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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
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- Deutsch
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6 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. das Urheberrecht. Wenn ich als Verleger dagegen für irgend ein Buch mir ein Titelblatt zeichnen lasse, so soll sie nicht in mei" Eigentum übergehen, sondern Eigentum des Zeichners bleiben: also eine ganz ungleiche Behandlung eines ganz verwandten Gegen- standes; und darauf möchte ich das Hauptgewicht legen, daß der Verlag nach dem Entwurf dieses Gesetzes stark benachteiligt werden würde, gegenüber jedem anderen Gewerbe. Vorsitzender: Ich glaube nicht, daß das ganz zutrifft; ich glaube, daß in diesem Falle auch die Zeichnung, die wir für einen Buchtitel entwerfen lassen, als Muster oder Modell im Sinne des Gesetzes aufgefaßt werden kann. (Die Besprechung des K 3 ist damit beendet. Es entspinnt sich ein kurzer Meinungsaustausch über die Art, wie die Beschlüsse zu den einzelnen Paragraphen formuliert und veröffentlicht werden sollen. Da die Absicht bestehe, die Materie vielleicht schon ini November an den Reichstag zu bringen, und daher große Eile in der Veröffentlichung geboten sei, schlägt der Vorsitzende vor, nicht die Ausarbeitung und Redaktion des Stenogrammes abzuwarten, sondern alsbald — nach der Besprechung eines jeden Paragraphen — zu den zu fassendenden Beschlüssen eine kurze Motivierung festzustellen, derart, daß sowohl die Beschlüsse wie ihre Motivierung als ein vorläufiges Protokoll vor Auseinandergehen des Ausschusses von den Mitgliedern unterzeichnet würden.) Der Ausschuß erklärt sich damit einverstanden. Der Vorsitzende stellt als Ergebnis der Verhandlungen zu K 3 Folgendes fest: Es wird zur Sprache gebracht, daß unter juristischen Personen auch Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung re. zu verstehen wären. Es liegt offenbar nicht in der Absicht der Verfasser des Entwurfs, diejenigen Verlagsbuchhandlungen, die von Aktiengesellschaften re. betrieben werden, vor den im Besitz von einzelnen Personen befindlichen Firmen zu bevorzugen. Dies würde aber der Fall sein, wenn die jetzige Fassung nicht in einer Weise geändert wird, die den Paragraphen lediglich auf jene juristischen Personen anwendbar macht, die offenbar gemeint sind, nämlich Universitäten, gelehrte Körperschaften, Gemeinden und dergl. Ferner wird gewünscht, etwa nach Z 3 folgenden Z 3a einzuschalten: »Werden Schriftwerke oder Abbildungen und sonstige bildnerische Darstellungen von Angestellten eines gewerblichen Betriebs auf Grund des Dienstverhältnisses angefertigt und vom Betriebs unternehmer veröffentlicht, so ist, falls nicht anders vereinbart, dieser als Urheber anzusehen.« Nach dem ersten Satz des Z 2 sowie nach dem Z 10 erscheint es zweifellos, daß der Entwurf unter Urhebern auch jene Personen verstehen will, die in gewerblichen Betrieben als Redaktions-Mitglieder, als Lithographen, Karto graphen oder Zeichner angestellt sind. Dies würde aber den thatsächlichen Verhältnissen durchaus widersprechen. Es ist die ausnahmslose Verkehrsgewohnheit, daß diese Persönlichkeiten auf Grund des Vertragsverhältnisses zu ihren Leistungen verpflichtet sind, ohne daß einem der Beteiligten nur der Gedanke daran kommt, daß sich hieran urheber rechtliche Wirkungen knüpfen. Vielmehr ist der Sinn des Anstellungsvertrags stets der, daß die Leistung gegen den verabredeten festen Lohn in das ausschließliche Benutzungsrecht des Betriebsunternehmers übergeht. Würden den Leistungen dieser Persönlichkeiten Urheberrechte zugesprochen, so würde die notwendige Folge sein, daß der Betriebs unternehmer nicht mehr Herr im eigenen Hause wäre, sondern häufig, namentlich bei Zwistigkeiten oder gar bei Arbeitseinstellungen, der chikanösen Ausbeutung der Urheberrechte seiner Angestellten entgegenzusehen hätte. Es wird dringend gewünscht, daß das Gesetz nicht die Betriebsunternehmer zwingt, durchweg durch Privatverträge mit ihren Angestellten das Gegenteil des im Gesetz als Regel hingestellten Verhältnisses herbeizuführen. Das würde dem Ansehen des Gesetzes schädlich sein. Ein neues Prinzip wird durch dieses Verlangen nicht in den Entwurf hineingetragen, vielmehr entspricht das, was hier für die Betriebsunternehmer und deren Angestellte verlangt wird, genau dem Ver hältnis, das im Z 3 für das Verhältnis von juristischen Personen zu den Verfassern der von ihnen veranlaßten Publikationen hergestellt worden ist. Auch darf noch darauf hingewiesen werden, daß ja auch den Staats- und Gemeindebeamten für die auf Grund ihres Dienstverhältnisses gehaltenen Reden und verfaßten Schriften kein Urheberrecht zusteht. Die außerhalb des Dienstverhältnisses sich vollziehende Urheberthätigkeit der Angestellten bleibt selbstverständlich von dem vorgeschlagenen tz 3a. unberührt. 8 4. Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen Mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. Herr Voigtländer: Es heißt hier: »Der Herausgeber wird als Urheber angesehen.« Es wird doch hier der »Heraus geber« wörtlich zu nehmen und nicht etwa bei Zeitungen der Redakteur ohne weiteres als solcher anzusehen sein? Vorsitzender: Ich kann mir nicht vorstellen, daß hier ein Mißverständnis obwaltet. Bei einem Sammelwerk kann nicht ein beliebiger Subredakteur der Herausgeber sein. Herr Voigtländer: Auf Zeitungen steht: Für die Redaktion verantwortlich der und der. Ist das nun der Herausgeber im Sinne dieses Paragraphen oder nicht? Es kommt hier wirklich auf das Wort an. Geheimrat Daube: Sie finden den Ausdruck »Herausgeber« auch in dem jetzigen Gesetz, dessen Z 2 lautet: „Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige Gesetz gewährten Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer be stehenden Werkes gleich geachtet". Dem Sachverständigen-Verein hat es oft Schwierigkeiten gemacht, festzustcllen, wer als Herausgeber im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Das ist aber ein rein juristischer und auch ein feststehender Begriff; ich würde nicht daran deuteln. Ob jemand als Herausgeber anzusehen sei oder nicht, darüber haben wir oft sehr eingehende Beratungen gepflogen; der technische Begriff für alles das ist aber »Herausgeber«. Wie wollten Sie es anders redigieren? Herr Voigtländer: Ich würde es nicht anders redigieren, sondern nur für die praktische Handhabung eine Erläuterung dazu wünschen, ob der Herausgeber schlechthin jeder Redakteur ist, oder nicht. Die Sache hat eine praktische Tragweite; wenn unter Herausgeber der Redakteur begriffen ist, so gewinnt Jeder, den man als Redakteur anstellt, für die Zeit seiner Re- daktionsthätigkeit das Urheberrecht an der ganzen Zeitung dem Verleger gegenüber, und das wird unter Umständen doch recht bedeutend sein.
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