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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1898
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- Deutsch
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^ 206, 6. September 1898. Nichtamtlicher Teil. 6471 man zwischen den Bestimmungen des Landesrechts einerseits und denjenigen der Pariser Additionalakte zur Berner Lit- terar-Konvention anderseits die sachliche Uebereinstimmung herstcllt, deren Mangel sich schon jetzt recht empfindlich be merkbar macht. Verboten ist nach deutschem Recht schlechthin der Abdruck von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Aus arbeitungen; des Vermerks »Nachdruck verboten- bedarf es bei den zu diesen Kategorieen gehörigen Veröffentlichungen nicht. Die Anwendung des Gesetzes hat gezeigt, daß die Handhabung des Begriffs »wissenschaftliche Ausarbeitungen« der Praxis nicht selten Schwierigkeiten gemacht hat; es ist der Schutz oft genug solchen Ausarbeitungen versagt worden, die darauf Anspruch haben dürfen, weil man der Ansicht war, daß es sich nicht sowohl um eine wissenschaftliche als um eine andere Ausarbeitung handle. Besonders fühl bar hat sich dies gemacht gegenüber populärwissenschaftlichen Darstellungen, deren Anspruch auf nachdrücklichen Rechts schutz heute niemand mehr bestreiten wird. Allerdings haben deren Verfasser ja die Möglichkeit, sich durch Aufnahme des Nachdrucksvermerks vor einer Aneig nung der Früchte ihrer Geistesarbeit zu schützen, die in keinem Falle gebilligt werden kann; aber es ist doch nicht ein- zusehcn, weshalb der populärwissenschaftliche Aufsatz nicht dem streng wissenschaftlichen in dieser Hinsicht gleichgestellt sein soll. Wenn Lombroso in der »Neuen Freien Presse« einen Essay über den Anarchismus veröffentlicht, so steht diesem Aufsatz derselbe Anspruch auf Urheberrechtsschutz zu wie dem das gleiche Thema behandelnden Artikel, den eine kriminalistische Zeitschrift bringt. Die Praxis hat sich aber oft genug mit der Annahme genügen lassen, daß Aufsätze in der Tagespresse von vornherein nicht als wissenschaftliche zu betrachten seien. Es wäre deshalb jedenfalls von Vorteil, wenn bei der neuen Redaktion des 8 7 des Urheberrechtsgesetzes der Ausdruck »wissenschaftlich« vermieden würde. Im Gegensätze zu den wissenschaftlichen Ausarbeitungen stehen die größeren Mitteilungen; bei ihnen ist die Unstatt haftigkeit des Nachdrucks durch das ausdrückliche Nachdrucks verbot bedingt. Hieran wird auch bei der Revision festzu halten sein, da auch die Bestimmungen der Pariser Additional akte den Schutz nicht weiter ausdehnen Hingegen muß in das Gesetz die Vorschrift ausgenommen werden, daß unter allen Umständen, also insbesondere auch dann, wenn das Nach drucksverbot nicht beliebt wurde, der Abdruck nur gegen vollständige Quellenangabe erfolgen könne, und hierauf ist um so höherer Wert zu legen, als die Unterlassung der Quellenangabe in Deutschland überaus oft vorkommt und hierdurch gerade diejenigen Zeitungen benachteiligt werden, die sich mit großen Kosten einen Stab von Mitarbeitern ver schaffen, deren Namen bekannt sind. Von dieser Bestimmung eine Ausnahme zu machen zu Gunsten politischer Artikel, wie dies in der Pariser Additional akte geschehen ist, erscheint nicht gerechtfertigt. Wenn eine Zeitung den meisterhaft verfaßten politischen Artikel einer andern nachdruckt, so hat sie auch die moralische Pflicht, ihren Leserkreis darüber zu unterrichten, daß dieser nicht ein von ihren Mitarbeitern oder von ihrer Redaktion verfaßter Ori ginalartikel ist Der politische Charakter des Aufsatzes ist nicht imstande, die Forderung, daß der Staat diese moralische Pflicht in eine Rechtspflicht verwandelt, zu entkräften oder auch nur abzuschwächen. Angesichts des Umstandes, daß auch hierbei zahlreiche Zeitungen der Unsitte huldigen, sich mit fremden Federn zu schmücken, dürfte eine Aenderung des gel tenden deutschen Urheberrechts in diesem Sinne besonders an gezeigt erscheinen Kleine Mitteilungen. Zum Urheberrecht an Photographieen. — Die gegen Ende August in Magdeburg abgehaltene Wanderoersammlung der Deutschen Photographenoereinigung nahm einstimmig folgende Resolutionen an: 1. ES bedarf gesetzlicher Bestimmungen in dem Sinne, daß alle Erzeugnisse der photographischen Technik als solche Schutz ge nießen, und daß diese Bestimmungen in einem besonderen Gesetze niedergelegt werden. 2. Als Erzeugnisse der photographischen Technik gelten alle Arbeiten, die auf Grundlage einer photographischen Ausnahme her- gestellt sind, d h. das in der photographischen Aufnahme liegende positive Bild ist zu schützen. Der Schutz muh erteilt werden gegen Abdruck und Nachbildung. 3. Der Schutz des Gesetzes steht dem Urheber zu. Als solcher ist anzusehen der Besteller; wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Verfertiger der Ausnahme. 4. Der Absatz 1 des Z 1 des jetzt bestehenden Gesetzes ist zu streichen 5. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über, auch kann es ganz oder teilweise durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen auf andere übertragen werden. 6. Die freie Benutzung eines Erzeugnisses der photographischen Technik zur Hervorbringung eines neuen Werkes ist als Nach bildung nicht anzusehen. 7. Der Schutz muß erteilt werden gegen jede Nachbildung, nicht nur die mechanische. 8. Der Schutz hat ein derartiger zu sein, daß er den Schutz berechtigten vor einer unberechtigten geschäftlichen Verwertung seines Erzeugnisses sichert. 9. Im Hinblick auf die Sondergesetze bezüglich anderer Er werbszweige (z. B. Patentgesetz) erscheint ein Schutz von fünfzehn Jahren angemessen. 10. Die Schutzfrist läuft vom Schlüsse desjenigen Kalender jahres, in dem zuerst eine geschäftliche Verwertung der Aufnahme seitens des Schutzberechtigten stattgesunden hat. 11. Eine photographische Aufnahme, die nicht geschäftlich ver wertet ist, fällt unter den Schutz des 8 43 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 betr. das Urheberrecht an Schriftwerken, genießt also einen Schutz bis dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Handelshochschule. — Im Oktober d. I. soll die lange vorbereitete erste preußische Handelshochschule — richtiger: der .handelswissenschaftliche Kursus-, wie die amtliche Bezeichnung lautet — in Aachen, im Anschluß an die dortige technische Hoch schule eröffnet werden. Die Freunde der -Handelshochschule- sehen bekanntlich einen Versuch mit dieser in der neuen Einrichtung. Der Lehrplan, der die Genehmigung der zuständigen Ministerien gefunden hat, umfaßt in Wirklichkeit alles, was von einer kaufmännischen -Hochschule- gefordert werden muß. Von den fremden Sprachen — denen ein breiter Raum zugedacht ist — und von der Stenographie abgesehen, führt der Lehrplan 32 Vor lesungen auf, von denen u. a. acht dem Gebiet der politischen Oekonomie, sieben dem Rechtswesen angehören. Die schon im Jahre 1894 begonnenen Vorarbeiten haben einen Lehrplan reifen lassen, der eine kaufmännisch-technische und eine rein kaufmännische Rich tung unterscheidet, weil er sowohl den Leitern von Warenvertriebs- Anstalten als auch den Leitern von Warenproduktions-Anstalten gerecht werden will. In beiden Richtungen stehen aber die Lehrfächer volkswirtschaftlichen Inhalts im Vordergründe; denn die Beziehung zum praktischen Wirtschaftsleben ist offenbar für den Ausbau des Lehrplans der maßgebende Gesichtspunkt gewesen. Die Studierenden dieser neuen Bildungsstätte müssen denselben Anforderungen ge nügen, wie die Studierenden der Technischen Hochschule über haupt, und treten mit allen Rechten und Pflichten in die Reihe dieser letzteren ein. Das Verhältnis zur Hochschule ist hier nach viel enger, als in Leipzig. Die Einrichtung wird auch für die Studierenden der technischen Fächer besondere Bedeutung ge winnen. Denn durch den weiteren Ausbau der volkswirtschaft lichen Vorlesungen und durch die Einführung neuer juristischer, kunstgeschichtlicher, mathematischer und sonstiger, dem Bedürfnis des Handels dienender Vorlesungen, sowie durch Begründung eines ausgedehnten Unterrichts in fremden Sprachen ist den Technikern Gelegenheit geboten, sich auch mehr nach der kaufmännischen Seite hin auszubilden. An kaufmännisch und sprachlich durchgebildeten Technikern fehlt es noch sehr, so daß in dieser Beziehung die Aachener Einrichtung gute Dienste zu leisten berufen ist. Der mathematisch-naturwissenschaftliche Katalog der koz'ai Loeistz' in London. (Vgl. Börsenblatt Nr. 201, 202.) — Aus dem -Protokoll über die Verhandlungen der De legierten der kartellierten Akademieen und gelehrten Gesellschaften-, die am 31. Mai und 1. Juni d. I. in Göttingen ihre fünfte Sitzung 661«
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