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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1899
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- Deutsch
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W 262, 10. November 1899. Nichtamtlicher Teil. 8471 schon heiklere der Ingenieur, der seine Entwürfe veröffentlicht, und der Gelehrte, der seine wissenschaftlichen Arbeiten bekannt giebt, stellen doch den von ihnen gehobenen Schatz allen zur Verfügung! Sicher ist wenigstens, daß die in diesen Ver öffentlichungen enthaltenen Ideen sich den zum Gemeingut gewordenen Ideen beigesellen, und daß aus dieser gemein samen Quelle alle Späteren schöpfen dürfen. So kann z. B- der Gelehrte, dessen Erfindung nur auf dem Gebiete der bloßen Theorie sich bewegt, oder der sie nicht hat patentieren lassen wollen, die Industriellen nicht daran hindern, sie praktisch zu verwenden, wie es ihnen beliebt. Die beson dere Form jedoch, in der der Autor seine Idee dargelegt hat, bleibt sein ausschließliches Eigentum. »Manchmal wird es nun etwas schwierig sein, zwischen der Form, auf die der Autor sein volles Recht beibehält, und der Idee, die der Allgemeinheit nicht entzogen werden darf, oder der praktischen Verwertung, die nur unter den durch die Spezialgesctze über gewerbliches Eigentum vorgesehenen Bedingungen monopolisiert werden kann, einen Unterschied zu machen. Wenn z. B. ein Ingenieur ein Eisenbahnprojekt mit vollständiger Ausarbeitung des Entwurfs und mit allen Plänen der Kunstbauten der Oeffentlichkeit übergicbt, wie kann er sich der Wiedergabe seines Entwurfs und der Aus führung der von ihm vorgesehenen Arbeiten widersetzen? Gewiß haben Dritte nicht das Recht, seine Zeichnungen durch zupausen, sie wiederzngeben und auszuführen; können sie aber nicht unter Benutzung der von ihm gemachten Studien den gleichen Entwurf und die Kunstbauten nach den nämlichen Pro filen ausführen? Das sind besondere Punkte, die von einem eigenen Kongreß studiert oder auf eiuem unserer Kongresse zum Gegenstände eines besonderen Berichtes geinacht werden sollten.« — Allerdings hatte Herr Pesce einen Bericht über den Schutz der wissenschaftlichen Werke eingereicht; er drückte darin den Wunsch aus, der Schutz möge sich nicht nur auf »die Werke erstrecken, sofern diese in die äußere Erscheinung getreten sind oder in: Begriffe stehen, das Licht des Tages zu erblicken, sondern auch auf die zarte Periode ihrer Vor bereitung« ; er verlangte darin auch, man möge sich ebenfalls mit den wichtigen Entdeckungen und Erfindungen von Aerzten, Apothekern und Ingenieuren befassen, die in ihren mannig faltigen Anwendungen durch kein gesetzliches Mittel paten tiert oder geschützt werden können, so z. B. die Ent deckung der Verwendung irgend eines bestimmten pharma zeutischen Erzeugnisses, des Chinins, der von Pasteur erfun denen Mikrobiologie, die Entdeckung von Naturgesetzen oder Elementen der Mechanik, Physik und Chemie. Diese Forde rungen verlangen aber eine eingehende Prüfung, und so wurde, da mehrere Redner sie als zu unbestimmt und vag bezeichneten, beschlossen, hierüber keinen besondern »Wunsch« auszudrücken, da dasjenige, was Herr Pesce anstrebe, in den allgemeinen Darlegungen des Berichts über das Antor schaftsrecht schon Platz gefunden habe. Hinwider nahm man Kenntnis von einer durch Herrn Davrigny verfochtenen Idee, wonach es wünschenswert wäre, die Art und Weise des Schutzes der Schauspieler gegen Wiedergabe ihrer Stimme und ihres Spieles mittels des Phonographen, Kinematographen rc. zu untersuchen. Die in betreff des Droit inoral angenommenen Be schlüsse erhielten somit folgenden Wortlaut; 1. Der Autor eines jeglichen Geisteserzeugnisses besitzt das Recht, seine Autorschaft zu verfechten und gegen jedermann, der sich diese anmaßt, gerichtlich vorzugehen. 2. Ohne Zustimmung des Autors darf sein Werk in keiner Form von Dritten rviedergegebcn werden. 3. Die Abtretung der dem Autor gehörenden Rechte ist immer im engen Sinne auszulegen. Auch nach der Abtretung seines Werkes behält der Autor das Recht, Dritte zur Anerkennung seiner Autorschaft zu bringen. Anderseits darf er dagegen auftreten, daß der Unternehmer das Werk in veränderter oder entstellter Form wicdergebe oder ausstelle oder eine vertraglich nicht fest gesetzte Nutzung daraus ziehe. 4. Nach dem Tode des Autors sind dessen Erben, wenn er keinen Testamentsvollstrecker bezeichnet hat, befugt, die oben dar- gelegtcn Autorrechte auszuüben; jedoch dürfen sie selber das Werk keiner entstellenden Veränderung unterwerfen, und auf Antrag der Staatsanwaltschaft soll das Civilgericht die Veröffentlichung oder Ausstellung eines jeden dergestalt umgeänderten Werkes unter sagen können. Hinsichtlich eine? zum Gemeingut gewordenen Werkes sollen die richterlichen Behörden auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder der Familie des Autors oder anderer Interessenten jede ungesetzliche Aneignung der Autorschaft und jede den Ruf des Autors schädigende Entstellung des Werkes verbieten oder ver langen dürfen, daß gewöhnliche Abänderungen eines bereits ver öffentlichten oder ausgestellten Werkes in sichtbarer Weise dem Publikum mitgeteilt werden. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Keine einheitlichen Postwertzeichen (vgl. Nr. 258 d. Bl.) — Wie aus München verlautet, hat die bayerische Postverwaltung abgelehnt, über die Frage der Aufgabe ihrer besonderen Post wertzeichen in Verhandlungen einzutreten. Die Allgemeine Zeitung schreibt darüber folgendes: -Wie bereits bekannt, hat Staatssekretär v. Podbielski in seiner Unterredung mit dem Minister Freiherrn v. Crailsheim allerdings die Frage berührt. Zu Verhandlungen konnte es aber nicht kommen, weil sofort erklärt wurde, daß die bayerische Re gierung von ihrem früheren Standpunkt nicht abgehen werde. Eine weitere Erörterung dürfte daher auch in der Presse zwecklos sein. Jedenfalls muß aber, von welchem Standpunkt auch immer, gesagt werden, daß die plötzliche Aufrollung der Frage inopportun war. Bei dieser Gelegenheit wird cs vielleicht interessieren zu er- fabrcn, daß die bayerische Regierung schon im Jahre 1882 vergeb lich eine Anregung gegeben hat. deren Befolgung eine Hauptklage aus der Welt geschafft hätte. Diese Anregung ging dahin, daß die sämtlichen Postnnstalten zur Annahme bezw. zum Umtausche aller deutschen Postwertzeichen verpflichtet werden sollten.- Verlagsrecht. — Vertrauliche Beratungen über die Grund züge eines einheitlichen deutschen Verlagsrechts haben in dieser Woche im Reichsjustizamt zu Berlin begonnen. Hervorragende Sachverständige aus den beteiligten Berufskreisen, Schriftsteller, Komponisten, Gelehrte, Journalisten und Verleger nehmen daran teil. Die Verhandlungen werden von dem Staatssekretär des Justizamts Herrn Dr. Nieberding geleitet. Musteraustausch des Deutschen Buchgewerbcvereins. — Der Vorstand des Deutschen Buchgewerbe-Vereins versandte folgende Mitteilung: -Sehr geehrter Herr! -Durch Vereinbarung mit dem -Deutschen Buchdrucker-Verein tst der Graphische Musteraustausch in unseren Besitz übergegangen und wird von nun ab unter der Bezeichnung erscheinen: Musteraustausch des Deutschen Buchgewerbe-Vereins, begründet vom Deutschen Buchdrucker-Verein. -Indem wir dieses zu Ihrer Kenntnis bringen, erlauben wir uns, Sie zur Teilnahme an diesem für das gesamte Buchgewerbe so hochwichtigen Unternehmen höflichst einzuladcn mit dem Bemerken, daß wir bestrebt sein werden, den Musteraustausch nicht nur in demselben Geiste wie bisher weiterzuführen, sondern ihn stetig zu erweitern und zu einem erneuten Aufschwung zu bringen. -In erster Linie ist der Mustcranstausch berufen, durch seinen Inhalt den weitesten Kreisen des Buchgewerbes zur eigenen An regung eine Blattsammlung, sowie ein Bild von der Leistungs fähigkeit des gesamten Buchgewerbes zu bieten. Wir gestatten uns daher die Bitte an die Teilnehmer zu richten, nach ihren Kräften dahin zu streben, in ihren Beiträgen nur Mustergiltiges zu bieten, damit einesteils dem Zwecke des Unternehmens voll entsprochen werde, andernteils aber auch die einzelnen Beiträge unter sich in einem gewissen Wcrtvcrhältnisse stehen. -Der neunte Jahrgang des Musteraustausches gelangt Anfang 1900 zur Ausgabe und Verteilung, der späteste Zeitpunkt zur Ab lieferung der Beiträge ist der 31. Dezember 1899. Nicht aus geschlossen ist die Möglichkeit, daß der Musteraustausch sowohl im ganzen, wie auch in einzelnen Blättern innerhalb der Deutschen Buchgewerbe-Ausstellung in Paris 1900 zur Schau gebracht werden wird, ohne daß den einzelnen Teilnehmern hierdurch besondere Kosten erwachsen. -Die Teilnehmer-Bedingungen werden Interessenten gern über- 1124'
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