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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
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- Deutsch
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2 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. Sprache bringen, was uns dabei auffällt und was wir geändert zu sehen wünschen. Ich möchte noch ausdrücklich betonen, daß ich an der Anschauung, die ich in unserem Kreise immer vertreten habe, je weiter ich in die Dinge hineinkomme, umsomehr festhalte: Wir haben ausschließlich als praktische Buchhändler zu verfahren. Wir haben nur zu Prüfen: können wir mit dem Gesetz, wie es beabsichtigt ist, unsere Geschäfte treiben; finden wir dabei unsere eignen Interessen und natürlich auch die Interessen der durch uns vertretenen Autoren. Ich würde es für einen großen Fehler halten, und würde meinerseits nicht Mitwirken können, wenn wir uns irgendwie auf juristische oder urheberrechtliche Theorien einlassen wollten. Das ist nicht unsere Aufgabe, und ich glaube, wir haben in unserer langen Arbeit wohl genierkt, daß diese Theorien sehr oft zu ungeheuerlichen Thorheiten führen können. Ich denke, die Herren werden mit mir übereinstimmen? Ich darf annehmen, daß Sie mit meinem Vorschläge zur geschäftlichen Behandlung einverstanden sind. Wir kommen also jetzt zur Besprechung des neuen Entwurfs. Erster Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes. 8 1. Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt: 1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen, welche den Zweck der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dienen; 2. die Urheber von Werken der Tonkunst; 3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Zu den Abbildungen gehören auch plastische Darstellungen. Vorsitzender: Ich muß darauf Hinweisen, daß choreographische Werke nur geschützt sind, sofern sie ein Schriftwerk zur Grundlage haben. Herr Voigtländer: Nicht eigentlich zu 8 1, sondern zur Ueberschrift des Gesetzes möchte ich bemerken, daß die Ueber- schrift des alten Gesetzes genauer gewesen ist. Es heißt im Entwurf: Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst; nach Ziffer 3 des Z 1 sind aber auch plastische Darstellungen geschützt, ebenso Abbildungen, die doch entschieden weder zur Litteratur noch zur Tonkunst gehören. Herr Schwartz: Ich möchte ganz allgemein bemerken, daß ich als Vertreter des Kunstverlages zu diesem Gesetz wenig zu sagen haben werde; ich will aber schon an dieser Stelle prinzipiell mein Bedauern aussprechen, daß die Kunstwerke und Photographien aus dem Schriftwerkgesetz herausgenommen sind, daß also die ganze Materie uns nicht als ein organisches Ganzes vorgelegt worden ist. Vorsitzender: Dieses Bedauern ist von mancher Seite geäußert worden, ich kann ihm aber nicht zustimmen. Ich glaube, daß Ihr Gesetz, das Kunstgesetz, vielleicht glücklicher ausfallen wird, wenn es für sich behandelt wird. Das sind aber Empfindungssachen. Aber etwas Anderes: ich würde dringend wünschen, daß das Knnstgesetz, um es kurz so zu bezeichnen, jeden falls zur selben Zeit herauskäme wie dieses Gesetz. Und vor allen Dingen, daß darüber nicht bloß der Kunsthandel, sondern auch der Buchhandel gehört werde, denn es kommen zum Teil sehr verschiedene Interessen dabei in Betracht. Es würde recht schwierig werden, wenn das vorliegende Gesetz da ist und das Kunstgesetz noch nicht. Herr vr. Ruprecht: Mir kommt es vor, als ob die Fassung nicht sehr deutlich wäre; es ist nach dem Wortlaut zweifel haft, ob Photographien hergehören. Die gehören aber nur dann herein, wenn sie zu Schriftwerken verwendet sind. Hier ist aber gar nicht die Rede davon, daß Photographien nur getroffen werden sollen, wenn sie mit dem Schriftwerke verbunden sind. Vorsitzender: Die Photographien werden in einem besonderen Gesetz behandelt. Herr vr. Ruprecht: Abbildungen technischer Art würden aber doch nach dem Wortlaut hierunter fallen. Vorsitzender: Nein; technischer Art, soll heißen, wenn das Objekt technischer Natur ist, nicht die Art der Reproduktion. Herr vr. Ruprecht: Die Ausdrucksweise scheint mir anfechtbar. Vorsitzender: Wir werden auf den Wortlaut wenig Einfluß üben können. — Es wird nichts weiter zu tz 1 bemerkt; ich kann daraus schließen, daß wir nichts dagegen weiter einzuwenden haben, und konstatiere das. 8 2. Urheber eines Werkes ist dessen Verfasser. Bei einer Uebersetzung gilt der Ucbersetzer, bei einer sonstigen Bearbeitung der Bearbeiter als Urheber. Herr Voigtländer: Die Fassung ist nicht ganz klar. Man könnte herauslesen, daß bei einer Uebersetzung der Ueber- setzer als Urheber des Ganzen, nicht blos als Urheber der Uebersetzung gilt. Es wäre besser zu sagen, daß der Ucbersetzer oder Bearbeiter als Urheber der Uebersetzung oder Bearbeitung gelte. Allzugroße Kürze ist bei einem Gesetz nicht angebracht. Vorsitzender: Wir haben ja nicht die Aufgabe, ein auch in der Fassung vollkommenes Gesetz dem nächsten Reichstage vorzulegen; wir sollen nur unsere fachmännischen Bemerkungen zu der gegenwärtigen Vorlage machen. Geheimrat Daude: Wir haben bei den Beratungen des Entwurfs im Preußischen Sachverständigenverein auch als Grund satz aufgestellt, nicht zu sehr an dem Wortlaut des Entwurfs Kritik zu üben. Die Formulierung des Gesetzestextes ist nicht unsere Sache; wir haben nur vom Sachverständigen-Standpunkte aus darüber zu urteilen, ob wir Bedenken aus unserer Praxis gegen die vorgeschlagenen Bestimmungen haben. Die sachgemäße Formulierung wird vielmehr lediglich dem Reichsjustizamt überlassen bleiben müssen. Herr von Hölder: Auf mich macht der Satz nicht den Eindruck der Unklarheit. Herr Voigtländer: Ein Reichstagsabgeordneter, der sich für unsere Sache interessiert, hat mir gesagt: »Wenn Sie Vor schläge machen wollen, so formen Sie sie gleich in der Sprache des Gesetzgebers. Es ist mancher Vorschlag allein deshalb unter den Tisch gefallen, weil niemand sich die Mühe machte, eine geeignete Form zu suchen.«
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