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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1881
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18811219
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5808 Nichtamtlicher Theii. A 2S2, IS. Decemver. Genau ein Pfund schwer präsentirt sich der von der Firma Fr. Volckmar ausgegebene Katalog. Diesem Gewichte gegenüber ist eine Warnung vor allzu „splendider Ausstattung", namentlich eines Kataloges, sehr am Platze. Thatsächlich bedaure ich das schöne Papier, welches lediglich mit Bücheranzeigen und theilweise recht mangelhaften Clichös vollgedruckt ist, sähe es vielmehr gerner in entsprechendem Maße aus würdigere Bücher, die solcher sorgfältigen Behandlung seitens ihrer Väter entbehren, angewandt; andern- theils kann ich mich eines gelinden Mitleids mit dem Sortimenter nicht erwehren, welcher gezwungen ist, diesen „Wälzer" in größerer Anzahl mit der Post zu beziehen und unentgeltlich zu vertheilen. Der bibliographische Theil des Katalogs ist ein genauer Abdruck des Verzeichnisses des Baar-Sortiments genannter Firma, nichts mehr, nichts weniger. Wer seine Auswahl aus diesen Rubriken des Heftes (besser gesagt: Bandes) trifft, hat demnach von der Mög lichkeit, daß sich auch geheftete oder nicht aus Volckmar'schem Lager befindliche Bücher zu Geschenken eignen, völlig abzusehen; natur gemäß setzt er sich dabei in Widerspruch mit vielen Anzeigen der inserircnden Verleger im zweiten Theile des Kataloges, welche hier nicht aufgenommene Werke anpreisen. Der Katalog ist, wie es dem aufgewendeten Material entspricht, musterhaft gedruckt. DenKatalog der „IllustrirtenFrauen - Zeitung" in Betreff seines Raffinements in der äußeren Herstellung zu loben, fällt mir leicht, aber ebenso unschwer vermag man ihn, den Eingangs geltend gemachten Gesichtspunkt für Weihnachtskataloge sesthaltend, wegen seines Innern zu tadeln. Die Zerstreuung des bibliographischen Stoffes durch das ganze Heft, die Zersplitterung der Anzeigen in kleine und kleinste Gevierte, in welchen die rothen Titelzeilen wie Flammen bengalischen Feuers zucken, beunruhigen noch dazu den Leser, der, meine ich, gerade beim Durchblättern von Katalogen eine gesammelte Stimmung sucht und jedenfalls auch bewahren muß. Seitdem Hr. Spemann rothe Titelzeilen in Mode gebracht hat, rückt die Gefahr nahe, bald mehr darin arbeiten zu sehen; selbst die „Tägliche Rundschau für Nichtpolitiker" beginnt sie anzu wenden, allerdings mit so zweiselhastem Erfolge, daß die als roth vorausgesetzten Titelworte nur noch röthlichbraunen Klecksen gleiche». Peter Hobbing. Miscellcn. Aus dem Reichspostwesen. — Nach den Bestimmungen des K. 13. der Postordnung vom 8. März I87S ist es gestattet, den Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine handschriftliche Widmung und eine Rechnung, welche jedoch lediglich den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaften einer be sonderen, mit dem Inhalte in keiner Beziehung stehenden brieflichen Mittheilung haben darf, beizusügen. Zur Einziehung des Betrages dieser Rechnung mittelst Postauftrags ist nun (s. Börsenblatt Se. 5476) die weitere Bestimmung getroffen worden, daß vom I. Januar 1882 ab versuchsweise den oben- bezeichneten Versendungsgegenständcn — Bücherpostsendungen —, sofern sie über 250 Gramme schwer sind und den sonstigen für die Beförderung der Drncksachensendungen gegebenen Bedingungen entsprechen, gegen eine dem Drucksachen-Porto hinzutrctende GebührvonlOPf., — Po st aus träge beigefügt werden dürfen. Eine Gewähr für derartige Sendungen mit Postauftrag übernimmt die Dostverwaltung jedoch nur, wenn die Einschreibung der Sendung vom Absender verlangt und demgemäß auch die Einschreibegebühr von 20 Pf. entrichtet worden ist. Auch nur in diesem Falle wird dem Absender ein Einlieferungsschein von den Postanstaltcn er lheilt werden. Sendungen, welche das Mindestgewicht von 250 Grammen nicht erreichen, werden zwar von den Postanstalten eben falls zur Beförderung angenommen werden, doch sind derartige Sendungen alsdann gleich einer Bücherpostsendung mit Postaus- trag im Gewichte von 250 bis 500 Grammen mit 30 Pf. izu srankiren. — Das Verfahren gestaltet sich folgendermaßen: In einen: mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschläge müssen der Bücherpostsendung ein gehörig ausgefülltes Formu lar sür Postausträge zur Geldeinziehung, sowie ein ausge- sülltes und an den Absender des Postaustrags adressirtes Post anweisungs-Formular so sest beigebunden sein, daß unterwegs sich kein Theil von der Sendung trennen kann. Die Bücher sendung selbst, der den Postauftrag enthaltende Briefumschlag und das Postauftrags-Formular müssen zur Sicherstellung der Zusammengehörigkeit zu einander mit einer gleichlautenden Ge schäftsnummer versehen sein. Auf dem Auftragsformulare müssen neben der Ueberschrist „Postauftrag" die Worte „zur Bücher postsendung" zugesetzt und dahinter die eben erwähnte Geschäfts nummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei diesen Postausträgen n i ch t zulässig. Auch muß auf der Rückseite eines Postaustrags zu einer Bücherpost sendung je nach Umständen und den Interessen des Absenders entsprechend entweder der Vermerk: „Ohne Frist" oder folgende Quittungsformel niedergeschrieben sein: „Die Anlage dieses Postaustrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geldbetrages empfangen." Im klebrigen wird die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücherpostsendungen und ihrer Anlagen durch die Postanstalten nach den Grundsätzen für die übrigen Postausträge geschehen. Wird die Annahme vom Empfänger sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei zurückgesandt und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieserung zur Post eingeschrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postaustrag den Vermerk „Ohne Frist" trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger über lassen, die Anlagen des Postaustrags entweder unter so fortiger Zahlung des vollen Geldbetrags, welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Betrages anzunehmen. Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen gegen Vollziehung der, wie oben gesagt, vom Absender vorzu- schrcibenden Quittung aus der Rückseite des Postaustrags ausge händigt. Der Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichügung der Austragssumme vorgezeigt. Er folgt auch bei dieser Vorzeigung die Zahlung nicht, so wird der Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungsformular von der Bestimmungs-Postanstalt kostenfrei au den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in einem solchen Falle nicht statthaft. Bei den Postauf trägen zu Bücherpostsendungen, welche den Vermerk „Ohne Frist" tragen, erfolgt die Rücksendung nicht bereits dann, wenn ein erst maliger Versuch der Vorzeigung vergeblich geblieben ist, sondern erst nach mehrmaligen vergeblich gebliebenen Versuchen der Vor zeigung bei dem Empfänger. Die von den Enipfängern einge- zogenen Geldbeträge werden den Absendern der Postausträge zu Bücherpostsendungen wie bei gewöhnlichen Postausträgen mittelst Postanweisung, und zwar nach Abzug des Francas sür letztere übersendet. Für die aus Bücherpostsendungen eingezogenen Geld beträge haftet die Postverwaltung wie sür die aus Postanweisungen eingezahlten Beträge.
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