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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1899
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- Deutsch
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Llalolns in Varls. 6arnisr, N., st V. Oslg.rlls.rs, Oiotionnsirs äss tsrurss tseknchuss äs meäseivs. 18". 5 Ir. OvArsill, II, Introällotioll s l'stuäs dss Lsvrss riss ps-^s ekaucls. 8°. 12 kr. Llasson L 6o. in Varls Oioulsko/, 6-, vlivlgus rvsäioals 6s llUötsI-Oisu äs Varis. III. 1898-99. 8°. 10 kr. Osrrisr, 6K., Iss 6rirllinsls. 8". 7 kr. 50 s. 'kopivsrll, I'.4ntkropoloAis st In ssisnvs sosials. 8". 6 kr. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Verlagsverkehr. Streitigkeiten über Rechnungslegung kommen im deutschen Verlagsverkehr nicht allzu oft vor, immerhin muß anderseits zugegeben werden, daß sie nicht nur ausnahmsweise zu kon statieren sind. Als Prozeßparteien kommen bei ihnen in Betracht einmal der Urheber eines Verlagswerks, dem nach Lage der Verhältnisse regelmäßig die Klage zufällt, anderseits der Verleger, der als Beklagter fungiert. Die Verpflichtung des letzteren zur Rechnungslegung hat auch in denjenigen Rechtsgebieten, in denen es au einer besonderen, diese an erkennenden Rechtsvorschrift fehlte, die Rechtsprechung an genommen und aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitet. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat geglaubt, daß es angemessen sei, au dieser Frage nicht stillschweigend vorüber- zugehcn und in Ansehung ihrer nicht alles der Rechtsprechung zu überlassen; es hat in tz 259 folgendes bestimmt: -Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulcgen, hat dem Berech tigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilcn und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht ivorden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er nach besteni Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. In An gelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Leistung des Offcnbarungseides nicht.- Was das Gesetzbuch unter der Verpflichtung versteht, über eine Verwaltung Rechenschaft abzulegeu, ist in dem ersten Absätze des tz 259 gesagt; es gehören dahin alle Fälle, in denen jemand verbunden ist, eine andern über die ge schäftlichen bezw. finanziellen Ergebnisse der von ihm ent falteten Thätigkeit in genügender Weise zu unterrichten. Eine solche Rechtspflicht hat vor allem der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber, da Z 666 des Bürgerlichen Gesetzbuches ihm die Rechtspflicht auferlegt, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu erteilen und nach der Beendigung des Auftrags Rechenschaft abzulegen, ferner der austraglose Geschäftsführer, der geschäftsführende Gesellschafter, der Ehemann gegenüber der Ehefrau, der Vormund gegen über dem Mündel, der Pfleger gegenüber dem Pflegebefohle nen u. s. w. Nicht jeder Verleger hat auf Grund des Verlagsvertrags dein Autor gegenüber die Pflicht der Rechnungslegung; es kommt auf das zwischen beiden bestehende Rechtsverhältnis an, um die Frage zu entscheiden. Erhält der Autor für die Uebertragung der Verlagsrechte ein Pauschalhonorar, ohne daß er sich an den Kosten der Herstellung irgendwie be teiligt, so obliegt dem Verleger regelmäßig keine Verpflichtung zur Rechnungslegung, wogegen dies allerdings der Fall ist, wenn dem Autor ein Gewinnanteil zugestchert ist oder er zu den Kosten der Herstellung einen Beitrag geleistet hat, wobei es gleichgültig erscheint, unter welchem Rechtstitel dieser gegeben ivorden ist. Ist die Verpflichtung zur Rechuungsstelluug seitens des Verlegers in einem gegebenen Falle unterstellt, so fragt es sich, in welcher Weise in Anwendung des Z 259 die Rech- V Ollsnäsrük in Varis. llsibrsok, I., s 1'subs. liomsn. 18". 3 kr. 50 o. Osslllls, 0., Os looowotion s, travsrs I'kistoirs. 8". 40 kr. d. Vustk Io Varls. 6oillkx, I., Iss Usäieamsnts oksr Iss snkants. 18 kr. Sooists kranyaiss ä'iruprirnsrls st äs librairis ill Varls. Idgust, II, Volitiguss st morst istss cln XIX« siäols. III. 18". 3 kr. 50 o. nungslegung zu geschehen hat. Nach dem Wortlaute der Bestimmung könnte es zweifelhaft erscheinen, ob der Ver pflichtete seiner Pflicht genügt, wenn er die Generalkonti der einzelnen Einnahme- und Ausgabeposten mitteilt, oder ob es erforderlich ist, daß dem Berechtigten die Spezialangaben zu gänglich gemacht werden. Der Absicht des Gesetzgebers ent spricht jedenfalls die letztere Auslegung, da der Berechtigte die von dem Verpflichteten erzielten Ergebnisse nur dann einer Nachprüfung zu unterwerfen imstande ist, wenn ihm durch die weitgehende Spezialisierung der Generalkonti auch die Beurteilung ermöglicht wird, ob der Verpflichtete sich den vertragsmäßigen Obliegenheiten unterzogen hat oder nicht. Der Umfang dieser Spezialisierung bestimmt sich einerseits nach den Umständen des Einzelfalles, anderseits nach dem, was üblich ist. Hierauf ist um so mehr Gewicht zu legen, als der Gesetzgeber selbst bei der Frage, ob Belege mit vor gelegt werden müssen, auf das liebliche und die Gepflogen heiten in dem betreffenden Verkehrszweige verweist. Auf kleine Ausgaben, z. B. Porti, pflegt sich die Mitteilungs pflicht von Belegen im allgemeinen nicht zu beziehen; für den Verlagsbuchhandel wird zu beachten sein, daß Belege über die Portokosten zum Teil überhaupt nicht vorhanden sind. Entspricht nun eine Rechnung nicht diesen Erforder nissen, so kann der Berechtigte auf Rechnungslegung klagen, und die Vollstreckung des ergehenden Urteils wäre mit den jenigen Mitteln herbeizuführen, die in Betracht kommen, wenn es sich um die Erzwingung der Vornahme einer Hand lung dreht, die durch eine andere Person als den Verpflich teten nicht bewirkt werden kann, also durch die Verhängung von Geld- und Haftstrafe. Für die Klage auf die Rechnungs legung kommt fortan die neue Vorschrift des tz 254 der Civilprozeßordnung in Betracht; hiernach kann, falls mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Ver- mögensverzeichniffes oder auf Leistung des Offenbarungs eides die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zu Grunde liegenden Rechts verhältnis schuldet, die bestimmte Angabe der von dem Kläger beanspruchten Leistungen bis nach Mitteilung der Rechnung, nach Vorlegung des Vermögensverzeichnisses oder nach Leistung des Offenbarungseides unterbleiben. Diese Möglichkeit, salva liguiäations zu klagen, erleichtert wesentlich die Verbindung der beiden in Betracht kommenden Klagen, der Leistungsklage und der Klage auf Rechnungsstellung, und erweist sich somit als ein Mittel zur Vereinfachung und zur Abkürzung der Prozeduren. Was die in dem Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Berech tigten eingeräumte Befugnis, von dem Verpflichteten die Aus leistung des Offenbarungseides zu verlangen, betrifft, so dürfte diese für die im Verlagsverkehr vorkommeuden Fälle eine besonders erhebliche Bedeutung nicht besitzen. Zunächst ist in Betracht zu ziehen, daß in Angelegenheiten von geringer Bedeutung diese Verpflichtung überhaupt nicht besteht; über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieser Voraus setzung entscheidet das Gericht. Es kommt dabei nicht nur auf den Wert des Gegenstandes, sondern auf die gesamten Um stände an; es kann sein, daß der Berechtigte nur mit Rück sicht auf einen im Verhältnis unbedeutenden Posten Anstände hat bezw. die Vereinnahmung desselben vermutet, gleichwohl
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