Beilage zu .D 275, 27. November 1899. Amtlicher Teil. 11 8 14. Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach Z 13 Abs. 2 zustehen, ist die freie Benutzung seines Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung her- vorgebrachl wird. Bei einem Werke der Tonkunst ist jede Benutzung unzulässig, durch welche erkennbare Melodien dem Werke entnommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt werden. (Die vorausgehenden Ausführungen zu tz 13 beziehen sich mit auf diesen Paragraphen.) 8 15. Die rechtswidrige Vervielfältigung eines Werkes ist Nachdruck. Es begründet keinen Unterschied, ob das Werk ganz oder teilweise, ob es in einem oder in mehreren Exemplaren und durch welches Verfahren es vervielfältigt wird. Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. (Zu Z 15 wird nichts bemerkt.) 8 16. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 1. der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtliche» Erlassen und Entscheidungen; 2. der Abdruck anderer amtlicher Schriften, die nicht mit dem Verbote des Abdrucks oder einem allgemeinen Vorbehalte der Rechte versehen sind; 3. die Wiedergabe öffentlicher Verhandlungen aller Art in Zeitungen und Zeitschriften; 4. die Wiedergabe von Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden. Die Wiedergabe ist jedoch unzulässig, wenn sie in einer Sammlung erfolgt, die der Hauptsache nach Reden des selben Verfassers enthält. Vorsitzender: Zu Ziffer 2. Die Presse hat diese Fassung für einen Kautschukparagraphen erklärt. Ich glaube, der Buchhandel hat keine Bedenken dagegen. Zu Ziffer 3. Hier hätte ich den Wunsch daß die Worte »in Zeitungen und Zeitschriften« wegfallen. Warum soll die Wiedergabe nicht auch in einer Broschüre oder in Buchform geschehen können. (Zustimmung.) Zn Ziffer 4. Hier ist der Wunsch berücksichtigt, den wir bei unseren Vorberatungen ausgesprochen haben. Es kann ein sehr wichtiges Autorrecht sein, das sich in den Reden eines Politikers kondensiert, und es liegt kein Grund vor, warum man das nicht schützen sollte. Wir hatten allerdings noch zugefügt, daß wir wünschen würden, daß wenn solche Reden nicht innerhalb fünf Jahren von dem Berechtigten veröffentlicht würden, sie dann frei wären. Das ist nicht ausgenommen worden, und es läßt sich auch viel dagegen sagen. Ich persönlich bin mit der Fassung einverstanden. Wir würden also beschließen: Zu tz 16. Der Ausschuß bittet, in Ziffer 3 die Worte »in Zeitungen und Zeitschriften« zu streichen, somit die Wiedergabe solcher Verhandlungen auch in Buchform zu gestatten. Der Ausschuß kann sich durchaus nicht der Begründung des Entwurfs Seite 38 anschließen, daß ein weiter gehendes Bedürfnis als das der Wiedergabe durch Zeitungen und Zeitschriften nicht anzueikennen sein. Er hält es sogar für dringend wünschenswert, daß wichtige öffentliche Verhandlungen auch in Buch- oder Heftform verbreitet werden können. 8 17- Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn ohne wesentliche Aenderung des Inhalts: 1. aus Zeitungen oder aus Zeitschriften thatsächliche Mitteilungen abgedruckt werden, die zu den Tagesneuigkeiten oder vermischten Nachrichten gehören; 2. aus Zeitungen einzelne Artikel abgedruckt werden, die nicht mit dem Verbote des Nachdrucks oder einem allgemeinen Vorbehalte der Rechte versehen sind. Wer nach Maßgabe dieser Vorschriften den Abdruck bewirkt, hat die Quelle deutlich anzugeben. Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden In halts ist in jedem Falle unzulässig. Vorsitzender: Zu Ziffer 1. Ich muß sagen, daß ich diese Fassung nicht für sehr glücklich halte. Der Begriff »Ver mischte Nachrichten« ist sehr schwankend. Man kann unter dieser Rubrik in Zeitschriften alles Mögliche finden, und sehr wichtige Dinge, die ein urheberrechtliches Wertobjekt darstellen können, werden dadurch unter Umständen frei. Herr Voigtländer: Es widerspricht vollständig der Verkehrsgewohnheit, daß man nach diesem Absatz keinen Leitartikel citieren, keine politischen Erörterungen daran knüpfen darf. Das haben wir in unseren »Beiträgen zum Urheberrecht« ausdrücklich vorgesehen, und sogar die ^ssosiation littöraärs st artisricius intsrnationals stellt als Grundsatz aus, daß die Freiheit der gegen seitigen Erörterung und Aussprache nicht beschränkt werden dürfe. 3'