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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1899
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- Deutsch
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274, 25. November 18SS. Nichtamtlicher Teil. 8985 nicht in Konkurs geraten ist, zur Besorgung aufgetragener Geschäfte sich verpflichtet und hierdurch Ansprüche auf Be zahlung fiir sich erwirbt. Solche erteilte Geschäftsaufträge erloschen bisher, sofern sie nicht ausnahmsweise auf zur Konkursmasse nicht gehörige Gegenstände sich beziehen, auf Seite des Beauftragten schlechtweg im Moment der amtlich verkündeten Konkurseröffnung, und zwar ohne Rücksicht auf Kenntnis und Wissen des beauftragten Dritten, vorausgesetzt daß nicht der Konkursverwalter es anders wollte und von seinem Recht auf Erfüllung Gebrauch machte. Die ZZ 23 und 27 der revidierten Konkursordnung be stimmen aber nunmehr ausdrücklich: »Ein von dem Gemeinschuldner erteilter Auftrag er lischt durch die Eröffnung des Verfahrens. Es finden die Vorschriften des 8 672 Satz 2 und des 8 674 des Bürger lichen Gesetzbuches entsprechend Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand durch einen Dienst- oder Werk vertrag verpflichtet hat, ein ihm vom Gemeinschuldner über tragenes Geschäft für diesen zu besorgen. »Erlischt ein von dem Gemeinschuldner erteilter Auf trag oder ein (von diesem mit Dritten geschlossener) Dienst-' oder Werklieferungsvertrag infolge der Konkurseröffnung, so ist der andere Teil in Ansehung der nach der Er öffnung des Verfahrens entstandenen Ersatzansprüche inff Falle des 8 672 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Massegläubiger, im Falle des 8 674 des Bürgerlichen Gesetzbuches Konkursgläubiger.« Nach 8 672 des Bürgerlichen Gesetzbuches soll aber im Zweifel, d- h- wenn nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges! vereinbart ist oder die Gesetze etwas Gegenteiliges bestimmen, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftrag gebers (hier infolge von Konkurseröffnung) ein von diesem an Dritte erteilter Auftrag nicht erlöschen. Erlischt er aber, wie z. B. zufolge der Bestimmung von 8 23 der revidierten Konkurs ordnung (frühere Fassung vergl. 8 15 der K.-O.),so soll der Dritt-Beauftragte die Besorgung des aufgetragenen Geschäftes auch nach der Eröffnung des Konkursverfahrens fortzusetzen be rechtigt und verpflichtet sein, wenn mit dem Aufschübe Gefahr (für die Interessen des Auftraggebers) verbuuden ist, und zwar solange, bis der gesetzliche Vertreter (Konkurs verwalter) anderweit Fürsorge zu treffen in der Lage ist. Der vom Gemeinschuldner erteilte Geschäfts-, Dienst- oder Werklieferungsvertrag gilt mithin künftig in solchen Fällen insoweit nicht für aufgehoben, sondern als noch nach der Konkurseröffnung fortbestehend. Der Drittbeauftragte er scheint in dem Konkursverfahren mit seiner ungeschmälerten Forderung als Massegläubiger. Erfolgt seitens des Konkursverwalters rücksichtlich laufender, vom Gemeinschuldner mit Dritten geschlossener Geschäfts-, Dienst- und Werkverträge nach Eröffnung des Konkursverfahrens keine Erklärung (Widerruf), so gelten zu grinsten des Beauftragten jene Verträge künftig insolange als fortbestehend, bis die Beauftragten von dem Erlöschen des Vertragsverhältnisses durch Kenntniserlangung der Konkurseröffnung benachrichtigt sind oder von letzterer auf andere Weise Kenntnis haben konnten (siehe 8 674 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das heißt, auf unseren Fall angewandt, folgendes: Erlischt ein vom Gemein schuldner vor der Konkurseröffnung an Dritte erteilter Ge schäftsauftrag infolge nachgefolgter Konkurseröffnung künftig auf Grund der Bestimmung von 8 23 der Revidierten Kon kursordnung, und zwar ohne daß er seitens des ernannten Konkursverwalters ausdrücklich widerrufen wird, so ist als Tag des Erlöschens des Auftrages zu gunsteu des dritten Beauftragten nicht der Tag der Eröffnung des Konkurs verfahrens, sondern erst derjenige Zeitpunkt maßgebend, au dem dieser (Beauftragte) von der Eröffnung des Konkursverfahrens S»chSu«d>rch»>,It«r Jahrgang. über das Vermögen seines Auftraggebers Kenntnis erhalten hat oder doch Kenntnis erhalten haben konnte und mußte. Bis dahin gilt der erteilte Auftrag und das eingegangene Werklieferungs oder Dienstverhältnis als fortbestehend, und der Konkurs verwalter muß die zwischenzeitlich vom Dritten für den Ge ineinschuldner bethätigtcn Verrichtungen (Drucke, Jnserierungen) gegen sich anerkennen und die hieraus resultierenden For derungen als Konkursforderungen gelten lassen. Er kann nicht sagen: »was du nach Eröffnung des Konkursverfahrens zufolge Auftrages des Gemeinschuldners noch besorgt und vermittelt hast, geht mich nichts an, deine Forderungen ge hören insoweit nicht mehr zur Ausgleichung in das Konkurs verfahren«, sondern er muh den Drittbeauftragten auch wegen solcher Forderungen als Konkursgläubiger zulassen, und der Drittbeauftragte kann wegen solcher Forderungen bis zu dem Zeitpunkt Berücksichtigung verlangen, wo er von der Eröffnung des Konkursverfahrens persönlich Kenntnis erlangt hat oder doch erlangt haben konnte und mußte. Es gestaltet sich nach dein Dargelegten vom 1. Januar 1900 ab die Rechtslage der durch einen plötzlichen Konkurs ihres Auftraggebers in der Geltendmachung bona Käs er worbener Entschädigungsansprüche beeinträchtigten Dritt beauftragten (Verlage, Druckereien und sonstigen Geschäfte) insofern günstiger, als sie bis zum erfolgten Widerruf durch den Konkursverwalter ruhig weiter arbeiten können, ohne den Ausfall ihrer Forderungen besorgen zu müssen, und zwar bis zu dem Augenblick, wo ihnen von der erfolgten Konkurs eröffnung ihres Auftraggebers Kenntnis gegeben wird oder sie selbst diese Kenntnis den Umständen gemäß auch ohne be sondere Mitteilung erlangt haben konnten und mußten. vr. Karl Schaefer. Kleine Mitteilungen. Vom Reichstag. — Der deutsche Reichstag nahm am 23. d. M. den Gesetzentwurf, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen, in der Gesamtabstimmung an. Die Aenderungen, die am 21. d. M. in der dritten Lesung hinzugekommen sind, sind folgende: In Artikel 3 war in der zweiten Lesung folgender Absatz 3 ausgenommen worden: »Abgesehen von den Privatpostanstalten ist die gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Beförderung von unverschlossenen politischen Zeitungen innerhalb der Gemeinde grenzen eines Ortes, insbesondere auch, wenn sie durch die Post dorthin befördert würde, jedermann gestattet.- Die Abgeordneten Lr. Marcour (Ctr.) u. Gen. beantragten hierzu in der dritten Lesung, hinter den Worten: »durch die Post» einzuschieben die Worte -oder durch Expreßboten-. Ferner beantragten die Abgeordneten Albrecht (Soz.) u. Gen. hinter -gestattet- hinzuzufügen: -auch an Sonn- und Feier tagen während der Stunden, an denen die kaiserliche Post bestellt-. Beide Anträge wurden angenommen. Artikel 4 wurde mit der durch Annahme eines Antrags Müller-Sagan bedingten Aenderung angenommen, wonach die Entschädigungsansprüche der Angestellten von Privatposten nur dann Wegfällen sollen, wenn diese Angestellten in eine Dienststelle mit gleichen Dienstbezügen übernommen werden. Artikel 5 wurde mit einem Anträge I>r. Hasse, der die Schlichtung von Streitfällen bei Ablösung der Privatposten be sonderen Schiedsgerichten überweist, und mit einem Antrag Kirsch, der die sechsmonatige Ausschlußfrist für Anmeldung von Ent schädigungsansprüchen mit dem 1. April 1900 (statt »mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes-, dessen Bestimmungen nicht alle gleich zeitig in Kraft treten) beginnen läßt, angenommen. Vom Reichstage. — Die Fernsprechgebühren-Ordnung wurde am 21. d. M. vom deutschen Reichstage in dritter Lesung und in der Gesamt-Abstimmung cndgiltig angenommen. Der Entwurf erlitt nur in 8 8a. auf Antrag des Or. Arendt eine Aenderung. Nach Z8a soll für Anschlüsse, die nur während eines Teiles des Jahres benutzt werden, für jede angefangene Woche der fünfzigste Teil der Bauschgebühr, für jede Woche der übrigen Zeit des Jahres der fünfzigste Teil der Grundgebühr erhoben werden. Auf Antrag des Abgeordneten 1)r. Arendt wurde be schlossen, statt der Worte -welche nur während eines Teiles 1191
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