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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 6113 1S3, 22. August 1898. Werbestatistik also gegenwärtig noch aus 5 Bände, nämlich die aussührliche tabellarische Darstellung sür da« Reich, sür die ein zelnen Staaten und sür die einzelnen Großstädte; endlich die zu sammenfassende Bearbeitung der gesamten Ergebnisse der Gewerbe statistik, die als Band 119 den Schluß dieser ganzen Reihe bilden soll. Diesen letztbezeichneten Band fertig zu stellen, wird erst im nächsten Jahre möglich sein, während die anderen noch ausstehenden Bände noch im lausenden Jahre werden erscheinen können. Unlauterer Wettbewerb und Beleidigung. (Vgl. auch Nr. 187 und 188 d. Bl.) Gerichtsentscheidung. — Ist der Strafantrag sür den Richter bindend? — Wenn auch der Straf antrag lediglich wegen Vergehens gegen 8 7 des Gesetzes zur Be kämpfung de« unlauteren Wettbewerbes gestellt worden ist, die Verurteilung dagegen wegen Beleidigung (H 186 Str. G. B.) er folgte, so kann doch hieraus ein durch die Revision aus zuübendes Rügerecht nicht hergeleitet werden. Nach allge meinen Grundsätzen, die auch hier Platz greisen, ist zur rechtlichen Wirksamkeit des gestellten Strafantrages weder die richtige Angabe der einschlagenden rechtlichen Gesichts punkte noch überhaupt eine Bezeichnung des von dem Antrag steller sür verletzt erachteten Strafgesetzes erforderlich. Der Straf antrag bildet lediglich die Voraussetzung, unter der gewisse im Gesetze hervorgehobene Strasthaten zum Gegenstand der richterlichen Erörterung und Aburteilung werden können. Sobald er gestellt ist, wird die That, auf die er sich bezieht, dem Richter in ihrem vollen thatsächlichen Umfange und nach allen einschlagenden rechtlichen Gesichtspunkten selbständig und unabhängig von der Rechtsanschauung des Antragstellers unterstellt (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 5, Seite 97 ff., Bd. 6, Seite 152 f.). Streitig ist allerdings, ob der Antragsteller der Wirksamkeit seines Strafantrages der gestalt eine Grenze ziehen darf, daß durch seine ausdrückliche Erklärung, er wolle die That des Beschuldigten nur dann zum Gegenstände einer Aburteilung gemacht wissen, wenn auf sie ein bestimmt bezeichnetes Gesetz Anwendung leide, der Richter gebunden werde (vgl. Olshausen, Kommentar zum Str. G. B. 3 Aust., Seite 298, Note 47 zu 8 91). Allein diese Frage ist hier nicht zu erörtern, da eine derartige Erklärung bei der Stellung des Strafantrages nicht abgegeben worden ist. — Urteil des Ober landesgerichts zu Dresden vom 23. Dezember 1897 (Annalen des Kgl. Sächsischen Oberlandesgerichts zu Dresden, Band 19, Seite 216 f., mitgetcilt in Osterrieths -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- 1898 S. 286). Deutscher Schulverein in Oesterreich. — Der Deutsche Schulverein in Oesterreich wird am Sonnabend den 10. September um 10 Uhr vormittags im großen Kurhaussaale zu Karlsbad zu seiner 18. ordentlichen Generalversammlung zusammentreten. Aus dem Rechnungsabschlüsse des Vereins für 1897 ergiebt sich, daß die Einnahmen 204 622 fl. gegen 230 611 fl. im vorangegangenen Jahre und die Ausgaben 186 860 fl. gegen 214 528 fl. im Jahre 1896 betrugen. Verband deutscher Kaufleute. — Der Verband deutscher Kaufleute, der angeblich eine Mitgliederzahl von 30 000 aufweist, hat gelegentlich seiner kürzlich in Wiesbaden abgehaltenen Haupt versammlung des Centraloerbandes deutscher Kaufleute u. a. folgende Beschlüsse gefaßt: 1. Der Centralverband wird ersucht, zum Zweck strikterer Verfolgung des Gesetzes über das Detailreisen Schritte zu thun, daß alle Musterreisenden, die mit Hausierscheinen reisen und Privatkundschaft aufsuchen, ohne bestellt zu sein, wegen Ueber- tretung des Verbots des Detailreisens. sobald sie zur Anzeige gebracht werden, gerichtlich verfolgt werden. 2. Weitere Einschränkung des Hausiergewerbes für den Fall, daß nach amtlichen Feststellungen eine Zunahme der Hausierer infolge des Gesetzes über die Sonntagsruhe sich herausstellt. 3. Der Centralverband wolle bei den Einzellandtagen dahin wirken, daß die bisher von allen Ortsabgaben befreiten Hausierer für die Folge auch mit einer Ortssteuer belastet werden, und zwar in allen Orten, wo sie ihre Waren anbieten. Schweizerischer Buchhandlungsgeh ilsen-Verein. — Die 20. Generalversammlung des Schweizerischen Buchyandlungsgehilsen- Dereins wird am Sonntag den 4. September d. I. in Olten im Hotel Schweizerhof stattfinden. — Die Mitgliederliste verzeichnet 2 Ehrenmitglieder und 56 ordentliche Mitglieder. Einen jährlichen Beitrag zu den Vercinskassen zahlen 29 Prinzipale. — Außer den üblichen Berichten und Wahlen wird sich die Generalversammlung hauptsächlich mit vorgeschlagenen Statutenänderungen in Bezug auf die Krankenkasse des Vereins beschäftigen, wozu sechs Anträge vom Vorstande und zwei von Mitgliedern vorliegen. Die Gesamt-Einnahmen im letzten Vereinsjahre (1./IV. 97 — 31./III. 98) ist nach dem vorliegenden Kassenbericht 1434 Frcs. 31 Cts., von welcher Summe die Krankenkasse 920 Frcs. 40 Cts., die Ver einskasse 257 Frcs. 11 Cts., die Unterstützungskasse 256 Frcs. 80 Cts. empfing. Die Krankenkasse verausgabte 570 Frcs. an Kranken geldern; ihr Kaffenbestand ist 4994 Frcs. 33 Cts., derjenige ihres Reservefonds 1263 Frcs. 27 Cts. Die allgemeine Vereinskasse hatte Ausgaben im Betrage von 389 Frcs. 65 Cts. und schloß das Jahr mit einem Bestände von 150 Frcs. 11 Cts. ab. Die Unterstützungs kasse gewährte an Unterstützungen 91 Frcs. 50 Cts. und behielt einen Bestand von 674 Frcs. 55 Cts. Das Gesamtvermögen des Vereins beträgt 7082 FrcS. 26 Cts. Allgemeine Vereinigung deutscher Buchhandlungs gehilfen. Ortsgruppe Stuttgart. — In der Ortsgruppe Stuttgart der Allgemeinen Vereinigung deutscher Buchhandlungs- gehilsen wird am Mittwoch den 24. August, 8'/, Uhr abends, im Restaurant Ehnis, Stuttgart, Fangelsbachstraße 7, Herr Otto Hartmann einen Vortrag über Rudolf Baumbach halten. Gäste aus den Kollegenkreisen Stuttgarts werden willkommen sein. Neue Bücher, Kataloge rc. sür Buchhändler. Rsieiis-NsäieiusI-XuesiAsr. Nit -llittsrs-tur - llsbsrsiebt- uuä - llittsrarisedsu össxrsoirrwgsu». 23. äabre. No. 17. (19/VIlI. 1898.) 4". 8. 321—340. I-siprig, L. Xousxsu. Nsmorial äs la lidrairis trau^aiss. Rsvus irsiräornaäairs äse livrss, oomplöwsut äs 1s> Libiiograpbis traueaiss. 5. armes No. 32, 33. 8°. k. 453—476. ?aris. U. Im 8ouäisr. Sprechsaal Zum Artikel: Direkter Verkehr der Verlagshandlnngen mit dem Publikum. (Vgl. Börsenblatt Nr. 184.) Zu dem Artikel des Herrn X. in Nr. 184 des Börsenblattes können wir Mitteilen, daß die Neue Photographische Gesellschaft in Berlin-Steglitz den Kunsthandel durch ihre Reisenden hat be suchen lassen. Wir werden uns bei der Wiederkehr dieser Herren der Mitteilung des Herrn X. erinnern, für die wir bestens danken. Dortmund, den 12. August 1898. Ruhfus'sche Kunst- und Buchhandlung. Noch eine Buchhaltnngssrage. Seit Anfang 1898 bin ich Geschäftsführer einer Sortimentsbuch handlung, verbunden mit Druckerei und Zeitungsverlag, möchte aber die Stellung, als mir nicht zusagend, Ende d. I. wieder aus geben. Kontraktlich steht mir ein bestimmter Anteil an dem aus Druckerei und Zeitung sich ergebenden Jahresreingewinn zu. Im Komrakt ist u. a. folgender Passus enthalten: -Am Schluffe des Zünsund,cchzigiicr JahreS ist die Bilanz in der von L. bislang vorgenommenen Weise aufzustellen.- — Nun sind aber, was mir bei Annahme des Kontraktes natürlich unbekannt war, in früheren Jahren bei Ab- schloß der Jahresrechnung merkwürdigerweise die vorhandenen Außenstände nicht mit in der Bilanz gebucht, obwohl dies doch nach Artikel 31 des Handelsgesetzbuches erforderlich ist. Muß ich mich nun dem Satze -die Bilanz ist in der bislang vor genommenen Weise aufzustellen- unbedingt beugen oder kann ich verlangen, daß die Bilanz, wie es das Gesetz vorschreibt, gezogen und demgemäß die (sicheren) Außenstände als Geschäfts vermögen gebucht werden, wodurch mein Anteil am Reingewinn dann ein viel größerer werden würde? — Was ist maßgebend, der Wortlaut deS Kontraktes oder der Buchstabe des Gesetzes? X. X. Antwort der Redaktion. — Selbstverständlich ist die Bilanz so auszustellen, wie es das Gesetz vorschreibt. Es würde aber für den Fragesteller, der erst kurze Zeit im Geschäft thätig ist, unerläßlich sein, zunächst den Gründen nachzuforschen, weshalb die Einstellung der Außenstände unterblieb. Auch wäre es unbillig, aus einer pflichlmäßigen Korrektur einen materiellen Vorteil herleiten zu wollen, der sich nicht als Ergebnis eigener Arbeit begründen läßt. 814
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