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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1898
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- Deutsch
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8916 Nichtamtlicher Tech 185. 12. August 1898 L. ?l»n>w»xlor> io k>»rl». 6^p, äourosl ä'uo ßrioedu. zg» g fr. 50 g. ^ov»ewoir>8 io Ports. 81öIso^S8 Henri IVoil. kseusil 6s roörooirss eooesrosot I'kistoire st I» litterkturs xrsc^us». 8". 1b tr. »oor L Stslvort io Port». Ldsrlss, 8t., I'sIIsmsoä U8us> svse Is xroooooistioll. 1 fr. — I'svxlsis ususl. 1 fr. 50 o. — Is üsiosoä. 1 fr. Klssckx stVsoäsvsIäs, nouvssu äietiooosirs portstik krsossis-üswsoä st üsmsoä-krsoysis. 2 vols. 8". 4 fr. Uoedotto L Llo. io Porto. äs Osststis, ^., Is 81oulio äu äisbls. 16". 2 tr. IViotsr, 1.-8., 81"« 81i^ooo. 16". 3 fr. 50 o. tt. L8orloo-I,ovooo«I1o io Porto. Uissssl, >S8 6o8Lgos8. lütuäg bistori^us, ^so^rspkicius, seooomicjUS st inilitirirs. 8". 7 tr. 50 v. Vom Urheberrecht. ii. (Fortsetzung zu Nr. 177 und 178.) Trotzdem, wie aus dem ersten Artikel über diesen Gegen stand hervorgeht, das Urheberrecht schon mehrere Menschen alter gesetzlich anerkannt worden war, als es 1870 einer einheitlichen Kodifikation unterworfen werden sollte, ging die Beratung des oft durchgearbeiteten Gesetzentwurfes durchaus nicht glatt von statten. Schon in der ersten Lesung, die im Reichstage des Norddeutschen Bundes am 21. Februar des genannten Jahres stattfand, machte sich nicht allein ein Widerstand gegen die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes geltend, sondern auch gegen seinen Grundgedanken. Merk würdig genug ging diese Opposition von einem angesehenen Schriftsteller, dem bekannten Rechtsanwalt vr. Karl Braun (Wiesbaden), aus, der als erster Redner nach dem als Bundes kommissar fungierenden Geheimen Oberpostrat vr. Dambach auftrat. Er äußerte die Ansicht, daß jemand, der eine Idee mitteile, sich dadurch dieser entäußere und sie zum Gemeingut derjenigen mache, welchen er sie mitteile, ohne diese irgendwie zu verpflichten, seine Idee nicht weiter fortzupflanzen. Er, der ein enragierter Freihändler war, sah in dem Urheberrecht ein Monopol wie jedes andere Monopol, das stets die Verteuerung des Produktes nach sich ziehe, die geistige Nahrung des Volkes besteuere, und zwar nicht zu gunsten des Urhebers, sondern zu gunsten des Ver legers. »Wollen Sie ein Gesetz«, so rief er aus, »das den Schriftsteller und seine Erben zum Darben verurteilt und das die Verleger zu Millionären macht, dann nehmen Sie den gegenwärtigen Gesetzentwurf an«. Nun, ganz so schlimm haben sich die Verhältnisse doch nicht, weder nach der einen, noch nach der anderen Seite, entwickelt, wie vr. Braun oorausgesagt hat. In diesen krausen Ausführungen, die übrigens mit viel seitigem Beifall ausgenommen wurden, liebäugelte der Redner mit dem System der Nationalbelohnung, einem System, wie es ähnlich auch kürzlich wieder mit den nötigen Seitenhieben auf die Verleger von Professor Hans Sommer im »Kunstwart« für die Komponisten vorgeschlagen und nach diesem Muster von dem Herausgeber F. Avenarius als das erstrebenswerte Ziel für die Schriftsteller hingestellt worden ist *) Wenngleich der Buchhändler Duncker aus Berlin den An sichten Brauns mit Erfolg entgegentrat, so gab er ihm doch darin recht, daß die Schutzfristen, wie sie dennoch schließlich gesetzlich festgelegt worden sind, zu lang und besonders zu ungleich bemessen seien. Er wies in dieser Hinsicht auf die *) Vgl. Kunstwart 11. Jahrg. (1898) H. 15 u. 20. ^ 1,,mvrro io Porto, kobsrf, 1., I,sttrg8 ä'uo ooksot.. 18". 3 fr. 50 o. lädrolrio illootrto io Porto Villsmsr, 81., 81suäits. II. 18". 3 fr. 50 o. p OllsoUorkf io Ports Uotoritsli, kl., I'Vorops st I'Vg^xts. 8". 5 fr. 1,0 kr«vu« dlsocdv io Porto. NsursI, L., Vsssi 8or Odstssudrisoä. 18". 3 fr. 50 e. ^ Koussoou >o Porto. Vivisr, k., I'^ssursoos eootrs Is edüiosxs iovolootsirs. 8". 5 fr. SoeiLrä ä'tairiooo setooriüquoo io Porto. llsxrsozs, 81., äu Irsitsmsot, äs I'ioksstioo uriosirs sixoe odsr >88 rötröois st 1s8 proststiguss. 8". 2 Ir. llsesisos, 81., Vtuäs zuriäigus 8ur Iss eooperstivss äs coosoioniLtioo. 8». 4 fr. Uissiio, 1., Is. N^osits o8siüsots pro^rossivs. 8". 2 fr lösvsoio, Ooosoisocs st sutoiostisios. 8°. 1 tr. Folgen hin, die das Gesetz, hätte es zu Anfang unseres Jahr' Hunderts schon bestanden, für die Werke Goethes und Schillers mit sich gebracht hätte. Während Schillers Werke, gerade seine vorzüglichsten Dramen, die er an seinem Lebensende geschaffen hat, dreißig Jahre nach seinem Tode, also im Jahre 1835 schon Gemeingut der Nation geworden wären, würde sich bei Goethe der Fall ganz anders gestellt haben; Goethes Weither, der in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts erschienen sei, würde danach erst nach neunzig Jahren Gemeingut der Nation geworden sein. In der That ist der Weither erst zweiundneunzig Jahre nach seinem Er scheinen frei geworden, abgesehen von den unberechtigten Nach drucken in den ersten Jahren nach seinem Erscheinen! Es ist nicht zu verkennen, daß die Schutzfrist, wie sie jetzt besteht, etwas Willkürliches, Unberechenbares an sich hat. Steht man einmal auf dem Standpunkte, daß das Allgemeininteresse dem Sonderinteresse des Schriftstellers ooran- geht und dieser, bzw. seine Erben einmal das Recht der weiteren Fruktifizierung der Werke verlieren müssen, so ist es schwer zu verteidigen, daß hierbei nicht eine einheitliche Schutz frist festgesetzt ist, sondern daß diese von reinen Zufälligkeiten abhängig ist. Ein tödlicher Unfall, der einen Schriftsteller oder Dichter betrifft, hat die Folge, daß die Schutzfrist für deren Werke vielleicht ganz erheblich abgekürzt wird, und das sorglose Leben eines mit zeitlichen Gütern gesegneten Autors verbürgt eine längere Schutzfrist, als diejenige des armen Kollegen ist, der von des Lebens Mühen und Arbeit vor zeitig aufgerieben wird. Gerade das umgekehrte Verhältnis läge uns menschlich näher. Hätte die Kugel Rakowitz' am 28. August 1864 ihr Ziel verfehlt, so wären die Werke Lassalles wahrscheinlich erst Jahrzehnte später frei geworden, und kein Dichter — man braucht noch nicht einmal an Kotzebue zu denken — ist sicher, von den im modernen Leben überall drohenden und sich stets mehr vervielfältigenden Ge fahren für Leib und Leben verschont zu werden. Die Methode, die Schutzfrist nach dem Todesjahre des Schriftstellers zu be rechnen, mag ja freilich die einfachste sein; aber sie schließt unbedingt etwas Ungerechtes in sich. So herrscht denn auch die reinste Willkür in den Gesetzgebungen der verschiedenen Länder. Alle schützen die Werke des Autors während dessen Lebensdauer, dann aber schützen sie ferner Chile noch fünf, Brasilien noch zehn, Peru noch zwanzig, Deutschland, die Schweiz und Oesterreich noch dreißig, Belgien, Bolivia, Däne mark, Ecuador, Finland, Frankreich (nur für die Erben des Autors), Monaco, Norwegen, Portugal, Rußland, Schweden, Tunis und Ungarn noch fünfzig Jahre, ferner Columbia und Spanien noch achtzig Jahre! Ein ewiges Urheberrecht er kennen endlich die Staaten Mexiko, Guatemala und Vene zuela an.
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