sein. Filialen sollen errichtet werden in St. Petersburg, Charkow, Kiew und Odessa. Zweck der Gesellschaft ist, materielle Unterstützung an Personen zu gewähren, die auf dem Gebiete der Musik beschäftigt sind — gleich viel ob sie der Gesellschaft angehören oder nicht —, nnd so zur Förderung der Musik in Rußland beizutragen. ?. Katholikenversammlung. — Die diesjährige -45. General versammlung der Katholiken Deutschlands- soll in den Tagen vom 21. bis 25. August in Crefeld stattfinden. Persoualnachrichten. Unfall. — Wie die Zeitungen melden, ist die Schriftstellerin Frau Elise Polko in Schliersee von einem schweren Unfall betroffen worden. Sie stürzte in vergangener Woche durch einen vom Regen vermoderten Dielenbelag eines ländlichen Altans vom ersten Stockwerk hinunter in das Erdgeschoß und wurde besinnungs los vom Platze getragen. Sie liegt jetzt in bester Pflege in München, Hotel Marienbad, unfähig, auch nur einen Schritt zu gehen. Ge brochen ist nichts, nur sind neben einer Kopfwunde schmerzhafte Sehnen- und MuSkclverrenkungen und Zerrungen zu konstatieren, sowie eine bedeutende Knöchelschwellung des rechten Fußes. — Es sei bei diesem bedauerlichen Vorfall daran erinnert, daß sich -länd liche- Balkons durch ihre Mängel schon mehrfach als verhängnis voll erwiesen haben. Vor Jahren verlor der bekannte Berliner Schauspieler Theodor Reusche in Mondsee in Oberösterrcich bei einem ähnlichen Sturze sein Leben. Gestorben: am 11. Juli nach langem Leiden Herr Emil Beuthner in Colmar, Inhaber der dortigen Buchhandlungsfirma Lang L Rasch, die er am 1. Januar 1876 übernommen hatte.
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