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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1898
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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5546 Nichtamtlicher Teil. 173, 29. Juli 1898 Auseinanderlegen paarweise vereinigter Stimmen, Herstellen einzelner vom Verleger einzeln nicht ab gegebener Stimmen, f) Einschreiben in die Marschbücher, dafern die Stimmen nicht in den für diese Bücher üblichen Formaten zu haben sind, 4) die Aufführung, auch bei den Werken, wo das Auf führungsrecht ausdrücklich Vorbehalten ist, im Dienste oder bei unentgeltlich von dem Militär-Musikkorps ge leisteter Darbietung ohne Aufführungsgebühr zu gestatten. II. Der Unterzeichnete Stabs Hoboist pp. verpflichtet sich betreffs der gegenwärtig gesetzlich geschützten Werke der vom Verein der Deutschen Musikalienhändler vertretenen Verleger: 1) alle in seinem Besitz befindlichen Vervielfältigungen, so wohl für Orchester, als auch für Militärmusik, die ohne Ermächtigung der Verleger durch Abschrift oder Druck verfahren hergestellt worden sind, aber nach I. 2 weiter benutzt werden dürfen und sollen, bis zum 1. No vember 1898 dem Vertreter des Vereins der Deutschen Musikalienhändler am Garnisonsorte mit einem doppelt ausgefertigten Verzeichnisse zur Abstempelung vorzulegen und die abgestempelten Musikalien weder zu verkaufen noch zu verleihen, 2) solche widerrechtlich hergestellte Musikalien, die in der gleichen Form (Partitur, Einzelstimme in derselben Ton art u. s. w.) vom Verleger bezogen werden können, durch Vermittelung des Vereins der Deutschen Musikalien händler an den Verleger o) falls sie nicht mehr benutzt werden sollen, zur Ver nichtung bis zum 1. November 1898 abzuliefern, b) falls sie aber weiter gespielt werden sollen, binnen 3 Jahren abzuliefern und durch Ankauf von recht mäßig hergestellten Abzügen zu ersetzen. (Während dieser Zeit ist die Wetterbenutzung gestattet.) 3) nach Erscheinen bisher nicht gedruckter Ausgaben auf Verlangen der Verleger die dadurch ersetzbaren auf Grund von I. 2 weiterbenutzten und auf Grund von I. 3, Ab satz 1 geschriebenen Noten binnen Jahresfrist abzuliefern. III. Den Vertragsstempel trägt der Unterzeichnete Stabs- Hoboist pp., ebenso die sonstigen Vertragskosten. Leipzig, 11. Mai 1898. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler Aufforderung. Nach erfolgter Gründung der Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht ist in Aussicht genommen worden, dieselbe vom 1. Oktober d. I. ab in Thätigkeit treten zu lassen. Wir er suchen sämtliche Musikalienverleger, auf allen von jetzt ab zur Auslieferung gelangenden Musikalien, die den Schutz des Gesetzes vom 11. Juni 1870 genießen, deren Verfasser also noch nicht 30 Jahre tot sind, den Vermerk: Aufführungsrecht Vorbehalten auszudrucken. Der Aufdruck dieses Vorbehaltes ist nötig, weil er vom Gesetz als Voraussetzung des Aufführungsschutzes ge fordert wird und keine Gewähr gegeben ist, daß diese gesetz liche Vorschrift in nächster Zeit außer Wirksamkeit trete. Nach Z 4ä 5 der neuen Satzungen ist es Pflicht der Mitglieder, einen solchen Vorbehalt auf allen geschützten Werken anzubringen. Leipzig, 12. Juli 1898. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler. I),-. Oskar von Hase, Vorsteher. Beweiskraft der im Geschäftsverkehr üblichen Postbescheinigungen.^ Aus der Rechtsprechung. (Nachdruck verboten.) Nach einem reichsgerichtlichen Erkenntnis ist die Bei setzung der Namensunterschrift des Postbeamten auf den amtlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und Quittungen, die dem Publikum und insbesondere den Kaufleuten und Ge werbetreibenden tagtäglich erteilt werden, unerläßlich, damit das ausgestellte Schriftstück den Charakter einer öffentlichen Urkunde und die Beweiskraft einer solchen für den Em pfänger erhalte. Das bloße Ausdrücken des amtlichen Post aufgabestempels etwa neben einem Vordruck »k. Postamt kl. kl.« genüge nicht, dem amtlichen Schriftstück den öffentlichen Charakter zu geben, da der Postausgabestempel niemals die Urkunde, auf die er gedrückt werde, zu einer öffentlichen mache. Der Postaufgabestempel sei vielmehr nur ein Aus weismittel für den in der innergeschästlichen Verwaltung der Post sich vollziehenden Verkehr und diene bestimmungsgemäß lediglich zur Kontrolle für die Post über innergeschäftliche Vorgänge. Dagegen sei der Bestimmungszweck des Post aufgabestempels nicht der, den Schriftstücken, auf denen er angebracht werde, den Charakter öffentlicher Urkunden zu geben, wie auch das Personal, das sich bei der Post mit der Abstempelung von Briefen rc. befasse, nach dem geltenden Recht nicht als öffentliche Urkundspersonen gelten könne. Auch bei der Quittierung der im Geschäftsverkehr üblichen Post- einlieferungsbücher dürfe die Unterschrift des Postbeamten nicht fehlen. Ein bloßes Ausfüllen von vorgedruckten Be merkungen nach den Ausführungsvorschriften sei nicht ge nügend. Gerade die Beisetzung der Unterschrift des Namens des entgegennehmenden Postbeamten, nicht die Ausfüllung des Vordruckes oder die Beisetzung des Poststempels, mache die Urkunde erst zu einer öffentlichen. Die Namensunterschriftabgabe des zuständigen Post beamten gehört mithin im geschäftlichen Verkehr zu den allerwesentlichsten Voraussetzungen der Formgiltigkeit einer zu erteilenden postamtlichen Bescheinigung, Quittung, Be stätigung rc. Sie ist für den Empfänger die einzige Be dingung, unter der er in einem Rechtsstreit die Urkunde als ein öffentliches Beweismittel für sich in Anspruch nehmen kann. Auch in Fällen des Rückgriffes gegen den ausstellenden Beamten ist die Namensunterschrift des letzteren von gleichem Belang. Erst durch die Unterschrift des zuständigen Beamten erhält der urkundliche Inhalt einer Bescheinigung, Quittung, seinen offiziellen Abschluß: ohne sie ist diese nur als ein bloß vorbereitender Erklärungsakt, nicht als ein amtliches Anerkenntnis, sondern nur als Entwurf zu einem solchen anzusehen. In der Beisetzung der Namensunterschrift des zuständigen Postbeamten liegt also erst der Vollzug einer vor zunehmenden urkundlichen Erklärung und damit auch erst die öffentliche Beurkundung selbst. Dies gilt insbesondere bei dem Posteinlieferungsschein und auch bei summarischer Aus stellung von Empfangsquittungen für aufgegebene Sendungen in den in der Geschäftswelt beliebten Posteinlieferungsbüchern mit Vordruck. Hiermit im Einklang steht auch das künftig geltende allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das in den §8 126 und 127 die Namensunterschrift des Ausstellers bei schriftlichen Bekenntnissen als ein wesentliches Erfordernis für das Dasein und die rechtliche Wirksamkeit von Willenserklärungen erachtet und nicht bloß für eine Formalität des Beurkundungs vorganges. Nicht minder stellt sich nach diesen Ausführungen eine amtliche mit öffentlichem Dienststempel oder Siegel ver sehene Urkunde als eine öffentliche nicht dar, wenn ihr die Unterschrift des öffentlichen Beamten fehlt, mag sie auch
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