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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
- Sprache
- Deutsch
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Beilage zu pU 275, 27. November 1899. Amtlicher Teil. 17 Dieser Fall zeigt klar, wie bedeutsam und weitreichend die durch A 19 hervorgerufeneu Schädigungen sind; denn es wird nicht nur der Dichter und der Verleger beeinträchtigt, sondern auch die Bühne, die mit namhaften Auf wendungen die Dekorationen für die Aufführung beschafft hat und diese, falls sie nicht auch die Operndarstellung be wirken kann, nicht entsprechend zu verwerten vermag. Der in Rede stehende Gesetzesvorschlag muß daher seitens der Schriftsteller und ihrer Verleger bekämpft werden. Wir haben einstweilen noch das Vertrauen zu den gesetzgebenden Faktoren, daß sie eine derartige Degradation und Schädigung der Schriftsteller zu gunsten der Komponisten nicht zulassen werden.« Kurz und gut, die Dichter sind hier gewaltig gegen die Komponisten benachteiligt. Vorsitzender: Ich kann das nicht finden. Das letzte Beispiel von Gerhard Hauptmann ist allerdings glücklich gewählt, es ist aber doch ein Zufall, daß gerade dieses Beispiel zur Hand war. Herr Mühl brecht: Daß der Dichter ohne jede Entschädigung der Benutzung seitens des Komponisten freigegeben werden soll, darin scheint eine große Ungerechtigkeit zu liegen. Vorsitzender: Es trifft nur den Druck. Herr vr. Ruprecht: Auch das Aufführungsrecht. Herr Mühl brecht: Wenn man die Oper gesehen hat, und der Text in der Partitur steht, — Herr Schwartz: — so muß man die ganze Partitur für 30 Mk. kaufen, um den Text zu erhalten. Vorsitzender: Wir sind bei Z 19, da handelt es sich nicht um das Aufführungsrecht, sondern nur darum, ob es strafbar ist, wenn ein Text komponiert wird und der Komponist den Text gleich mit abdruckt; das muß er können. Geheimrat Daudc: Auch im Preußischen musikalischen Sachverständigenvercin ist dieser Paragraph näher besprochen worden, und auch da haben die Herren, die nicht direkt Musiker waren, nichts dabei gefunden; im Gegenteil wurde hervorgehoben, daß namentlich bei lyrischen Sachen, um die es sich meist handeln werde, der Dichter eines schönen Gedichtes oft eigentlich erst dadurch bekannt werde, daß sein Gedicht in Musik gesetzt würde; es werde ihm dadurch kein Schaden zugcfügt. Vom litterarischen Sachverständigenvereine ist ebenfalls nichts dagegen erinnert. Die Fälle, die Herr Mühlbrecht hervorgehoben hat, sind allerdings schön ausgesucht; aber wer den Text von Hauptnmnns »Versunkener Glocke« lesen und das Buch nicht kaufen will, der müßte doch dann die Partitur kaufen, die natürlich viel teurer als die bloße Buchausgabe ist; wie dadurch Hauptmann geschädigt werden könnte, vermag ich nicht einzusehen. Vorsitzender: Bei der früheren Besprechung wurde als Beispiel angezogen die Schumannsche Komposition »Der Rose Pilgerfahrt«. Es wird aber keinem Menschen einfallen, um den Text zu besitzen, den Klavierauszug oder gar die Partitur zu kaufen. Herr Mühlbrecht: Ich habe vorgcbracht, was im Börsenblatt gestanden hat. Vorsitzender: Ja, ich habe das auch gelesen, und an dem Beispiel meine Freude gehabt, weil es glücklich war; aber die Ausführungen treffen nicht das praktische Leben. Herr vr. Strecker: Als ich den Artikel im »Börsenblatt« las, hatte ich nicht das Gefühl einer besonders glücklichen Darlegung dieser Frage, sondern hatte ungefähr den Eindruck, als.wolle sich ein Dichter beklage», daß die Schriftsteller gegenüber den Tonkünstleru überhaupt etwas zurückgesetzt worden seien. Ich glaube aber, daß es sich nicht darum handelt, größere Werke frei zu geben, nachdem sie mit der Komposition abgedruckt worden sind, sondern es handelt sich immer nur um kleine lyrische Gedichte und es sollte, wie es schon oft ausgesprochen worden ist, der Dichter sich eigentlich darüber freuen, wenn er komponiert wird. Lyrische Gedichte werden sonst nicht viel gelesen, bleiben also oft lange Zeit unbekannt, aber wenn ein Gedicht in Verbindung mit der Musik öffentlich vorgetragcn wird, dann kommt der Dichter auf einmal zur Kenntnis von Hunderten, ja von Tausenden, und er hat allen Grund damit zufrieden zu sein. Vorsitzender: Gewiß, ganz sicher. Dieser Gesichtspunkt ist leider in Berlin nicht genügend zum Ausdrucke gekommen, weil vielleicht der Zufall gewollt hat, daß die betreffenden Herren nicht musikverständig oder nicht musikalisch waren. Ich begreife nicht, wie man darüber so hat streiten können. »Auf Flügeln des Gesanges«: was kann einem Dichter besseres begegnen? 8 20. Als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst ist es nicht anzusehen: 1. wenn einzelne Stellen eines bereits erschienenen Werkes in einer selbständigen litterari schen Arbeit angeführt werden; 2. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausgenommen werden; 3. wenn kleinere Kompositionen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach nur für den Unterricht in Schulen, mit Ausschluß der Musikschulen, bestimmt ist. Vorsitzender: Zu Ziffer 3. Hier habe ich mir die Notiz gemacht, warum in diesem Falle bloß der Unterricht an Schulen genannt ist, und also die Verwendung der für kirchliche Zwecke ausgeschlossen bleibt. Ich könnte mir denken, Brahms, ein noch geschützter Autor, hätte eine Hymne oder etwas dergleichen gemacht, vielleicht einen Chor, den eine katholische oder protestantische Kirche Grund hätte, in ein Kirchenliederbuch aufzunehmen. Geheimrat Dautze: Das bestehende Gesetz hat diese Bestimmung auch; sie ist einfach übernommen worden. Herr Or. Strecker: Sie hat praktisch niemals Schwierigkeiten gemacht. Herr Schwa rtz: Weil wohl bei der Hymne der Weg zur Kirche durch die Schule geht. Vorsitzender: Meist umgekehrt. Aber es wird nicht Praktisch, also lassen wir das fallen. S
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