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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Beilage zu ZZ 275, 27. November 1899. Amtlicher Teil. 3 Vorsitzender: Ich möchte auch glauben, daß das vollkommen zutrifft, wenn es sich um durchgreifende fachliche Aenderungen handelt; und ohne von dieser Besprechung Kenntnis zu haben, habe ich das was ich selbst an dem Gesetz geändert wünschte, gleich in eine entsprechende Fassung gebracht, aber das sind nicht redaktionelle, sondern sachliche Bedenken. Außerdem muß ich sagen, ich habe bei diesem Paragraphen keinen Moment gezweifelt, worum es sich handelt. Herr Voigtländer: Vielleicht könnte hinter dem Worte »Verfasser« noch in Klammern stehen: »Zeichner und Komponist«. Der Komponist ist nach dem Sprachgebrauch nicht Verfasser, und der Zeichner einer Abbildung auch nicht. Zur Klarheit würde das jedenfalls beitragen. Vorsitzender: Es ist das eine sachliche Ausstellung. Aber ich glaube, man kann nicht verlange», daß das Gesetz gleich im zweiten Paragraph alles trifft, was in dem ganzen Gesetz behandelt werden soll. Es sind das ja freilich abgeleitete Bezeichnungen, und ich muß sagen, man kann den Urheber einer Komposition doch im weiteren Sinne wohl den Verfasser nennen. Herr Voigtländer: Ich meine, ein Gesetz soll so sein, daß ein Unbefangener, der sich noch nicht in alle diese Dinge hineingearbeitet hat, auf den ersten Blick sieht, worum es sich handelt. Vorsitzender: Ich habe die Empfindung, daß weder ein Zeichner noch ein Komponist, der auf Grund dieses Gesetzes arbeitet, daran Zweifel haben wird. Herr Schwartz: Ich halte einen Zweifel für ganz unmöglich. Wenn Herr Voigtländer meint, daß der ganz Unkundige sich sofort aus dem Gesetz auskennen müßte, so könnte das Gesetz zehnmal so lang sein, Zweifel würden doch möglich sein. Wer nicht den Geist des Gesetzes in sich ausgenommen hat, wird niemals die einzelnen Bestimmungen richtig auslegen. Vorsitzender: Es ist das ein ganz gutes Beispiel dafür, daß es nicht immer gut ist, in der deutschen Sprache Purist zu sein. Wenn hier stünde Autor, so würde sich kein Mensch daran stoßen. »Autor« kann man auch auf den Komponisten an- wenden, »Verfasser« dagegen schwerer. Herr vr. Strecker: Ich hätte kein Bedenken, auch den Komponisten Verfasser zu nennen. Es ist nicht gebräuchlich, so zu sage»; aber wenn man diesen Paragraphen liest, kann man wohl nicht zweifeln, daß auch der Komponist mit dem Wort: der Verfasser gemeint ist. Vorsitzender: Ich glaube schon gelesen zu haben: Verfasser einer Oper. Geheimrat Daude: Das Gesetz muß doch einen gemeinsamen Ausdruck schaffen. Man kann nicht immer sagen: Verfasser, Komponist, Zeichner u. s. w. Die Gesetzessprache würde eher unklar werden, wenn alle diese Worte in jedem Paragraphen wieder holt und stets alle drei Gebiete: Litteratur, Tonkunst, bildliche Darstellungen, besonders hervorgehoben werden sollten. Vorsitzender: Ich möchte darauf Hinweisen, daß es schon bei diesem Paragraphen praktisch wird, daß im Sinne des Gesetzes der Besteller nicht als der Urheber des Werkes anzuschcu ist. Das würde sonst hier stehen müssen. — Es wird weiter nichts zu ß 2 bemerkt, ich darf daraus wohl schließen, daß der von Herrn Voigtländer gewünschte Zusatz nicht als so dringlich betrachtet ivird und die Herren der Meinung sind, ivir sollten zu diesem Paragraphen keine Aenderung beantragen. 8 3. Juristische Personen, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vorrede genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen. Vorsitzender: Hier ist mir persönlich am meisten ausgefallen die Bemerkung im Börsenblatt, daß Aktiengesellschaften juristische Personen seien. Ich bin nicht Jurist, habe auch nicht Gelegenheit gehabt, einen Juristen darüber zu fragen; es kommt mir aber vor, als ob das ein Irrtum wäre. Wenn es aber so sein sollte, dann muß m. E. dieser Paragraph geändert werden, denn dann wäre hier eine Ungleichheit vor dem Gesetz geschaffen, die weder beabsichtigt noch erträglich wäre. Herr vr. Ruprecht: Dem Wortlaut nach würden die Aktiengesellschaften hier als Verfasser gelten, und das würde uns sehr benachteiligen. Geheimrat Daude: Die Stadtgemeinde Berlin giebt z. B. ein Werk über Berliner Verhältnisse heraus; die Berliner Stadtgemeinde ist eine juristische Person und der Magistrat als Vertreter der Gemeinde muß die Rechte des Urhebers, Rechts verfolgung u. s. w. haben. Wir haben ferner eine Anzahl Zeitungen und Zeitschriften, die von Aktiengesellschaften herausgegeben werden; diese Gesellschaften sind juristische Personen, und ihre Vertreter haben alle Rechte an der Zeitung und also auch die Urheberrechte an den einzelnen, in der betr. Zeitung enthaltenen Artikeln auszuüben. Vorsitzender: Es ist eine Streitfrage im Buchhandel, ob, wenn ein Verleger, wie es jeden Tag vorkommt, bei einem Autor ein Werk bestellt, er nicht unter Umständen dadurch, daß er es bestellt und der Autor die Ausführung übernimmt, ein Ur heberrecht an dem Werke erlangt. Der Verleger hat den Plan gefaßt, vielleicht sehr genau detailliert, sich die entsprechenden Leute dazu gesucht und ist also der geistige Urheber des Planes aus alle Fälle, der geistige Urheber des Buches im Detail nicht. Auf Grund dieses Paragraphen nun kann ein einzelner Verleger niemals ein Urheberrecht erlangen, während eine Aktiengesellschaft — und das braucht nicht nur eine Zeitung zu sein — es so ipso hat. Das ist eine Ungleichheit, die wohl nicht beabsichtigt ist. Herr Schwartz: Offenbar denkt der Entwurf hier nicht an Aktiengesellschaften, sondern an Regierungen, Verwaltungs behörden, gemeinnützige Vereine, Akademien und dergleichen. Dadurch aber, daß auch Aktiengesellschaften juristische Personen sind, kompliziert sich die Sache, denn jene würden so einen großen Vorzug vor den einzelnen Verlegern erhalten. Geheimrat Daude verweist auf die alte Fassung des Z 2. Herr vr. Ruprecht: »Und andere Gesellschaften« das konnte damals noch nicht den Sinn von Aktiengesellschaften haben, denn damals gab es im Buchhandel noch keine Aktiengesellschaften. Geheimrat Daude: Wir sind bei der Beratung des Entwurfs im Preuß. Sachverständigen-Vereine auf den Zweifel nicht gekommen; ich gebe aber zu, daß das angeführte Bedenken besteht. Juristische Personen sind ja z. B. auch Stiftungen. (Zuruf: Die Buchhandlung des Waisenhauses in Halle!) Die wird nicht selbständig sein; sie hängt wohl zusammen mit deni ganzen Institut der Franckeschen Stiftung, Waisenhaus, Cansteinsche Bibelanstalt u. s. w. — Vielleicht brauchen Sie sich mit der Formulierung dessen, was sie wollen, — die würde gar nicht so leicht sein — nicht den Kopf zu zerbrechen, wenn Sie nur einen den wesentlichen Inhalt Ihrer Bedenken deckenden Antrag stellen. Vorsitzender: Ich stelle dann formell den Antrag, es wird ausgesprochen: daß unter juristischen Personen im Sinne dieses 1*
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