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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
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- Deutsch
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4 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. Paragraphen nicht Aktien- und Erwerbsgesellschaften zu verstehen sind. — Es scheint Niemand zu widersprechen, ich darf also konstatieren, daß die Herren gleicher Meinung sind. Herr Voigtländer: Dieser Z 3 dürfte der Ort sein, wo wir auf das Urheberrecht der in einem gewerblichen Unter nehmen angestellten Personen zu sprechen kommen müssen. Wie die Herren wissen, haben wir in unseren »Beiträgen zum Urheber recht« ausgeführt, daß es ein Ding der Unmöglichkeit sei, den Angestellten eines Unternehmens, wie Lithographen, Kartographen, auch untergeordneten Redakteuren von Zeitungen ein selbständiges Urheberrecht gegenüber dem Unternehmer zu geben. Wir haben darauf hingewiesen, daß in dem Gesetz vom 11. Januar 1876 über das Urheberrecht an Mustern und Modellen der A 2 lautet: »Bei solchen Mustern und Modellen, welche von dem in einer inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern rc. im Aufträge und für Rechnung des Eigentümers der gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der Letztere, Wenn durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist, als der Urheber der Muster und Modelle." Wir fügten hinzu, daß es nur der Ausdehnung des in diesem Paragraphen hervortrctenden zweckmäßigen Grundsatzes auf das Buchgewerbe bedürfe, um in dieser Be ziehung die Einseitigkeit des jetzigen Autorrechts aufzuheben. In dem Entwurf fehlt leider eine entsprechende Bestimmung, so daß nach ihm künftig jeder Zeichner, jeder einzelne Redakteur ein selbständiges Urheberrecht an seinen dienstlichen Arbeiten haben würde. Denn es heißt im K 2: »Urheber eines Werkes ist dessen Verfasser;« und im Z 10: »Wird das Recht des Urhebers beschränkt oder unbeschränkt übertragen, so darf der Erwerber« — also der Betriebsuntcrnehmer — »an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers ohne Einwilligung des Urhebers keine Zusätze, Weglassungen oder sonstige Aenderungen vor nehmen.« Verschärft würde dieser Zustand noch dadurch, daß Eingriffe in das persönliche Recht künftig nicht mehr nur im bürgerlichen Streitverfahren verfolgbar sein sollen, sondern nach dem Z 45 im Strafverfahren. Es könnte also Vorkommen, daß bei einem Streik die Angestellten — es geht das nicht nur das Buchgewerbe an, sondern erstreckt sich auch auf andere Industrien — einfach zum Staatsanwalt gehen und den Unternehmer denunzieren können als denjenigen, der ihre ursprüngliche Zeichnung verändert hat. Welche Folgen daraus entstehen können, darüber brauche ich hier kein Wort zu verlieren. In der Kölnischen Zeitung wird freilich gesagt, das sei ein Schreckgespenst. Ich kann indessen meine Ansicht nicht anfgeben, daß nach dem ganz klaren Wortlaut des Gesetzes eine derartige Verurteilung erfolgen muß, und ich sehe nicht ein, warum man dem Buchgewerbe das versagen will, was das jetzt bestehende Gesetz der Industrie für Muster und Modelle einräumt. Geheimrat Daude: Ich stehe da allerdings auf einem anderen Standpunkt, und bekenne mich prinzipiell zu dem Satze: Jeder geistigen Arbeit ihren Lohn, und so auch unbedingten Schutz allen denen, die ein selbständiges geistiges Erzeugnis auf dem Gebiete der Litteratur rc. schaffen! Ob sie als Gewerbetreibende selbständig sind oder ihre Schöpfung als Angestellte eines anderen Hervorbringen, das erscheint mir gleichgültig. Und wenn ich diesen Satz an die Spitze stelle, so kann ich auch das Eigentum eines im Dienste eines Anderen angestellten Autors an seiner Arbeit nicht ohne weiteres auf den Verleger, den Dienstherrn übertragen. Eine solche Uebertragung muß vielmehr stets besonders vereinbart werden. Diese Vereinbarung wird doch immer die Regel bilden. Der gegenwärtige Zustand hat sich m. E. durchaus bewährt und zu praktischen Schwierigkeiten meines Wissens nicht geführt. Herr Voigtländer: Gewiß, dieselbe Unzuträglichkeit liegt schon heute vor, sie hat aber zu praktischen Schwierigkeiten deshalb noch nicht geführt, weil dieser Rechtszustand der Praxis derart widerspricht, daß die Leute gar nicht auf den Gedanken kommen, sie hätten auf ihre lithographierten Etiketten, Rechnungsköpfe u. s. w. ein besonderes Urheberrecht. Auch müßte jetzt noch ein Arbeiter im Civilverfahren klagen und sich einen Anwalt nehmen; das thut er nicht. Kommen die Leute aber künftig dahinter, daß sie nur Strafantrag zu stellen brauchen, so können Sie sicher sein, daß es auch geschieht. Geheimrat Daude: Das ist aber bis jetzt meines Wissens nie geschehen. Wenn ich bei Ihnen angestellt bin und irgend welche eigenartige geistige Leistung, eine Zeichnung oder sonst ein gegen Nachdruck geschütztes Erzeugnis hervorbringe, so muß ich doch für meine geistige Schöpfung den Schutz des Urheberrechts haben; Sie müssen sich mit mir einigen und mir mein Urheberrecht an meiner geistigen Schöpfung abkaufen. Das muß ich vom Autorstandpunkt aus Hochhalten. Herr Voigtländer: Ganz sicher, wenn z. B. ein Redakteur neben der dienstlichen Arbeit selbständige litterarische Schöpfungen hervorbringt. Diese muß ihm selbstverständlich sein regelmäßiger Verleger, oder ein anderer, besonders bezahlen. Das soll auch hier gar nicht getroffen werden, sondern es handelt sich nur nm Arbeiten, die auf Grund des Vertragsverhältnisses, im Dienst, an gefertigt werden. Da kann das Urheberrecht nicht platzgreifen, ohne daß das wirkliche Rechtsverhältnis im Buchgewerbe auf den Kopf gestellt wird. Es ist da auch ans einem inneren Grunde nicht gerechtfertigt, den» was ein derartiger Mann im Dienste anfertigt, das schöpft er meist nicht aus sich, sondern er benutzt zu dieser Hervorbringung die Mittel der Anstalt, die Bibliothek, die vorhandenen Muster, die technischen Einrichtungen, die Modelle; kurz er steht in einem Betriebe, der ihn zu seinen Hervor bringungen erst befähigt und ihm nicht das innere Recht gicbt, sich hier als Urheber zu fühlen. — Ich möchte die Scheidung: Urheber oder nicht, eigentlich da sehen, wo die Persönlichkeit verantwortlich vor die Oeffentlichkeit tritt; bei dem Mitarbeiter einer Zeitung da, wo er mit seinem Namen für das von ihm Geschriebene eintritt. Thut er das nicht, überläßt er dem Herausgeber der Zeitung, dem Redakteur die Verantwortlichkeit, so muß der Redakteur die Befugnis haben, das an dem Artikel zu ändern, was er nach seinem Standpunkt für zweckmäßig hält. Denn es wäre doch ungeheuerlich, ihm anzusinnen, daß er das von einem Fremden Geschriebene entweder vertreten oder daß er bestraft werden soll, weil er etwas daran geändert hat. Dasselbe trifft z. B. bei einer lithographischen oder photographischen Kunstanstalt zu; da ist Träger der Verantwortung nicht der einzelne Arbeiter, sondern die Firma. Ist die Leistung derart, daß der Zeichner genannt zu werden verdient, so ist das Sache besonderen Vertrags. Wo aber in einem Kartenwerk der Name des Zeichners nicht genannt ist, da muß die es veröffentlichende kartographische Anstalt oder der Verleger als Urheber gelten. Geheimrat Daude: Ich glaube, daß es praktisch sein würde, wenn Sie im Prinzip den Standpunkt anerkennen, den ich ver trete, und es der besonderen Vereinbarung überlassen, ob für das, was der einzelne Arbeiter in dem gewerblichen Betriebe schafft, die Firma als Urheber angesehen werden soll. Vorsitzender: Man kann aber doch auch umgekehrt das Fehlen eines derartigen Rechtes durch eine besondere Ver einbarung ausgleichen. Ich habe, wenn ich mich recht entsinne, schon in Berlin vorgebracht, daß das, was der betreffende Redakteur als freier Schriftsteller produziert, Gedichte, Novellen rc., natürlich nicht unter seinen Anstellungsvertrag fällt. Ich würde sehr wünschen, daß der Vorschlag, den wir früher gemacht haben und durchzusetzen hofften, wieder ausgenommen würde; indessen da man durch Privatverträge sich helfen kann, so würde ich^es nicht für ein großes Unglück halten, wenn es nicht geschieht. Herr Voigtländer: Ich glaube, es läge im Interesse des Ansehens des Gesetzes, daß es dasjenige bestimmt, was die Regel, nicht was die Ausnahme ist. Die Regel war bisher, daß in allen solchen Fällen nichts über das Urheberrecht bestimmt
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