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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1899
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- Deutsch
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8898 Nichtamtlicher Teil. Hk 265, 14. November 18SS. Nachahmungen verhindert, neue Schöpfungen gefördert und einzig und allein die Plagiate eingedämmt werden.« Nach der Aussage des Herrn Coupri, eines Pariser Bildhauers, würde die Anwendung der Gesetze über künst lerisches Eigentum auf die kunstgewerblichen Werke ganz bedeutend erleichtert werden, wenn diese Werke auch den Namen ihres Verfertigers neben dem auf den fabrizierten Artikeln stehenden Stempelzeichen des Verlegers trügen. Diese Forderung, der Herr Soleau zustimmt, soweit es über haupt materiell möglich ist, auf solchen Artikeln noch Unter schriften anzubringen, wurde besonders warm durch Herrn Lermina unter Berufung auf das »Autorschaftsrecht« (äroit moral) unterstützt, und der Kongreß erklärte sich denn auch ohne Abstimmung damit einverstanden, daß alle oben an geführten, auf die Wahrung des Autorschaftsrechtes bezüg lichen Grundsätze, insbesondere das Recht, die Autorschaft zur Anerkennung zu bringen, ebenfalls für die auf die gleiche Stufe mit den Kunstwerken zu stellenden kunst gewerblichen Werke Anwendung finden sollen. Anderseits verfocht Herr Vaunois die Meinung, daß die Annahme des vom Berichterstatter vorgeschlagenen »Wunsches« den Fortbestand der jetzigen Gesetze über Muster und Modelle keineswegs präjudizieren solle, da vorteilhafterweise solche Gesetze dazu dienen können, gewisse Gegenstände, die außerhalb des Rahmens der eigentlichen Kunstwerke liegen, dennoch zu schützen. In der darauf folgenden Diskussion, in der der Nutzen dieser Gesetze, und insbesondere der Nutzen des französischen Gesetzes von 1806, sowie der Vorteil des darin vorgesehenen Zwanges der Hinterlegung energisch bestritten werden, führte Herr Wauwermans nachstehende Thatsache an. Infolge dieser lästigen Zweispurigkeit von Gesetzen wurde die Firma May L Söhne in Frankfurt vor den höchsten Gerichtsinstanzen Frankreichs mit einer Klage gegen einen Nachahmer abgewiesen, der nicht allein ihre nach Gemälden eines zeitgenössischen deutschen Malers gemachten Chromo- lithographieen nachgeahmt, sondern sie dazu noch als Reklameartikel verwendet hatte. Durch eine nach Ansicht des Redners vollständig verfehlte Auslegung des Artikels 4 der Berner Uebereinkunft, sowie des Artikels 14 des deutschen Gesetzes vom 9. Januar 1876 wurden diese Chromolitho- graphieen unter die Kategorie der ohne Hinterlegung von Pflichtexemplaren nicht schutzfähigen Muster und Modelle eingereiht! Ein derartiges Urteil wäre in Belgien ganz un möglich gewesen, indem das belgische Gesetz von 1886 gleich wie die Kunstwerke auch die durch gewerbliche Verfahren wiedergegebenen oder auf die Industrie angewandten Kunst werke schützt. Einstimmig erneuerte hierauf der Kongreß den schon auf dem Turiner Kongreß ausgedrückten-Wunsch, alle Gesetz gebungen möchten den Schutz sämtlicher Werke der graphischen und plastischen Künste anerkennen, welches auch immer ihr künstlerisches Verdienst, ihre Wichtigkeit, ihre Anwendung und sogar ihre gewerbliche Bestimmung sei, und zwar ohne daß die Cessionäre gehalten sein sollten, andere Förmlichkeiten als die den Autoren auferlegten zu erfüllen. Gesetzgebungsarbeiten in verschiedenen Ländern. Auf der Tagesordnung befanden sich mehrere Berichte über die »Rechtsprechung, die Stimmung und die gesetz geberischen Arbeiten« in gewissen Ländern; jedoch wurden die angesagten Berichte über die Vereinigten Staaten, Italien und Rumänien nicht vorgelegt. Immerhin brachte es der Delegierte der Gesellschaft italienischer Autoren, Herr Ferrucio FoL, dahin, daß eine Resolution zu grinsten einer baldigen und weitherzigen Revision der italienischen Gesetzgebung angenommen wurde. Interessante Mitteilungen wurden über Großbritannien, Norwegen, Holland und Rußland gemacht. Großbritannien. In einer das Wesentliche klar her vorhebenden Darstellung besprach Herr Jselin den gegen wärtigen Stand der Revisionsarbeiten in diesem Lande. Von den im April d. I. dem Lsleat Oommittes des Oberhauses Angewiesenen zwei Entwürfen wurde der eine betreffend das Copyright an Werken der Litteratur, nach zahlreichen öffent lichen und geheimen Sitzungen dieser Kommission, durch Lord Thring umgearbeitet und im Juli mit verändertem Text bereinigt, während der andere Entwurf, betreffend das Urheberrecht an Kunstwerken, noch nicht endgültig festgestellt ist. Der Redner, der selber von der genannten Kommission einberufen worden war, um seine Ansicht über gewisse Fragen, namentlich über die Frage der rückwirkenden Kraft der Berner Konvention zu äußern, ging rasch die Bestim mungen dieser beiden Entwürfe durch und wies auf die erzielten Fortschritte, wie auch auf die noch be stehenden Unvollkommenheiten hin. Da internationale Abmachungen in Großbritannien nur auf einer durch das Landesgesetz bereits geschaffenen Grundlage abgeschlossen werden können, so war es dem Kongreß hauptsächlich darum zu thun, die Abweichungen, die zwischen den: englischen Gesetz und der Berner Uebereinkunft existieren können, näher kennen zu lernen. So verlangt z. B. der englische Entwurf den Aufführungsvorbehalt nicht nur für die rein musikalischen Werke, wie Artikel 9 der Berner Konvention dies thut, sondern sogar noch für die dramatisch-musikalischen Werke. Eine besondere Kommission wurde mit der Prüfung dieser Frage betraut und unterbreitete dem Kongreß eine Reso lution, die den gefallenen Voten Rechnung trug.*) Norwegen. Der Delegierte der norwegischen Regie rung, Herr F. Bätz mann, verlas zwei wichtige Erklärungen über die in Norwegen in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Union herrschende Stimmung. Einerseits wünscht Norwegen, das die Berner Konvention loyal ausführt, nicht durch eine zn rasche Vereinheitlichung oder auch durch eine zu sehr ins einzelne gehende Kodifikation gedrängt zu werden, welch letztere doch nur dazu führen müßte, die besondere Gesetz gebung der kleinen Länder den Gesetzen der großen Staaten zu opfern. Anderseits fragt sich Norwegen angesichts des mißglückten Versuches, Dänemark zum Beitritt zur Union zu bringen, und angesichts der »andauernden, unaufgeklärten und unerklärlichen Passivität Schwedens«, ob Norwegen, das mit diesen beiden Ländern seit zwanzig Jahren durch Ab kommen für den gegenseitigen Schutz des geistigen Eigentums verbunden ist, ihnen gegenüber nicht zu besondern Maß regeln greifen sollte, um das durch seinen isoliert gebliebenen Beitritt zur Union gestörte Gleichgewicht wiederherzustellen und ihnen zu verwehren, weiterhin mittelbar aus dieser Lage Nutzen zu ziehen. Holland. Brieflich teilte Herr van Zuylen dem Kongreß die Gründung des Berner Conventie Bond mit, der kürzlich an die Regierung eine Bittschrift gerichtet hat, um den Eintritt in die Union zu verlangen. Allerdings muß in diesem Lande sehr langsam vorgegangen werden, um das Publikum nur um so sicherer davon zu überzeugen, daß ein solcher Schritt die Veröffentlichung von Uebersetzungen fremder Werke nicht schädigen würde; der neue Verein ist aber voll Eifer für seine Sache und für die Fortführung der begonnenen Propaganda eingetreten. Rußland. Seit sieben Jahren verfolgt Herr Halpörine- Kaminsky das Ziel, sein Land der internationalen Berner Union näher zu bringen. Eine Revision der inneren Gesetz gebung muß dieser Annäherung vorangehen. Diese letzte Phase der Revisionsarbeit, die Veröffentlichung eines end- *) Siehe die von O. Mühlbrecht mitgeteilten Kongreßbeschlüsse im Börsenblatt, Nr. 237, vom 11. Oktober, S. 7411.
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