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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1898
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- Deutsch
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5S18 Nichtamtlicher Teil. 185, 12. August 1898. setzung der sehr wichtigen Bestimmungen über das Uebersetzungs- rcchl, das vermutlich einen Hauptgcgenstand der bevorstehenden Revision bilden wird, und da haben allerdings diejenigen recht behalten, die eine Rücksichtnahme auf andere Staaten nicht für angebracht hielten. Die Fristen für das ausschließ liche liebersetzungsrecht des Autors könnten, so beschloß die .llommission zur Beratung des Gesetzes von 1870, deshalb nicht verlängert werden, weil eine solche Verlängerung dem deutschen Autor auf dem fremden Markte erst dann zu gute kommen würde, wenn sich auch Frankreich, England u. s. w. zu einem gleichen Schritt entschlössen. Nun, da mittlerweile die Berner Konvention in Kraft getreten ist, ist der Zustand cingetreten, daß der deutsche Urheber gegen die Uebersetzung im Ausland besser geschützt ist als in Deutschland selbst! Der deutsche Autor ist durch die genannte Konvention gegen llcbersctzungen ohne weiteres geschützt. In Deutschland selbst muß er die Uebersetzung ausdrücklich verbieten, muß selbst eine solche innerhalb eines Jahres beginnen, muß diesen Beginn in die Leipziger Eintragsrolle buchen lassen, muß die Uebersetzung innerhalb dreier Jahre beenden und die Vollendung wiederum in die Leipziger Liste eintragen lassen I Alle diese Beschränkungen kennt das internationale Recht nicht mehr, und es ist zweifellos, daß die wichtigste Aenderung der Urheberrechtsgesetzgebung auf dem Gebiete des Ueber- setznngsvorbehaltes für den Autor gesucht werden muß. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Buchhandlungs-Lehrlinge in Oesterreich. —Die strengen Anforderungen des österreichischen Buchhandels an die wissenschaft liche Vorbildung seiner Lehrlinge und ebenso die Pflichten, die er den Prinzipalen in Bezug aus geschäftliche Ausbildung ihrer Lehr linge ausdrücklich auserlegt, veranschaulicht die nachfolgende Mit teilung des Herrn Vorstehers der Wiener Buchhändler-Korporation an deren Mitglieder in der neuesten Nummer (32) der Oesterreichisch- ungarischen Buchhändler-Lorrespondenz: .In letzterer Zeit ist wiederholt der Fall vorgekommen, daß der Vorsteher genötigt war, die Ausnahme von Lehrlingen wegen mangelhafter Vorbildung abzulchnen. Es wird daher auf den Punkt 6ä) des § 10 der Statuten verwiesen, welcher lautet: Mit Rücksicht darauf, daß Gewerbeinhaber, um die Kon zession zu einem der im H 15 des Gesetzes vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39, unter 1. und 2. angeführten Ge werbe zu erlangen, die zum Betriebe desselben erforderliche, genügende, allgemeine Bildung nachzuweisen haben, ist schon bei Ausnahme von Lehrlingen von Seite der Korporations mitglieder darauf zu sehen, daß dieselben eine allgemeine Bildung besitzen, was dadurch nachgewiesen wird, daß die selben mindestens entweder eine achlklassige Bürgerschule, eine Unterrealschule, ein Untergymnasium oder eine Handels lehranstalt absolviert haben. -Hierbei ist aber zu bemerken, daß die Vorstehung Zeug nisse einer achtklassigen Bürgerschule nur dann für genügend er achtet, wenn dieselben vorzügliche Resultate Nachweisen und der Lchrherr, sowie der Lehrling sich außerdem schriftlich dazu ver pflichten, daß letzterer während seiner Lehrzeit zu seiner Fort bildung eine Handelsschule besucht. Die Zeugnisse dieser Han delsschule müssen dann gelegentlich des Freispruches vorgelegt werden. -Die Korporationsmitglieder werden ersucht, diese Bestim mungen bei Aufnahme von Lehrlingen genau zu berücksichtigen, um fortab nicht inehr ungenügend vorgcbildete Personen zu präsentieren und dem Vorsteher das mißliche Zurückweisen Un geeigneter zu ersparen. -Es wird ferner aus Punkt 6s) des citierten Paragraphen verwiesen, welcher bestimmt: Korporationsmitglieder, welche Lehrlinge beschäftigen, dürfen keine so große Anzahl derselben halten, daß es dem Lchrherrn dadurch unmöglich wird, seiner gesetzlichen Ver pflichtung in Betreff der Unterweisung derselben nachzu- kommcn. Hält die Korporationsvorstehung die Zahl der in einem Geschäfte thätigen Lehrlinge für hoch genug, so kann dieselbe die Ausnahme weiterer Lehrlinge dieses Geschäftes verweigern. Keinesfalls dars ein Mitglied, welches in der R-gel keine Gehilfen beschäftigt, mehr als höchstens zwei Lehrlinge gleichzeitig haben. -Schließlich wird den Mitgliedern der Korporation in Er innerung gebracht, daß laut Z 99 der Gewerbeordnung Lehr verträge bei Abschluß des Vertrages in das Hieramts befindliche Protokollbuch verzeichnet und ebenso nach Ablauf der Lehrzeit gelöscht werden müssen. Gewerbeinhaber, die sich nicht streng« an diese Bestimmungen halten, machen sich einer Uebertrelung der Gewerbeordnung schuldig und haben die Konsequenzen sich selbst zuzuschreiben.. Neue Brief-Form. — Ministerial-Rat Professor Or. Ema- nuel Herrmann in Wien, auf dessen Vorschlag Oesterreich am 1. Oktober 1869 als erster Staat die -Correspondenzkarte« (Post karte) einsührte, veröffentlichte kürzlich in der -Neuen Freien Presse- folgenden Vorschlag: -Die Brieskarte. -Ein neues Post-Korrespondenzmittel. -Vorläufig ist die Brieskarte nur erst meine Idee; aber ich hoffe bestimmt, daß sie in nicht zu ferner Zeit die Runde um die Erde wie die Correspondenz-Karte machen und bei allen Kulturvölkern eingesührt werden wird. -Was soll die Bezeichnung Briefkarte andeuten? Haben wir doch zwischen der nackten Postkarte und dem mit Kuvert bekleideten Briese schon den Kartenbries als einen seltsamen Zwitter. Eben deshalb. Zwischen dem ganz verschlossenen Kartenbriefe und der ganz offenen Postkarte klafft eine Lücke, und diese soll durch die Brieskarte ausgesüllt werden, welche Halbverschluß hat. -Jedermann sind die ärarischen Kreuzbandschleifen mit einge druckter Zwei-Kreuzermarke bekannt. Denken wir uns dieselben im gleichen Formate und mit darauf eingedruckter Drei-Kreuzermarke, so haben wir die Brieskarte. -Dieselbe kann aus der Innenseite mehr oder weniger voll be schrieben werden. Zusammengeklebt, d. h. mit übergelegter und angeklebter Lasche, bildet sie einen halb offenen, halb geschlossenen Brief von dem Formate gewöhnlicher Geschäftsbriefe, Hochzeits- Anzeigen, Partes u. s. w., wie es die jetzigen Kreuzbandschleisen ohnehin haben. -Wozu, wird man fragen, diente eigentlich diese Neuerung? Vor allem würde sie jenen Anzeigen ihr eleganteres Format geben, welche bisher aus die Korrespondenz-Karte angewiesen waren, weil es eben dafür eine feinere Form nicht gab, so den Ein ladungen zu Sitzungen, Zusammenkünften, Wähleroersammlungen, zum Besuche von Konzerten, Ausstellungen, Geschäftslokalen, Aus verkäufen u. s. w. -Ferner würden die Illustratoren sich gerade dieser Form mit Vorliebe bedienen, weil dieselbe entsprechend große Flächen gewährt, was bei der Postkarte nicht der Fall ist, und weil die illustrierten Flächen gegen außen geschützt wären. Selbstverständlich müßte den Kunstdruckern, Photographen u. s. w. gestattet werden, sich hierzu ihres eigenen Papiers zu bedienen, wie dies ja auch bereits bei den Postkarten der Fall ist. Wer in jüngster Zeit den unglaub lichen Aufschwung der Illustrierung der Postkarten nur einiger maßen beobachtet, wird zugeben, daß hier noch ein fruchtbares Feld postalischer Segnungen vorhanden ist, die sowohl der In dustrie als auch der geographischen und Kunstbildung des großen Publikums zu gute kämen. -Ferner wären die Geschäftsrechnungen in eine geeignete Form gebracht, soweit dieselben nicht mit Mahnzusätzen versehen werden müssen. -Nun eröffnet sich aber noch das ganz unberechenbar große Gebiet der Familien-Mitteilungen gerade dieser Form, die Ein fachheit, Wohlfeilheit und schicklichen Halbverschluß miteinander verbindet. -Da diese Brieskarte in Oesterreich-Ungarn und nach dem Deut schen Reiche drei Kreuzer kosten würde, und zwar sowohl im Stadt postverkehre als auch bis an die Grenzen Vieser Reiche, wäre die reichliche Benutzung derselben auch für die Post gewinnbringend. Im internationalen Verkehr könnte der Preis später mit etwa sechs Kreuzer bestimmt werden. Bedenkt man, daß die Herstellungskosten jene der Postkarten und insbesondere der ärarischen Kreuzbandschleifen zu zwei Kreuzer nicht überschreiten würden, so wäre der Ertrag bei dem Preise von drei und sechs Kreuzer um volle 50 Prozent höher. Nehmen wir den Verbrauch an Briefkarten in Oesterreich- Ungarn allein nur mit zehn bis zwanzig Millionen Stück jährlich an, so betrüge die Reineinnahme 100 bis 200 000 Gulden jährlich, ohne daß hierdurch der Konsum der übrigen Korrespondenzen irgendwie beeinträchtigt werden müßte. Das Publikum aber würde gern den einen Kreuzer für das Stück zulezen, um für seine Korrespondenz größere und auch nach außen geschützte Flächen und anständigen Halbverschluß zu gewinnen. -Flattere hinaus in die Welt, einfache Idee, und mache dein Glück gleich der Postkarte! Ministerialrat vr. Emanuel Herrmaan.»
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