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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18991127
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12 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. Vorsitzender: Das ist unter Ziffer 2 gewahrt: als Nachdruck ist es nicht anzusehen wenn aus Zeitungen einzelne Artikel abgedruckt weiden, die nicht mit dem Verbote des Nachdrucks versehen sind. Wenn einer einen Leitartikel schreibt, der nicht wünscht, daß er überall citiert und weitcrgetragen werde, so setzt er darüber: Abdruck verboten. Herr Voigtländer: Es wird aber die Sitte platzgreifen, daß nicht bei einzelnen Artikeln der Vorbehalt angebracht wird, sondern ein für allemal am Kopfe der Zeitung, so daß der ganze Inhalt der Zeitung geschützt ist. Herr Mühlbrecht: Die ^.soooiatiou ist auf ihrem Kongreß in Heidelberg noch weiter gegangen. Sie hat beschlossen, daß alle Zeitungsartikel ohne Ausnahme geschützt sein sollen, auch ohne Verbot des Nachdrucks, ohne allgemeinen Vorbehalt. Man hat aber gefühlt, daß man damit zu viel verlange und hat hinzugesetzt, daß dem Recht der Citation Rechnung zu tragen ist nach Maß gabe des Bedürfnisses der öffentlichen Erörterung. Geheimrat Daude: Der Ausdruck: »Vermischte Nachrichten« wird, wie ich fürchte, in der Praxis der Sachverständigeu- Vereine manche Schwierigkeiten bereiten. Wir haben den Begriff seither nicht gehabt. (Zuruf: Ein neuer Unfugparagraph!) Voll kommen richtig! Unter die Rubrik »Vermischte Nachrichten« kann alles mögliche kommen: Mitteilungen über Entdeckungen, Er findungen u. s. w., selbst wenn dieselben ausführlichere Darlegungen enthalten. »Tagesneuigkciten« wäre schon ein besserer Begriff; eine Tagesneuigkeit ist morgen veraltet; ihre Mitteilung und Verbreitung kann und soll unbeanstandet erfolgen können. Vorsitzender: Eine wertvolle Korrespondenz aus Würzburg über Röntgen-Strahlen könnte der Metteur auch aus Versehen unter vermischte Nachrichten setzen. Das Wort »vermischte Nachrichten« hat in unseren Vorbesprechungen auch gespukt und von da ist es vielleicht hier herübergenommen worden. Man könnte es vollständig stbeichen. Herr Voigtländer: Wir halten gesagt: »Der Ausschuß schlägt vor, den Zeitungen und Zeitschriften nur zu gestatten den Abdruck thatsächlicher Mitteilungen und Nachrichten, sowie von Aeußerungen zu politischen Tagesfragen (Leitartikeln, Korrespondenzen und dergleichen), und dies auch nur unter deutlicher, jeden Zweifel ausschlicßendcr Angabe der Quelle.« Herr Schwa rtz: Warum steht da: ohne wesentliche Aenderung des Inhalts? Geheimrat Daude: Auch der Zeitungsschreiber soll in seiner geistigen Arbeit geschützt werden. Wir sind als Sach verständige bei Beurteilung von Zeitungsartiteln oft dazu gekommen, die Frage auf des Messers Schneide zu stellen: liegt in solchen Erzeugnissen noch eine geistige Thätigkeit vor oder nicht? Erkennt mau aber, daß in einem Zeitungsartikel sich eine geistige Thätigkeit zeigt, die den Schutz gegen Nachdruck verdient, so ergiebt sich auch, daß der Zeitungsartikel vor wesentlichen Abänderungen geschützt werden muß. Herr Voigtländer: Damit kann man ja auch einverstanden sein. Wer einen solchen Artikel geändert citiereu will, muß sich eben die Mühe machen, ihn in indirekte Rede umzusetzen. Aber es ist wichtig, die öffentliche Erörterung nicht abzuschueiden. Ich erinnere z. B. daran, daß jetzt in vielen Zeitungen eine llebersicht über die Preßstimmeu gegeben wird. Das ist sehr nützlich, sehr objektiv; warum soll das nicht gestaltet sein, und warum soll nicht jemand einen Leitartikel wörtlich abdrucken können, indem er sagt: Die »Tägliche Rundschau« schreibt das und das, unsere Meinung dazu ist die folgende? Vorsitzender: Wenn die Zeitungen dahinter kommen, daß sie mit dem generellen Vorbehalt des Nachdrucksverbots sich ins eigne Fleisch schneiden, so werden sie bald davon absehen. Herr Voigtländer: Würde es wohl künftig statthaft sein, daß statt der allgemeinen Vorschrift »Nachdruck verboten« ein Zeichen an der Spitze eines Artikels angewendet werde? Geheimrat Daude: Wenn ein solches Zeichen als ein allgemeiner Usus unter den Zeitungsverlegern proklamiert würde, so wäre es unbedenklich, aber es ist früher schon hervorgehoben worden, daß eine bloße Abkürzung, ein paar Buchstaben oder dergleichen nicht genügen. So wie die Quellenangabe in deutlicher Weife verlangt wird, so müßte auch der Vorbehalt sxpiessis varbis, oder durch ein Zeichen, das auf Grund von Vereinbarungen als Ausdruck des Vorbehalts allgemein anerkannt wird, ausgesprochen weiden; daran ist aber wohl kann« zu denken. An und für sich ist es gleichgültig, ob ein Zeichen ober der wörtliche Vermerk »Nachdruck verboten« angewendet wird. Es wird sich in der Praxis aber die Ersetzung dieses ausdrücklichen Vermerks durch ein bloßes Zeichen, namentlich bei Zeitungen, schwer durchführen lassen. Vorsitzender: Ich glaube auch, daß wir uns da vor Gespenstern fürchten; aber die »vermischten Nachrichten» möchte ich allerdings heraus haben. Herr Voigtländer: Zu Ziffer 2: Die Zeitschriften werden hier anders behandelt wie die Zeitungen. Es Ware wohl eine klare Begriffsbestimmung nötig; die wird aber kaum zu geben sei«. Geheimrat Daude: Die Begriffe Zeitungen und Zeitschriften sind eigentlich juristisch festgestellt: sie decken sich im all gemeinen mit »täglich und periodisch erscheinenden Blättern.« Herr Voigtländer: Es giebt Zeitschriften, die täglich erscheinen, z. B. das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, und Zeitungen, die wöchentlich erscheinen, z. B. die Wochenausgabe der »Kölnischen Zeitung« oder die wissenschaftliche Beilage der »Leipziger Zeitung«. Herr Mühlbrecht: Man müßte also in Absatz 2 wie in Absatz 1 sagen: aus Zeitungen oder aus Zeitschriften. Herr Voigtländer: Ich bin ganz einverstanden, daß der Gesetzgeber den Zeitschriften einen weitergehenden Schutz gewähre als den Zeitungen, aber ich fürchte Verwirrung, weil die Begriffe von Zeitung und Zeitschrift nicht abgegrenzt sind. Herr Mühlbrecht: Ihr Bedenken würde aber nur so zu beseitigen sein, daß beide Arten von Veröffentlichungen wieder genannt werden. Eine strenge begriffliche Formulierung wird wohl nicht gelingen. Herr von Hölder: Es scheinen nur politische Blätter gemeint zu sein. Vorsitzender: Unser »Börsenblatt« erscheint täglich. Geheimrat Daude: Das ist eine Zeitschrift, oder jedenfalls keine Zeitung im herkömmlichen Sinne. Unter Zeitung versteht man gemeinhin ein Blatt, welches politische und sonstige Tagesneuigkeiten tagtäglich zur Kenntnis des Publikums bringt; die Zeit schriften bringen dagegen Aufsätze u. s. w., bei denen durchaus nicht nötig ist, daß sie zu einem bestimmten Tage erscheinen: sie tragen gegenüber den Zeitungen einen ruhigeren und stabileren Charakter und sollen nicht dem augenblicklichen Bedürfnis des Tages dienen. Herr Voigtländer: Eine Schwierigkeit in der Rechtsprechung — Geheimrat Daude: — würde es nicht geben. Vorsitzender: Zum letzten Absatz: Dieser Satz könnte Wohl geradesogut fehlen. Geheimrat Daude: Ich hätte im ß 17 Abs. 3 auf Grund meiner Snchverständigen-Praxis lieber den früheren Ausdruck
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