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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1899
- Strukturtyp
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- Band
- 1899-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1899
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- Deutsch
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265, 14. November 1899. Nichtamtlicher Teil. 8599 giltigen Entwurfes zu einem Reglement über i>as Urheber recht, wurde vom Redner vor dem Kongreß geschildert; das betreffende Projekt ist bereits im Droit 6'^ukvur von ihm zergliedert worden. Unter Bekundungen lebhaften Interesses wurden dem Vortragenden von verschiedenen Kongreßteil nehmern Fragen gestellt, besonders in Bezug auf den Schutz der fremden Autoren; da der Entwurf die fremden Tonwerke gegen Nachdruck nicht schützt, so wurden in der vom Berichterstatter vorgeschlagenen und einstimmig angenommenen Resolution zu gunsten der auf Gegenseitigkeit gegründeten Gleichstellung der fremden mit den einheimischen Autoren noch besonders die Worte »und der fremden Künstler« beigefügt. Deutscher Entwurf. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urherrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst, (dessen Wortlaut sowie Motive der Droit ä'^utour in der letzten August- nummer in französischer Uebersetzung gebracht hat) bildete mit Recht das Haupttraktandum, dem auch die großherzog liche Regierung am meisten Interesse entgegenbrachte. Ein sehr vollständiger und sehr wohlgegliederter Bericht des Herrn Osterrieth,*) der unsere Uebersetzung als Grundlage für seine Arbeit genommen hatte, beleuchtete die ganze weitschichtige und schwierige Materie. Wir entnehmen daraus vorerst eine lehrreiche Stelle, aus der hervorgeht, warum die Kunstwerke im Entwürfe nicht berücksichtigt sind, warum man keine einheitliche Gesetzgebung ausgearbeitet hat, und warum das Grundprinzip des Urheberrechts, dasjenige der Einheit aller Rechte, hier nicht zur Geltung gelangt ist, wodurch die Ver fasser des Entwurfes auch gezwungen wurden, eine große Zahl von Detailvorschriften aufzunehmen. »Um diese im Hinblick aus die anderen modernen Gesetze über Urheberrecht als Anomalie zu betrachtende Erscheinung zu erklären, muß man sich in erster Linie vergegenwärtigen, daß das litte- rarische (samt dem musikalischen) und das künstlerische Eigentum gegenwärtig durch zwei verschiedene Gesetze geordnet sind. Diese Zweiteilung rührt daher, daß die Mitglieder des Reichstages anläßlich der Beratung des Gesetzentwurfes von 1870, der alle Geistesschöpfungen umfaßte, sich aus den Schutz der an Werken der Industrie angebrachten Kunstwerke nicht einigen konnten; diese Frage wurde erst später durch die Gesetze vom Jahre 1876 erledigt. -Warum wurde aber diese Teilung beibehalten? Vielleicht wird man sagen, sie habe sich bewährt, und cs ist sogar gewiß, daß das Reichsjustizamt aus gar keine Argumente gestoßen ist, die es hätten veranlassen können, dieses System aufzugeben. Aber es isünoch ein ziemlich sonderbarer Grund dafür da. In Preußen soll das litterarischc Eigentum zur Verwaltung des Justizministers, das künstlerische Eigentum hingegen zu derjenigen des Kultus- und Unterrichtsministers gehören; da nun das Reich die gleiche Unterscheidung angenommen hat, so untersteht das künstlerische Eigentum dem Rcichsamt des Innern, während das litte rarischc Eigentum dem Reichsjustizamt untersteht, welch letzteres das dringende Bedürfnis, die Urheberrechtsgesetzgebung seines Verwaltungszweiges zu revidieren, anerkannt zu haben scheint. »Augenscheinlich werden das Reichsjustizamt und das Reichs amt des Innern nur in vollkommener Uebereinstimmung zur Re vision des Urheberrechts schreiten; aber dabei muß konstatiert werden, daß weder das eine, noch das andere Amt die Notwendig keit Angesehen hat, in einem einzigen einheitlichen Gesetze Rechte zu ordnen, die doch auf dem gemeinsamen Grundsätze beruhen, daß alle geistigen Kundgebungen, eine wie die andere, geschützt werden sollen, welches auch immer ihre Form und ihre Bestim mung sei.» Allerdings bemerkt Herr Ostcrrieth, daß »die Verfasser des Entwurfes eine sehr gewissenhafte Arbeit geliefert und sich eifrig bestrebt haben, die Forderungen der Autoren, Ver leger und des Publikums zu befriedigen. Diese Tendenz, den Interessen der verschiedenen Fachgruppen Rechnung zu tragen, ist sogar etwas zu weit getrieben worden, was die Redak- *) Der Bericht ist bis jetzt nur erst französisch erschienen. (Uebers.) toren dazu geführt hat, die Grundsätze des Urheberrechts einigermaßen zu vernachlässigen«. Uebrigens verlangt Herr Osterrieth keineswegs, daß im Entwürfe eine bestimmte Theorie über die Natur des Urheberrechts hervortrete, sondern nur, daß das Gesetz auf einem einheitlichen System aufgebaut und von Widersprüchen und Unklarheiten befreit werde. Daran anschließend, verdient noch eine andere Erwägung in Bezug auf die ins einzelne gehende Aufzählung der Werke im Artikel 1 hier wiedergegeben zu werden: -Der Verfasser des Gesetzes vom Jahre 1870 hat sich vom Geiste des preußischen Gesetzes von 1837 leiten lassen, und dieser Geist beherrscht auch den jetzigen Entwurf; deshalb behält er die Reihe der geschützten Werke, wie sie im Gesetze von 1870 aus gestellt ist, bei. .Zuzugeben ist, daß im ganzen und großen die Rechtsprechung hinsichtlich der Schutzobjekte das Gesetz in befriedigender und dem allgemeinen Begriff des Urheberrechts entsprechender Weise an gewendet hat. Nur wird durch das jetzige Gesetz, das man als sehr vollständig und allen Detailfragen gewachsen bewundert hat, im Gegensatz zu der französischen Gesetzgebung, die nur allgemeine Grundsätze aufstellt — so erklärte Renouard im Jahre 1839, das preußische Gesetz von 1837 sei das beste aller damals be stehenden Gesetze — weder der Gegenstand des Rechts bestimmt, noch hierüber irgend ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal aufgestellt. Die Rechtsprechung hat diese Arbeit vervollständigen müssen. Also ruhen im Gegensatz zu dem, was man zu gunsten des deutschen Gesetzes angebracht hat, die Grundprinzipien des Urheberrechts in Deutschland nicht auf geschriebenem, sondern auf Gewohnheitsrecht.- Es ist unmöglich, im Rahmen dieses Berichtes die gründliche Diskussion, die über den Entwurf und die Weg leitung Osterrieths waltete, in allen Einzelheiten zu verfolgen. Das Wort ergriffen hauptsächlich der Berichterstatter, der seine von Uebertreibungen sich fernhaltenden Vorschläge mit Ruhe verfocht, sodann die gewiegtesten Redner der Assoziation, die die weitgehenden und idealen, in den Kongressen dieser Vereinigung ausgearbeiteten Lösungen verteidigten, ferner die Vertreter der Komponisten und diejenigen der Verleger. So, wie der Kongreß zusammengesetzt war, mußten die Ansichten der erstgenannten Gruppen in den zahlreichen Abstimmungen über die vorliegenden Resolutionen den Sieg davontragen (siehe unten den Wortlaut der Beschlüsse). Herr Engel horn, erster Vorsteher und Delegierter des Börsenvereins, verteidigte hauptsächlich den Wortlaut des Regierungs entwurfes, der sich auf die Werke der Litteratur und Tonkunst beschränkt. So war er für die ungleiche Schutzdauer, die für die litterarischen Werke (30 Jahre nach dem Tode des Autors) und für die Tonwerke (50 Jahre post ruortsm) festgesetzt ist.*) Sein Kollege, Herr Otto Mühlbrecht, jedoch ver langte eine einheitliche Frist, gleichviel welche. Beide Redner wandten sich energisch gegen die Gleich stellung der fremden mit den einheimischen Autoren, damit Deutschland gegen die jeden Schutz verweigernden Länder Repressalien üben könne. Ferner wünschte Herr Engelhorn, den seiner Ansicht nach bekannten und klargelegtcn Ausdruck Schriftwerk bei zubehalten. während der Berichterstatter ihn durch den Ausdruck Gei st es werk oder einen anderen ähnlichen Ausdruck *) Der Berichterstatter erklärt diese ungleiche Behandlung, die auf den ersten Anblick sonderbar anmutet, folgendermaßen: -Die Musikvcrlcger und Komponisten haben sich zusammengethan, um die Verlängerung der Schutzfrist zu verlangen, und zur Erhärtung ihrer Forderung Thatsachen ins Feld geführt, die beweisen, daß die jetzige Frist für die Nutzung der Tonwcrkc zu kurz ist. Hin sichtlich der litterarischen Werke aber haben die Interessenten sich nicht zu einer gemeinsamen Aktion zusammcnzufinden vermocht . . . Es scheint nun, daß die Verleger, die ihre Meinung zur Frage der Schutzdaucr ausdrücken sollten, derselben keine besondere Wichtigkeit beimessen; man konnte vielmehr bemerken, daß sie sich mehr für die großen aus Werken verschiedener Autoren zusammengesetzten Sammelwerke interessieren, auf die sie immer mehr ihre An strengungen konzentrieren, als für den Schutz der Originalwerke. Sie betrachten sich weniger als Vertreter der Autoren denn als Unternehmer, die auf eigene Faust Vorgehen.» 1140»
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