Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18991115
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189911158
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18991115
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-11
- Tag1899-11-15
- Monat1899-11
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. 8643 Dietrich Reimer (Ernst Vohscn) in Berlin. 8662 llsits äsr cksutsobsv Lssit^uvAsn im stillon Oessn. 1 kosonbsrZsr, sul ^rosssr Usört. 6 ßst>. 8 ./6. 8663 Liegbert Schnnrpfeil in Leipzig. 8662 Langkavel, der menschliche Körper. 40 H. Eisler, Erkenntnislehre. 60 -Z. Goldhahn, das Telephon. 40 H. Kaegbein, Meteorologie. Ca. 60 Wasserzieher, aus dem Leben der dtschn. Sprache. 2. Vdchn. 20->). Humboldts Kosmos im Auszüge. Etwa 1 .L. Baringcr, Experimental-Chcmic. Hugo Dteinitz Verlag in Berlin. 8669 Tolstoi, die Macht der Finsternis. 2. Ausl. Engen Ttricn in Halle a. S. 8668 Schulz, die neuen Perikopen. 2 50 H. N. Stuber'ö Verlag (C. Kobitzsch) in Wlirzburg. 8668 ^sstsolirikt nur Ug'sr clos öOjskrixsn Hsstslrons äsr pbz'sileslisoli- msäirioisvbsn 6s8sllsobs.lt. Os. 15 Nichtamtlicher Teil. 1 Johann Erdmann Friedrich Schroll. Am 29. Oktober d. I. verstarb der Geschäftsführer der Agentur des Rauhen Hauses in Hamburg, Herr Friedrich Schroll, der dem Rauhen Hause 45 Jahre seines Lebens mit seltener Treue und Umsicht gedient und sich durch seine persönlichen Eigenschaften einen großen Freundeskreis, speziell auch unter den Buchhändlern, zu erwerben verstanden hat. Davon zeugen die unzähligen Beweise herzlicher Teilnahme, die aus Anlaß seines Heimganges offenbar geworden sind. Friedrich Schroll wurde am 24. Juni 1826 zu Ratibor in Oberschlesien geboren. Sein Vater war Oekonom, machte als freiwilliger Jäger die Freiheitskriege mit und nahm später als Polizeisekretär in Ratibor eine geachtete Stelle ein. Der Sohn absolvierte das Gymnasium seiner Vaterstadt bis Sekunda und trat dann nach seiner Konfirmation bei dem Buchhändler Hirt in Breslau in die Lehre. Später war er als Gehilfe in dem Geschäft von Harnecker L Co. in Frankfurt a/O. und von dort aus bei I. F. Steinkopf in Stuttgart thätig, mit dem er bis iu seine letzten Lebensjahre in treuester, innigster Freundschaft verbunden geblieben ist. Am 1. Juli 1854 folgte Schroll dem Rufe vr. Wicherns in die Buchhandlung des Rauhen Hauses, deren Geschäftsführer er 1856 ward. 1860 heiratete er die dritte Tochter vr. Wicherns, mit der er eine überaus glückliche Ehe bis zuletzt geführt hat. Die Ehe blieb kinderlos; doch entschloß sich der Entschlafene in bereits vorgerücktem Alter, zwei Waisen, einen Knaben und ein Mädchen, anzunchmen. Die Thätigkeit des Herrn Schroll erstreckte sich aber keineswegs auf die Buchhandlung der Anstalt allein. Jahr zehntelang gehörte er dem Verwaltungsrate des Rauhen Hauses an und leistete speziell auch dem Kuratorium der Brüderanstalt desselben wertvolle Dienste, wozu ihn seine große Personalkenntnis und sein stets weiser, treffender Rat in hervorragender Weise befähigten. Viele Jahre hindurch hat er im Nebenamt noch die Kasse des Rauhen Hauses verwaltet und bis zum Jahre 1898 auch die Hilfskasse der Brüderschaft des Rauhen Hauses, ein Amt, das er erst niederlegte, als die körperliche Gebrechlichkeit ihn an dessen Weiterführung hinderte. Das Andenken des treuen und in vielfacher Hinsicht hochverdienten Mannes wird allezeit auch in weiten Kreisen des deutschen Buchhandels in Ehren gehalten werden. Zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst?) Unter den vielen Veröffentlichungen über diesen Ent wurf ist mir bisher keine begegnet, die den Z 9 in der vor *) Vgl. auch Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 182, 185, 187, 189, 190, 192,193, 195, 198, 199, 201, 205, 213, 214, 215, 216, 220, 222, 231, 234, 243, 246,.247, 249, 250, 251, 253, 254, 257, 265. geschlagenen Form zum Gegenstand der Kritik machte. Dieser Paragraph enthält indessen meiner Meinung nach eine so wesentliche Verschlechterung des bestehenden Urheberrechts in Ansehung des Buchhandels, daß jede anderweitige Verbesse rung durch Annahme dieses tz 9 zu teuer erkauft werden dürfte. Der zweite Absatz dieses Paragraphen hat folgenden Wortlaut: »Das Recht (des Urhebers) kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Eine Beschränkung ist insbesondere in der Weise zulässig, daß die Befugnis zur Verbreitung des Werkes nur für ein bestimmtes Gebiet ein geräumt wird.« Es wird hier der Versuch gemacht, ein ganz neue? Prinzip, die örtliche Teilbarkeit des Verlagsrechts, als an erkanntes öffentliches Recht einzuführen. Der Urheber soll berechtigt sein, etwa einem sächsischen Verleger das Verlags recht für das Königreich Sachsen, einem pommerschen Ver leger für die Provinz Pommern oder gar noch weitergehend, einem Breslauer Buchhändler nur für die Stadt Breslau u. s. w. zu übertragen. Wir Buchhändler sind stolz darauf, daß lange bevor das Deutsche Reich errichtet wurde, ja lange bevor der Deutsche Zollverein ins Leben trat, auf buchhändlerischem Gebiete die Einigkeit »soweit die deutsche Zunge klingt« bereits her gestellt war. Und jetzt, nachdem alle Schlagbäume innerhalb des deutschen Vaterlandes gefallen sind, sollen wir es ruhig mit ansehen, wenn der Versuch gemacht wird, buchhändlerischc Schlagbäume von neuem zu errichten und zwar so viele, ivie es jedem einzelnen Urheber zu errichten beliebt. Ein Buch, das vou dem Urheber mit dem Verlagsrecht für Schwarz burg - Rudolstadt verkauft wurde, darf in Schwarzburg- Sondershausen nicht vertrieben werden. Derjenige, der dies vorsätzlich thut, wird nach Z 40 mit Geldstrafe bis zu 3000 ^ oder Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Unter allen Umständen aber werden die widerrechtlich verbreiteten Exem plare eingezogen und vernichtet. Unsere Sortimenter sind häufig froh, wenn sie — namentlich bei ungenauen Titel- angaben — den Verleger eines bestellten Buches gefunden haben. Ihre Freude wird nicht sehr groß sein, wenn sie in Zukunft den Verlangzettel zurückerhalten mit etwa folgender Randbemerkung: »Bin nur Verleger für das Königreich Sachsen.« Auch würde es keineswegs zu den Unmöglichkeiten ge hören, daß ein Land, eine Provinz, eine Stadt vom Autor »geboykottet« wird. Er kann vielleicht die Sachsen nicht leiden oder hat eine Abneigung gegen die Berliner. Ohne gesetzliche Schwierigkeiten kann er die Verlagsrechte derart verkaufen, daß an den Orten, gegen die er voreingenommen ist, eine Verbreitung seines Werkes überhaupt als ver boten gilt. Die Frage liegt nahe: »Welche schwerwiegenden Uebel- stände haben sich denn in dem bestehenden Recht gezeigt, die eine derartige Umwälzung durchaus erfordern? Indessen die Antwort, die die Motive unter Nr. 8 geben, ist ganz unzureichend: 'l14b*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder