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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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10 Amtlicher Teil. Beilage zu ,W 275, 27. November 1899. Das ist aber eine ganz wesentliche Sache, denn ein Lesebuchbearbeiter kann gar nichts unverändert lassen, das ist unmöglich; denn einzelne Ausdrücke machen oft das ganze Stück unbrauchbar. Vorsitzender: Ich halte diese Einwendung für eine der wichtigsten und begründetsten, oder ich will sagen erklärlichsten; ich glaube aber nicht, daß wir damit durchkommen. Das mag für den pädagogischen Verleger vollkommen zutreffen; da nun aber einmal das Prinzip des Individualrechts, sowie der Schutz des Verfassers so stark gewahrt werden sollen, so wird in diesem Falle eben nichts anderes übrig bleiben, als daß der Redakteur des pädagogischen Buches entweder nur solche Stücke auswählt, die er unverändert brauchen kann, oder daß er sich mit dem Autor oder Rechtsnachfolger in Verbindung setzt. Aber daß man aus diesem Wege das Prinzip ändern könnte, halte ich für ausgeschlossen, weil da wieder eine Hinterthür für alles andere geöffnet würde. 8 ii. Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers findet gegen den Urheber selbst nicht statt. Gegen die Erben des Urhebers ist sie mir zulässig, wenn das Werk erschienen ist. Geheimrat Dande: Ich habe gehört, daß wegen des Heimfallrechts des Fiskus von einzelnen Seiten Bedenken geäußert worden sind, ich weiß nicht ob auch von seiten der Buchhändler. In dem bestehenden Gesetz steht, daß ein Heimsallrecht des Fiskus nicht stattfindet; nach dem neuen Entwurf tritt es aber wieder ein, wenn absolut keine berechtigten Erben vorhanden sind. Es erbt dann eben der Fiskus. Ich habe allerdings noch nie im praktischen Leben einen solchen Fall kennen gelernt. Herr Voigtländer: Mir ist ein solcher Fall vorgekommen. Bei den Musikalienhändlern wurde auch darüber gesprochen; es wurde nicht mit Unrecht gesagt, daß es sehr bedenklich ist, mit der Oberrechnungskammer als Rechtsnachfolgerin eines Autors zu thun zu haben. Da cs aber im Bürgerlichen Gesetzbuch steht, werden wir nicht darüber hinwegkommen. Geheimrat Daube: Wenn Sie als praktischer Buchhändler auch nur einen einzigen Fall kennen, so ist die Sache wohl nicht von besonderer Wichtigkeit. Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers. 8 12- Der Urheber ist ausschließlich befugt, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig z» verbreiten. Das Urheberrecht an einem Bühnenwerk oder an einem Werke der Tonkunst enthält auch die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich anfzufnhre». Der Urheber eines Schriftwerkes oder eines Vortrags hat, solange nicht das Werk erschienen ist, die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich vorzutragen. Vorsitzender: Zu Absatz 1. Hier ist eingewendet worden, daß die gewerbsmäßige Verbreitung durch Leihbibliotheken u. s. w. über die Rechte des Urhebers hinausgehe. Wir wissen ja, warum dieser Paragraph so gefaßt wordeu ist. Ich von meinem Stand punkte aus wüßte nichts daran zu ändern. Herr Mühlbrecht: Das sind die Konsequenzen, zu denen die Herren gelangen. 8 13- Die ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach Z 12 in Ansehung des Werkes selbst zustehen, erstrecken sich auch auf die Bearbeitungen des Werkes. Die Befugnisse des Urhebers erstrecken sich insbesondere auf: 1. die Uebersetzung in eine fremde Sprache oder in eine andere Mundart derselben Sprache, auch wenn die Uebersetzung in gebundener Form abgefaßt ist; 2. die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerkes; 3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen. Herr Voigtländer: Zu Abs. 4. Die Begründung ist mit Recht von Herrn Hölscher beanstandet worden. Es;heißt auf Seite 37 des Entwurfs: »Diese Vorschrift beschränkt sich nicht auf die Fälle, in denen der Bearbeiter den Hergang vollständig bei behält. Vielmehr greift, wie der Vorbehalt im Eingänge des H 14 klarstellt, das Verbot auch dann Platz, wenn die neue Arbeit auf selbständiger Thätigkeit beruht.« Der Z 14 sagt aber: »Die freie Benutzung ist zulässig, wenn dadurch eine eigen tümliche Schöpfung hcrvorgebracht wird.« Ich kann allerdings auch nicht finden, daß das Gesetz durch die Begründung klar gestellt werde. Geheimrat Daude: Eine selbständige Thätigkeit ist noch nicht gleichbedeutend mit dem .Hervorbringen einer neuen eigen tümlichen Schöpfung. Eine selbständige Thätigkeit kann schon darin liegen, daß ich etwas zusetze oder weglasse oder sonstige un bedeutende Aenderungen vornehme. Das giebt meiner Thätigkeit aber allein noch nicht den Charakter einer eigentümlichen Schöpfung im Sinne der bisherigen oder auch der späteren Gesetzgebung.
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