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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
- Sprache
- Deutsch
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14 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. besondere Schwierigkeiten in den Weg zu legen. Eine große Anzahl nützlicher Sammlungen, namentlich von Erzeugnissen der lyrischen Poesie, verdanken dem Umstande ihre Entstehung, daß das jetzige Gesetz die Einwilligung der einzelnen Verfasser zum Abdruck ihrer Gedichte nicht erfordert, und es erscheint daher nach Ansicht des litterarischen Sachverständigenvereins dem Bildungs bedürfnis des Volkes nicht entsprechend, wenn künftig überall die Zustimmung des Verfassers zum Abdruck erforderlich sein soll. Ich klammere mich nicht an den Ausdruck »eigentümlicher litterarischer Zweck«; er ist nicht recht glücklich gewählt; ich würde insbesondere auch nichts gegen den von dem Herrn Vorsitzenden vorgeschlagenen Ausdruck: »für einen erziehlichen und erbaulichen Zweck« einzuwenden haben. Der erbauliche Zweck würde die Kirchen- und Schulsachen, die Werke für den Schul- und Unterrichts- gebrauch treffen, und selbst das Kommersbuch würde man insofern darunter bringen können, als unsere studentische Jugend dadurch an den Gebrauch guter Volkslieder gewöhnt werden soll. Vorsitzender: Ich bin überzeugt, daß der Verleger eines guten Kommersbuchs es auch so auffassen wird. Herr Mühl brecht: Der eine Fall mit dem Kommersbuch zeigt uns aber, daß noch andere Dinge auftauchen können, die nicht unter eine der hier gegebenen Rubriken passen. Vorsitzender: Ich bin hauptsächlich auf diese Fassung gekommen, weil ich mir sagte, daß das eine Umschreibung des alten ist und die meisten Chancen hat durchzukommen. Den alten Wortlaut wieder aufznnehmen, nachdem wir ihn selbst so hart angegriffen und etwas besseres gewünscht haben, das würde vielleicht nicht gehen. Herr vr. Ruprecht: Das Wort erbaulich ist für mich bedenklich. Es giebt in der erbaulichen Litteratur ein in sechzehn Auflagen erschienenes Werk, welches der Hauptsache nach einfach darauf beruht, daß der Verfasser aus den besten Predigten und besten Andachten die schönsten Stellen herausgeschrieben, hier vier Zeilen, dort acht Zeilen entlehnt und so das ganze Buch zusammengestellt hat. Dadurch schädigt er selbstverständlich die Verfasser und Verleger der einzelnen Sammlungen und nimmt den Orignalwerken den Boden. Nach dem bisherigen Gesetz war das zulässig, ich möchte aber nicht, daß es in das neue herüberkäme. Geheimrat Daude: So wie Sie die Zusammenstellung des Buches schildern, ist sie auch nach dem jetzigen Gesetz nicht zulässig. Das bloße Auseinanderschneiden und Arrangieren zu etwas neuem ist unbedingt Nachdruck. Der Autor soll in seiner charakteristischen Eigenart unverkürzt und ohne Aenderungen angeführt und wicdergegeben, aber nicht von irgend einem be liebigen Macher zurechtgestutzt werden. Das soll doch auch der Zweck der Anthologien sein, daß der einzelne Autor in seiner Eigenart unverändert der Jugend vorgeführt wird. Ich verweise übrigens auch auf die Fassung des neuen österreichischen Nachdrucksgesetzes vom Jahre 1895, die dahin geht, daß als Nachdruck nicht angesehen werden sollen diejenigen Sammlungen, die aus Werken mehrerer Urheber für Kirchen-, Schul- oder Unlerrichtszwecke gemacht oder »zu einem litterarischen oder künstlerischen Zwecke« vereinigt werden. Herr von Hölder: Ich wende mich gegen den Ausdruck: erziehlicher Zweck. Bei einer Reihe von Anthologien ist ein erziehlicher Zweck nicht nachzuweisen. Anthologien, die zahlreiche Liebeslieder enthalten, haben keinen erziehlichen Zweck; sie sind für Erwachsene bestimmt, die der Erziehung entrückt sind. Vorsitzender: Das kann ich nicht zugeben. Solche Anthologien werden schwerlich über das 25. Jahr hinaus verschenkt. Geheimrat Daude: Ich würde Vorschlägen, keine Fixierung des Wortlautes vorzunehmen, sondern in Ihrem Beschluß etwa zu sagen, daß Sie eine Aenderung des Entwurfes nach Analogie des jetzigen Gesetzes und des österreichischen Nachdrucksgesetzes für wünschenswert erachten. Herr Or. Ruprecht: Sie meinten, Herr Geheimrat, wenn die Eigenart des einzelnen Schriftstellers in der Sammlung zutage trete, so müßte die Sammlung erlaubt werden. Das halte ich doch für bedenklich. Es bleibt immer eine gewisse Zusammen- stoppelung. Man macht ein Werk zurecht aus den Werke» verschiedener anderer Schriftsteller und schädigt diese dadurch. Herr von Hölder: Es ist von hundert Seiten schon betont worden, daß das eine Empfehlung für den Autor ist, ihn bekannt macht und ihm also nur nützen kann, wenn einzelne seiner vorzüglichsten Schöpfungen aus seinem oder seinen Werken herausgenommen und durch eine Anthologie verbreitet werden. Herr Voigtländer: Ueber den Wortlaut des alten Gesetzes »zu einem eigentümlichen litterarischen Zweck« kommt man kaum hinweg. Geheimrat Daude: Aber praktisch hat es nie zu Schwierigkeiten geführt. Bei Anthologien, Gedichtsammlungen u. s. w. haben wir eben gesagt: es ist ein eigenartiger litterarischer Zweck, der ihre Herstellung veranlaßt hat. Herr von Hölder: Die Anthologien zu unterdrücken, wäre geradezu ein Unglück für die Litteratur. Herr Vvigtländer: Für die Zulassung von Anthologien spricht noch ein innerer Grund. Eine Anthologie nach sachgemäßen Rücksichten zufammenzustellen ist nur dann möglich, wenn der Znsammenstellende unbeschränkt über den Stoff verfügen kann und niemand zu fragen braucht. Sowie der Geldpunkt in Betracht kommt, treten sachliche Erwägungen zurück und es spielen andere Rücksichten hinein, die eine Anthologie minderwertig machen. Man wird also künftighin niemals dem Herausgeber einer solchen Anthologie den Vorwurf machen können: du hast das Gebiet, was du behandelst, nicht erschöpft, hast dein Buch schlecht zusammen gestellt; er wird immer einwcnden können: ich bin dazu durch das Gesetz gezwungen gewesen. Vorsitzender: Es würde sich nun darum handeln, ob wir eine Fassung finden, die wir hier Vorschlägen, oder ob wir das nur als eine generelle Anregung behandeln. — Zunächst habe ich zu diesem Paragraphen noch etwas zu bemerken. Unter Ziffer 2 heißt es: wenn einzelne Gedichte u. s. w. in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausgenommen werden. Warum das Wort »wissenschaftliche« dasteht, weiß ich nicht. Es kann eine Arbeit sehr umfänglich und wertvoll und doch nicht im eigentlichen Sinne wissenschaftlich sein. Geheimrat Daude: Auch bei dem letzten Absatz des tz 17 kam dies bei Beratung des Entwurfs im Preußischen Sach verständigenverein zur Sprache. Die Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts kann auch künstlerischen, kunstgewerblichen, ästhetischen Inhalts u. s. w. sein. Herr Mühl brecht: Ich würde Vorschlägen, in Absatz 3 zu sagen: in der Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern für öffentliche Zwecke vereinigt sind. (Vielfacher Widerspruch.) Geheimrat Daude: Eine Privatlehrerin, die eine solche Sammlung vielleicht für drei oder vier Schülerinnen macht, würde dann z. B. nicht getroffen werden. Ich würde ähnlich sagen, wie der Verfasser des im vorigen Jahre veröffentlichten Entwurfs gesagt hat, der auch zu dem »eigenartigen Zwecke« wieder zurückgekehrt ist, so schwankend dieser Ausdruck auch er scheinen mag.
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