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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1899
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- Deutsch
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8644 Nichtamtlicher Teil. 266, 15. November 189S. »Die Uebertragung des Verlagsrechts erfolgt nament lich für Musikalien häufig an verschiedene Verleger in der Weise, daß jedem ein bestimmtes Gebiet zufällt, von dem die übrigen ausgeschlossen sind. Hier gewährt das geltende Recht keinen ausreichenden Schutz. Denn das Gesetz vom 11. Juni 1870 trifft nur die Verbreitung solcher Exem plare, die rechtswidrig hergestellt sind. Werden also die für das eine Gebiet rechtmäßig hergestellten Exem plare dem Verlagsvertrag zuwider in dem Gebiete eines anderen Verlegers verbreitet, so ist der letztere außer stände, gegen die Verbreiter, insbesondere durch Herbeiführung der Beschlagnahme, vorzugehen. « Dem Schreiber dieser Zeilen ist nicht bekannt, daß im inneren Deutschen Mustkalienhandel ein geteiltes Verlags recht zur Zeit bereits in nennenswertem Umfange besteht, ebensowenig, daß sich Uebelstände ergeben haben daraus, daß Beschlagnahmen rechtmäßig hergestellter Musikalien bisher nicht zulässig waren oder daß der Mustkalienhandel deswegen mit Bitten und Vorschlägen an die Gesetzgebung heran getreten märe. Aber selbst wenn alles dies zuträfe, so folgt doch keineswegs, daß eine Einrichtung, die die Motive als für den Mustkalienhandel wünschenswert hinstellen, nun auch für den Buchhandel Gesetzeskraft erlangen muß. — Ju enger Verbindung mit dem Z 9 des Entwurfs, der die räumliche Teilbarkeit des Verlagsrechts behandelt, steht der ß 12 des Entwurfs in seinem ersten Absatz: »Der Urheber ist ausschließlich befugt, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten.« Neu ist in dieser Fassung nur der Zusatz »und gewerbs mäßig zu verbreiten«, da in dem zur Zeit giltigen Gesetz vom 11. Juni 1870 eine solche Bestimmung fehlt. Der Zusatz erscheint beim ersten flüchtigen Durchlesen harmlos, denn es scheint sich von selbst zu verstehen, daß der Autor oder sein Rechtsnachfolger, der ausschließlich das Vervielfältigungsrecht besitzt, dem somit alle hergestellten und noch herzustellenden Exemplare eines Werkes gehören, auch über deren Verbreitung zu bestimmen allein berechtigt sein soll. Stutzig wird der Leser erst, wenn er in den Motiven hierzu die Bemerkung findet: »Indessen ist, da auch das Verleihen im Sinne des Entwurfs eine Verbreitung enthält, der Schriftsteller nicht gehindert, sein Buch, etwa mittelst Aufdrucks eines Vor behalts, der Benutzung durch Leihbibliotheken zu entziehen«. Aus dieser Bemerkung erhellt, daß der Zusatz »und gewerbsmäßig zu verbreiten« mit ganz besonderer Vorsicht betrachtet werden muß. Es scheint, daß dem Autor das Recht Vorbehalten werden soll, jedes Buch gleichsam mit einer Hypothek belastet zum Verkauf zu bringen. Bisher konnte ein jeder, der in rechtmäßiger Weise ein Buch gekauft, mit diesem Exemplare machen, was er wollte. Es war sein unbeschränktes Eigentum geworden. Künftig ivird der Käufer sehr genau zu prüfen haben, ob er mit dem Kaufe nicht bestimmte, auf das Buch bezügliche Pflichten mit übernimmt, die durch Aufdruck an mehr oder minder in die Augen fallenden Stellen zur Veröffentlichung gelangt und damit bindendes Recht geworden sind. Dem einen Urheber sind die Leihbibliotheken ein Dorn im Auge, und er läßt auf das Titelblatt drucken: »Dieses Exemplar darf in keiner Leihbibliothek geführt werden«, ein anderer mag die Antiquare nicht leiden, und flugs läßt er aufdrucken: »Dieses Exemplar darf an Antiquare nicht verkauft werden« u. s. w. Die Vermehrung der Urheberrechte um das Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung dürfte ihren Ursprung darin haben, daß manche Verfasser die Leihbibliotheken hassen, weil sie glauben, die Leihbibliotheken seien daran schuld, daß die Verleger ihnen nur knapp bemessene Honorare zahlen. In jedem Abonnenten einer Leihbibliothek er blicken diese Herren jemand, der von Rechts wegen ihr Buch hätte kaufen müssen. Wie wenig kennen diese Herren Verfasser das Geschäft! Sie ahnen nicht, daß in außer ordentlich vielen Fällen gerade die Leihbibliotheken es sind, die dem Verleger die Zahlung eines wenn auch bescheidenen Honorars erst ermöglichen, und daß die ^Beseitigung der Leihbibliotheken dem Schlachten des Huhnes gleich käme, das ihnen bisher die Eier — ich will nicht sagen goldene Eier — gelegt hat. Unter den mannigfachen buchhänd- lcrischen Nebenzweigen erscheint mir der des Leihbibliothekars einer der gedrücktesten. Welche Arbeit, welche Mühen und Sorgen und dabei welch schmaler Verdienst! Ich würde es für ein schweres soziales Unrecht halten, wenn man weitere Lasten auf die Schultern dieses gedrückten Standes wälzen wollte, Lasten, unter denen er erliegen müßte. Aber auch das Geistesleben des ganzen Volkes würde man durch die Unter bindung der Leihbibliotheken auf das tiefste schädigen, wie dies stets geschieht, wenn inan eine Quelle zustopft, aus der bisher Kenntnis und geistige Anregung geflossen sind. — Unter den Beschlüssen des außerordentlichen Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht im Buchhändler-Börsenverein (vergl. Börsenblatt Nr. 249 vom 25. Oktober 1899) befindet sich auch eine in Vorschlag gebrachte Aenderung des H 8 des Entwurfs, die mir keineswegs eine Verbesserung zu seiu scheint. Der tz 8 des Entwurfs lautet in seinen Eingangsworten: »Enthält ein erschienenes Werk auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vorrede den Namen eines Verfassers, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei.« Der Ausschuß schlägt vor, die Worte »auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vorrede« zu streichen. Nun kann mail wohl verlangen, daß ein Verleger, der ein anscheinend anonym erschienenes Buch dreißig Jahre »ach Erscheinen nachzudrucken wünscht, aufmerksam den Titel, die Vor rede und die Zueignung darauf prüft, ob irgend eine Andeutung bezüglich des Verfassernamens darin enthalten sei. Aber es scheint mir zu weit zu gehen, zu fordern, daß er ein vielleicht viele hundert oder gar tausend Seiten umfassendes Werk Seite für Seite und Zeile für Zeile zum gleichen Zwecke untersucht. Die Forderung erscheint mir um so un billiger und unbegründeter, als der wahre Verfasser, gleich viel ob sein Name mitten im Texte genannt wurde oder ganz verschwiegen blieb, noch dreißig Jahre Zeit hat, fast mühe- und kostenlos sich alle Rechte in vollem Umfange zu sichern dadurch, daß er sich der zu diesem Zwecke geführten Eintragsrolle bedient. Scheut er diese geringe Anstrengung, dann muß er auch die Folgen tragen und sein Werk als anonym erschienen behandeln lassen, obwohl vielleicht auf Seite 684 oder sonstwo in einer Anmerkung sein richtiger Name angegeben ist. Berlin, den 12. November 1899. Leonhard Simion. Kleine Mitteilungen. Post. — Postpakete nach Mittel- und Südamerika (vgl. Nr. 265 d. Bl). Zu der gestrigen Mitteilung bezüglich des Postpakctverkehrs mit Mittel- und Südamerika ist folgendes nach- zutragcn: Bei der Leitung über Hamburg und Bremen sind zwei Portostufen für Postpakete bis 1 und für solche über 1 bis 5 eingeführt und die deutschen Secbefördcrungsgebühren sind herab gesetzt worden, wodurch eine wesentliche Ermäßigung des Portos, insbesondere für Pakete bis 1 KZ-, eingetretcn ist. Nach dem neuen Tarif sind die Gebühren, wie folgt, festgesetzt (die Zahlen in Klam mern bedeuten die bisherigen Portosätzc für Pakete bis 5 Icpst: Argentinische Republik bis 1 lc^ 2 ^ 20 H), über t bis 5 3 ^ 40 H (3 80 HZ Columbien 2 ^ 20 H und 3 ^ (3 ^iZ Costa-Rica 1 60 H und 2 40 H (2 40 HZ Guatemala 2 60 H und 3 40 H (3 ^ 40 HZ Honduras 2 40 H und 3 20 H (3 ^ 20 HZ Mexiko 1 60 H und 2 40 H (2 ^ 40 HZ Nicaragua 2 und 2 .E 80 H (2 80 >Z Paraguay 2 ^ 50 H und bis 3 üz, dem Höchstgewicht für Postpakete nach
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